Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
194 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 273 (Nr. 2—7).
einem Betroffenen beliebig geltend gemacht werden, daß der Beschluß sein Fremden-
recht verletze. Ebenso ferner daß ein Generalversammlungsbeschluß über . nicht
vorliege, "#i es, weil die beschlußfassende Versammlung wegen Mängel bei der Be.
rufung nicht als Generalversammlung in Betracht kommt, sei es, weil der Sonder-
beschluß der Aktionäre einer Aktiengattung fehlt, sei es, weil der Beschluß nicht
gehörig protokolliert ist. Ebenso endlich, daß der Beschluß inhaltlich Legen zwingende,
der Verfügung durch die Beteiligten entzogene Normen verstößt. (Darüber Nr. 6—8
zu § 271). Nach der herrschenden Meinung (R.G.Z. XXXVI S. 136, XXXVII S.65)
auch, daß der Beschluß in Sonderrechte eingreife. In allen diesen Ausnahmefällen
müssen Vorstand und Aufsichtsrat die sfühhrung des Beschlusses ztlissen.
3. Wirkung der Abweisung der Anfechtungsklage und des Vergleichs. Die
rechtskräftige Abweisung macht nur zwischen dem Kläger und der Gesellschaft Recht
(R.G.Z. XXVI S. 429). Die Unwirksamkeit, für die es einer Anfechtung nicht be-
darf, wird trotzdem geltend gemacht werden können (Makower Anm. II. Ent-
sprechend ist die Wirkung eines Vergleichs betreffs der Anfechtungsklage zu beurteilen;
doch kann in ihm Verzicht auf sonstigen Angriff, so weit es sich um verzichtbare
Rechte handelt, gefunden werden (Makower a. a. O.). Auch wenn der Vorstand
oder ein Vorstands= und Aufsichtsratsmitglied den Beschluß mit voller Sorgfalt,
aber erfolglos angefochten hat, fällt bei Ausführung desselben die Verantwortung
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht fort (a. M. Bericht 1884 S. 18).
4. Wirkung der Nichtigerklärung. Das rechtskräftige Urteil auf Nichtig-
erklärung stellt fest, daß der Beschluß nicht gefaßt ist, weil er nicht gefaßt werden
konnte. Dieser Ausspruch hat Kraft über die Parteien hinaus. Die Nichtigerklärun
wirkt für und gegen alle Aktionäre, selbst solche, die eine Ansechtungellage zurück-
genmmen oder 646 im Anfechtungsprozeß vergüichen haben er Vorstand hat das
rteil unverzüglich (ohne dchulata es Zögern, B. G.B. 5 121) zum Handelsregister
einzureichen, und zwar auch zu dem von Zweigniederlassungen (5 18 Abs. 1, vgl. 5 259
abs. 5). Die Einreichung ist durch Ordnungsstrafen zu erzwingen (5 14). War
der Beschluß eingetragen, so wird auch das seine Nichtigkeit aussprechende Urteil
dem entscheidenden Teile nach ein etragen, ohne daß eine besondere Anmeldun ur
Eintragung stattzufinden hat. Das Gericht der Zweigniederlassung muß sich er
vorgängigen Eintragung bei dem Gericht des Sitzes (5 13 Abs. 2) vom Amts wegen
vergewissern (Makower Anm. Ic). Trotz der eigentümlichen Fassung von 8 273
1 gluß ist die Eintragung ihrem gagen Inhalt nach zu veröffentlichen (4 10
Abs. 1). Von der Nichtigerklärung des Beschlusses werden Rechtsgeschäfte, die vor-
her auf Grund derselben vorgenommen sind, nicht ohne weiteres betroffen. Ins-
gsenhere sind Dritte regelmäßig durch die Vertretungsbefugnis des Vorstands
eschützt, gan abgesehen davon, daß das Urteil ihnen Feenleer kein Recht macht.
erner göneten ie Aktionäre hinsichtlich bezogener Dividenden den Schutz des
5 217 (vgl. dazu Begründung 1884 S. 160).
5. Nach dem R. G. hat das Gericht sich in seinem Urteil nicht bloß darauf
zu beschränken, den gesetzwidrigen Beschluß aufzuheben, sondern auch positiv die
Grenzlinien zu bezeichnen, innerhalb deren der Beschluß aufrecht erhalten werden
kann (R.G.Z.LXIV S. 161, so auch Fürst a. a. O.) doch ist diese Entscheidung nicht un-
bedenklich (uvgl. Pinner in L. S. 1907 S. 305). R.G.Z. LXXVI S. 248 beschränkt diese
ositive Funktion auch nur auf den Fall, „bei dem alle Grundlagen der Ent-
sun gegeben sind“, lehnt sie aber z. B. bei Anfechtung eines Beschlusses auf
erweigerung der Entlastung ab.
6. Stellung des Registergerichts. Generalversammlungsbeschlüsse, die nur
zum Handelsregister einzureichen sind, unterliegen einer sachlichen Prüfun des
egistergerichts überhaupt nicht (Nr. 6 zu 5259). Diese Prüfung greift erst Platz,
wenn auf Grund solcher Teschlasse eine Eintragun erfolgen soll. Hierbei ist
Grundsatz, einerseits, daß das Registergericht den eschuß auf seine Rechtmäßigkeit
nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu prüfen hat, gleichviel ob ein Beteiligter den
Beschluß bemängelt oder nicht, andererseits, daß es den Beschluß nicht wegen Ver-
toßes gegenm Gesetz und Gesellschaftsvertrag bemängeln kann, wenn kein Beteiligter
ies in tgend einem Verfahren zu tun vermag (Makower Anm. Va). Im Ein-
zelnen gilt; "
à) Die Prüfung des Registergerichts ist in dem Sinne eine formale, daß
eine Untersuchung der Richtigkeit der gehörig belegten Tatsachen nicht stattfindet