Nr. 12.
Nr. 13.
196 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 273 (Nr. 11—13), § 274 (Nr. 1).
über das Antragsrecht der Organe des Handelsstands ebd. § 126). Auch im übrigen
wird die Eintragung des Beschlusses von einer Person, deren Rechte dadurch be-
einträchtigt sind, im Beschwerdewege angefochten werden können, also auch von
einem einzelnen Aktionär, dessen Anfechtungsrecht beeinträchtigt wird (Kammerger.
in Entsch. F.G. IX 256). Doch kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, wenn
zur Zeit der Entscheidung die Eintragung, insbesondere wegen Ablaufs der An-
fechtungsfrist, nicht mehr zu beanstanden wäre (vgl. Makower Anm. Ve; anders
Pinner Anm. 13 zu § 271). Ist der Beschluß rechtskräftig für nichtig erklärt, so
erfolgt, wenn er eingetragen war, die Eintragung und Veroffentlichung des Urteils
(oben Nr. 4). War er noch nicht eingetragen, so muß nach dem Sinne von 5 273
Abs. 1 Satz 3 die Eintragung unterbleiben (Denkschr. S. 3214). «
, 6. Haftung der Kläger. Die böslich handelnden Kläger hosten der Gesellschaft
für Schadensersatz aus unbegründeter Anfechtung als Gesamtschuldner. Die Kläger
chlechthin, also auch der Vorstand, die Vorstands= und Aufsichtsratsmitglieder. Hat
der Vorstand als Organ geklagt, so trifft die Ersatzpflicht diejenigen Mitglieder,
welche die Klage böswillig veranlaßten (Begründung 1884 S. 160), nicht diejenigen,
welche für den Vorstand im Prozeß auftraten. Nur wenn die Anfechtung, d. h. die
Einleitung und (oder) die Fortsetzung des Prozesses unbegründet war, nicht schon,
wenn die Anfechtungsklage abgewiesen ist, tritt die Haftung ein. Bei Abweisung
aus prozessualen Gründen ist im allgemeinen der Nachweis der sachlichen Grund-
losigkeit der Anfechtung geboten. Die Voraussetzungen des § 271 sind aber in diesem
Sinne sachlicher Art (Makower Anm. IV). Wegen der böslichen Handlungsweise
Nr. 4 zu § 202. Daß eine weitere Haftung der Anfechtungskläger nach allgemeinen
Grundsätzen bestände, kann nicht angenommen werden. 5 273 Abs. 2 bestimmt und
begrenzt den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft. § 272 Abs. 3, der von den der
Gesellschaft drohenden Nachteilen spricht, ist insoweit ohmne Bedeutung (a. M. Ma-
kower Anm. IV unter Bezugnahme auf das ältere Wettbewerbsgesetz 88 6, 7, B.G.B.
§s 824; auch Staub--Pinner Anm. 11, Brand Nr. 4,).
7. Das ältere Recht des G. von 1884 stimmte sachlich überein.
Vierter Titel.
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags.
§ 274.
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch die Ge-
neralversammlung beschlossen werden. Die Vornahme von Anderungen,
die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluß der Generalversammlung
dem Ausfsichtsrat übertragen werden.
In der nach § 256 Abs. 1, 2 zu bewirkenden Ankündigung soll die
beabsichtigte Anderung des Gesellschaftsvertrags nach ihrem wesentlichen
Inhalt erkennbar gemacht werden.
Entw. 1 §5 251 Abs. 1, II § 266; Denkschr. I S. 152, II S. 3214; Komm.
Ber. S. 3915; A.D. H.G.B. Art. 215 Abs. 1.
Lit. Lehmann, A.G. II I 87ff.
1. Abänderung des Gesellschaftsvertrags liegt vor, wenn der ganze Gesellschafts-
" vertrag oder ein Teil desselben nach Inhalt oder Form geändert wird; Ergänzung.
ist Abänderung, weil sie den Gesellschaftsvertrag als Ganzes ändert. Die Bedeutung
der Abänderung kann nicht nach dem Wortlaut des Generalversammlungsbeschlusses.
beurteilt werden; es kommt darauf an, welche Bestimmung in Wahrheit von der
Abänderung betroffen wird (vgl. R.G. Z. VII S. 68 ff.). Der Gesellschaftsvertrag.
kann auch mit der Maßgabe geändert werden, daß die Bestimmung erst mit einem.