Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5274 (Nr. 1-4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 197 
künftigen Ereignis oder von einem künftigen Zeitpunkt ab in Wirksamkeit tritt; die 
Eintragungsfähigkeit solcher Bestimmungen hängt davon ab, daß das Kehister die 
-eweilige Lage des Gesellschaftsvertrags klar erkennen läßt (das Kammerg. ließ unter 
iesem Gesichtspunkt die Eintragung der dem neuen H.G. B. angepaßten, erst am 
1. Januar 1900 in Kraft tretenden Bestimmungen der Gesellschaftsverträge schon im 
Laufe des Jahres 1899 zu (Johow XIX S. 3ff. vgl. Kammerg. in Entsch. F.G. V. 
S. 67 = Johow. Ring XXVIII A 216). 
. 2. Abänderung durch oeneralbersemmemgeeLchen, Das G. von 1884 nahm 
den ehedem bestrittenen Grundsatz an, daß der Gesellschaftsvertrag von der General-= 
versammlung der Aktionäre durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden könne (so 
schon vorher Preuß. Ob. Trib. LXI S. 194ff.; R.O. H. G. XIV S. 366, XX S. 43ff.; 
R.G.Z. VI S. 120ff., dagegen bes. Renaud A.G. S. 516ff.). Das neue Gesetz 
hält diesen Grundsatz ahrocht (5§ 274 Abs. 1, 275, 251 Abs. 1; R.G. Z. XLIV. 
S. 8). Aber auch nur die Generalversammlung ist für die Abänderung des Ge- 
sellschaftsvertrags zuständig. Sie kann nicht ein sonstiges Gesellschaftsorgan zu einer 
sachlichen Abänderung ermächtigen, auch nicht für den Fall, daß eine zur Genehmigung 
berufene Verwaltungsbehörde eine Abänderung verlangen sollte (Johow XV S. 19ff.). 
Lediglich für Fassungsänderungen ist neuerdings eine Übertragung an den Auf- 
sichtsrat zugelassen (unten Nr. 4, 5). 
Der Gesellschaftsvertrag unterliegt grundsätzlich in allen seinen Bestimmungen 
der Abänderung durch die Mehrheit der Generalversammlung. Das Gesetz erkennt 
dies für die wichtigsten Punkte, für den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe 
des Grundkapitals, die Gattungsrechte der Aktie besonders an (58 275 Abs. 2, 278 ff., 
288 ff., 275 Abs. 3). Durch solchen Mehrheitsbeschluß kann sogar bewirkt werden, 
daß an die Stelle des Gesellschaftsvertrags derjenige einer anderen Aktienvereinigung 
tritt (§5 305, 306). Die Befugnis der Generalversammlung, den Gesellschaftsvertrag 
durch Mehrheitsbeschluß zu ändern, hat jedoch ihre Grenze an dem Gebiet der 
zwingenden Normen des Gesetzes, seien sie im Interesse der Allgemeinheit, seien sie 
nur im Interesse der Aktionäre gegeben (dazu Nr. 5 zu §5 250). Daneben versteht 
es sich, daß die Generalversammlung nicht durch Abänderung des Gesellschafts- 
vertrags Rechte beeinträchtigen kann, die der Aktionär nicht als solcher, sondern wie 
ein Dritter hat (Nr. 4 zu 5 250). 
3. Abänderung der Zeitdauer der Gesellschaft. Das frühere Recht stellte in 
Art. 214, der dem jetzigen § 277 entsprach, die Generalversammlungsbeschlüsse über 
die warseß der Gesellschaft und diejenigen über die Abänderung des Inhalts 
des Gesellschaftsvertrags nebeneinander. Daß die Fortsetzung der Gesellschaft über 
einen im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeitraum hinaus durch die Mehrheit der 
Generalversammlung beschlossen werden könne, wurde hierbei von der Rechtsprechung 
anerkannt. Nach richtiger Ansicht war ferner schon früher anzunehmen, daß trotz 
der Unterscheidung in Art. 214 diese Fortsetzung stets eine Abänderung des Gesell- 
schaftsvertrags darstelle (dazu Ring A.G. S. 339ff.). Für das jetzige Recht, in 
welchem eine besondere Vorschrift über die Fortsetzung der Gesellschaft fehlt, muß 
dasselbe gelten: die Bestimmung des Gesellschaftsvertrags über die Zeitdauer kann 
wie jede andere durch die Mehrheit der Generalversammlung abgeändert werden, 
und jede Fortsetzung der Gesellschaft über diese Dauer hinaus bedingt eine Ab- 
änderung der Bestimmung selbst dann, wenn die Verlängerung im Gesellschafts- 
vertrag vorbehalten sein sollte, da die vorbehaltene Abänderung immer Abänderung 
bleibt (ugl. R.G.Z. VI S. 123). Weil die inhaltliche Abänderung des Gesellschafts- 
vertrags eines Generalversammlungsbeschlusses, also ausdrücklicher Entschließung be- 
darf ist stillschweigende Verlängerung der Zeitdauer ausgeschlossen. (Kammerger. in 
Entsch. F. G. VIII S. 200 = Johow.- Ring XXXIV A166). Ein Anderes trifft nur zu, 
wenn der Gesellschaftsvertrag die stillschweigende Verlängerung mangels abweichenden 
  
  
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Generalversammlungsbeschlusses vorsieht; alsdann ist aber die Gesellschaftsdauer in 
Wahrheit eine unbeschränkte. Andererseits kann die im Gesellschaftsvertrag bestimmte 
Zeitdauer auch im Wege der Abänderung des Gesellschaftsvertrags verkürzt werden. 
Hat solcher Beschluß den Sinn, daß dadurch die Auflösung der Gesellschaft herbei- 
geführt werden soll, so ist bei ihm auch die Vorschrift des § 292 Abs. 1 Z. 2 zu wahren. 
4. Abänderung durch Beschluß des Aufsichtsrats: a) Übertragung seitens der 
Generalversammlung. Ausnahmsweise kann dem Ausfsichtsrat durch Beschluß der 
Nr. 4.
	        
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