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198 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 274 (Nr. 4—6).
Generalversammlung die Vornahme von Fassungsänderungen übertragen werden.
Nur der Aufsichtsrat kann hierzu ermächtigt werden, nicht ein sonf ges Gesell.
schaftsorgan. Nur die Generalversammlung kann die Ermä tigung eschließen:
sinngemäß mit derjenigen Mehrheit, deren ein Abänderungsbeschluß bedarf (Ma-
kower Anm. IIa). Der Beschluß muß nicht notwendig so ergehen, daß die General=
versammlung eine bestimmte Abänderung des Inhalts bezeichnet und die Abänderung
der Safsung dem Aufsichtsrat Überträgt. Vielmehr kann die Generalversammlun
auch allgemein für die Zukunft die Vornahme von Fassungsänderungen dem Auf
sichtsrat zuweisen (vgl. Pinner Anm. 11). Die Ubertragung durch den Gesellschafts-
vertrag genügt lediglich, wenn diese Bestimmung von einer Generalversammlung
beschlossen ist. Nur die Vornahme von Anderungen in der Fassung kann dem
Aufsichtsrat zugestanden werden, d. h. Abänderungen des Wortlauts von Be-
stimmungen des Gesellschaftsvertrags bei Aufrechterhaltung des Sinnes (vgl. Be-
gründung 1884 S. 219, Bericht 1884 S. 15). Darunter wird auch die Formulierung
von Abänderungen des Gesellschaftsvertrags fgllen, welche zwar beschlossen, aber
noch nicht eingetragen sind, wenngleich solche Anderungen scharf genommen vor der
Eintragung nicht Teile des Geselhchuftspertrags sind (5 277 Abs. 3). Uberträgt die
Generalversammlung dem Aufsichtsrat eine Abänderung, die nicht bloß die Fassung,
betrifft, (z. B. die Anderung des Gegenstandes, der Zeitdauer R.G.. LXXIV, 299), Ko
ist der Generalversammlungsbeschluß auch ohne Anfechtung unwirksam, da die Ver-
teilung der Kompetenzen unter die Gesellschaftsorgane dem öffentlichen, zwingenden
Recht angehört (vgl. Nr. 7 zu § 271; a. M. Staub-Pinner Anm. 4). Dagegen
kann dem Aufsichtsrat natürlich die Ausführung der erfolgten Abänderung, z. B.
die Bestimmung einer Frist für die Ansetzung des Bezugsrechts Übertragen werden
(vgl. bei § 282 Nr. 6), wobei aber § 277 Abs. 3 zu beachten ist.
b) Beschluß des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat beschließt über Fassungs-
änderungen nach den allgemeinen für seine inneren Verhältnisse maßgebenden
Grundsätzen (Nr. 7 zu § 243). Daß der Beschluß dur Gültigkeit der gerichtlichen
oder notariellen Form bedürfe, ist nicht bestimmt. Eine entsprechende Anwendung
des § 259 Abs. 1 (so Staub- Pinner Anm. 3) läßt sich nicht rechtfertigen. Die
beschlossene Fassungsänderung bedarf wie jede Abänderung des Gesellschaftsvertrags
ur Wirkung der Eintragung in das Handelsregister des Gesellschaftssitzes (6 277
bs. 3). Das Registergericht hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt
sigd, ob insbesondere nur die Fassung abgeändert i Im Zweifel wird, weil es
ich um eine Ausnahmevorschrift handelt, gegen die Befugnis des Aufsichtsrats zu
entscheiden sein. Ein Abänderungsbeschluß des Aufsichtsrats, welcher der gesetzlichen
Stütze entbehrt, insbesondere nicht auf einem zulässigen Generalversammlungsbeschluß
beruht, ist trotz der Eintragung unwirksam. Die Eintragung kann von jedem durch sie
in seinem Rechte Beeinträchtigten angefochten werden (D. F.G.G. § 20 Abs. 1;
Nr. 11 zu § 273). duch ist Löschung von Amts wegen nach D. F.G.G. ös. 142
143, wohl unter entsprechender Anwendung von & 144 Abs. 2, 3 zuchss SDie mit
Recht eingetragene gassnninderun kann nur wieder wie der Gesell choftsvertrag
abgeändert werden, also von dem Aufsichtsrat lediglich betreffs der Fassung zufolge
Ermächtigung durch die Generalversammlung. Wird die Generalversammlung mit
der Frage befaßt, ob eine vom Aufsichtsrat vorgenommene Auderung' nur Fassungs-
änderung ist oder nicht und bejaht sie dies, so wird eine Anfechtungsklage regel-
mäßig dann nicht stattfinden können, wenn der betreffende Beschluß den Anforderungen
für die Abänderung des Gesellschaftsvertrags genügt (vgl. aber Pinner Anm. II,
Staub-Pinner Anm. 4).
Eine besondere Bestimmung enthält das Gesetz vom 12. 5. 1901 §§ 123, 39
für Versicherungsaktiengesellschaften.
5. Ankündigung der Abänderung. Die angekündigte Tagesordnung muß die
beabsichtigte Abänderung des Gesellschaftsvertrags so deutlich und vollständi
bezeichnen, daß jeder Aktionär daraus mit Bestimmtheit entnehmen kann, um w
es sich handelt (Denkschrift S. 3214). Es genügt nicht, daß die Abänderung von
ewissen Paragraphen des Gesellschaftsvertrags angekündigt wird, vielmehr muß
8 ergeben, was die Paragraphen enthalten und worin sie abgeändert werden sollen.
(Röl- IXVIII S. 234). Wird der neue Entwurf vorher mitgeteilt, so Herugt in
der Ankündigung die Bezugnahme auf ihn und es liegt darin auch der Vorbehalt,