Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 182 (Nr. 13—16). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 15 
kann andere Blätter bestimmen; deshalb darf die Bestimmung nicht einem Gesell. 
schaftsorgan überlassen werden. Uber die wirklichen Gesellschaftsblätter muß 
Sicherheit herrschen; danach ist die Festsetzung, daß der Abdruck in einem Teile 
dieser Blätter genügt unstatthaft (la. A. Goldmann Nr. 42, Makower Nr. IVb7, 
Staub-Pinner Anm. 29, Cohn, Handelsregister § 35 Anm. 22); statthaft dagegen 
die Freistellung der Bekanntmachung in anderen, als den Gesellschaftsblättern. Hat 
die Bekanntmachung nicht in allen Gesellschaftsblättern stattgefunden, so ift sie nicht 
erfolgt. Geht ein Gesellschaftsblatt ein oder weigert es die Aufnahme, so muß bis 
zur Abänderung des Gesellschaftsvertrags die Bekanntmachung in den übrigen 
enügen (Johow IV SE. 44f. Die Vorbestimmung von Ersatzblättern im Gesell- 
inmse ist zulässig (Prot. S. 1039). 
5. Mängel der Form. Entbehrt die Feststellung des Vertragsinhalts der ge- 
hörigen gerichtlichen oder notariellen Form, so folgt hieraus noch nicht die Nichtig- 
keit der Aktiengesellschaft. Zwar bestehen Bedenken für die Einheitsgründung, da 
auch die Ubernahmeerklärungen in der gerichtlichen oder notariellen Verhandlung 
zu erfolgen haben (5§ 182 Abs. 1, 188 Abs. 2), also für den mit Ubernahme aller 
Aktien eintretenden Abschluß des Gesellschaftsvertrags die gedachte Form erforderlich 
ist. Aber auch hier wird sinngemäß das Prinzip des § 189 Abs. 4 Platz greifen. 
Die Eintragung heilt danach die Mängel der Willenserklärungen, sofern nur die 
Begriffsmerkmale solcher Erklärungen vorliegen und das Einverständnis der Er- 
klärenden mit der Heilung feststeht (so auch Rießer in L.Z. 1909 S. 337); a. A. 
R.G.Z. LIV. Nr. 107, welche Entscheidung für die G. m. b. H. bei Mangel der ge- 
richtlichen oder notariellen Form nach der Eintragung einen Nichtigkeitsgrund an- 
nimmt; ebenso R.G. bei Holdheim 1911, 325. Ein solches Einverständnis ist 
bei der Einheitsgründung, wo die Gründer stets zur Gesellschaftsentstehung mit- 
wirken (§ 195 Abs. 1) stets anzunehmen. Für die Stufengründung, wo der Gesell- 
schaftsvertrag erst in der Errichtungsversammlung geschlossen wird, müssen diese 
Grundsätze erst recht gelten. 
6. Mängel des Nhlts Schon das alte H. G. B. bestimmte, daß der Ge- 
sellschaftsvertrag gewisse Bestimmungen enthalten müsse. Die Vorschrift hatte die 
Bedeutung einer Anweisung an die mit der Genehmigung der Aktiengesellschaft be- 
faßte Staatsbehörde oder, wo die Aktiengesellschaft freigegeben war, an das Re- 
gistergericht, daß bei Fehlen eines Punktes die Genehmigung oder Eintragung zu 
versagen sei. Dabei verblieb es auch nach Beseitigung der Staatsgenehmigung 
durch das G. von 1870: die Vereinbarung zwischen den Aktionären wurde für 
bindend erachtet, sofern sie alles nach dem Wesen der Aktiengesellschaft Notwendige 
enthielt, wobei der Umfang des Notwendigen zweifelhaft blieb. Das G. von 1884 
und ihm folgend das neue H. G. B. schaffte hier Wandel. Nunmehr ist der wesent- 
liche Inhalt des Gesellschaftsvertrags in dem Sinne geregelt, daß bei Fehlen oder 
Nichtigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Punktes grundsätzlich die übernahme und Zeich- 
unng der Aktien unverbindlich, die Eintragung der Gesellschaft unzulässig und die 
dennoch eingetragene Gesellschaft nichtig ist (s§ 309). Doch kann, wenn der Mangel 
die Punkte 1, 2, 4, 5, 6 betrifft, Heilung durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags 
erfolgen (5 310). Unheilbar ist danach nur der Mangel der Bestimmung über die 
Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktie. 
7. Mängel des Willens. Literatur: K. Lehmann, A.G. 1 344 ff., II 469, der- 
selbe bei Holdheim 1893 S. 195, Bolze im L.. 1907 S. 1, Hagens, ebenda 
S. 241, Heck ebenda 1908 S. 917, Bolze im Recht“ 1906 S. 974 fg.; A. Wieland 
in Z. H. RP. LIXIV S. 58ff.; Reis, Zeichnung und Ubernahme von Aktien 1907 (Ber- 
liner Jur. Beitr. Heft 11); Moos in Z. f. H. R. LXX, 184 ff.: Hagens in Z. f. H. R. 
LXXI, 360ff. In der Ubernahme (der hier die Zeichnung überall gleich steht) liegt 
nicht nur das Versprechen gegenüber den sonstigen Aktionären, gewisse Leistungen 
an die Aktiengesellschaft zu bewirken, sondern zugleich die Willenserklärung, daß 
eine mit auf der versprochenen Leistung beruhende Aktiengesellschaft unter Kund- 
gebung dieser Grundlage in die Außenwelt treten soll. Die Erklärung wirkt da- 
nach weit über die Sphäre der Vertragsparteien hinaus: Jeder, der als künftiger 
Aktionär oder als Gläubiger mit der Gesellschaft in Verbindung tritt, muß darauf 
bauen können, daß die kundgegebene Grundlage nicht zu erschüttern ist. Die Vor- 
schriften des B. G.B. über Willensmängel können, weil sie nur Erklärungen im 
Auge haben, deren Wirkung sich auf einen begrenzten Kreis von Beteiltgten be- 
Nr. 14. 
Nr. 15. 
Nr. 16.
	        
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