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der Gesellschaft zu machen
204 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 277 (Nr. 2—5).
erzwingen kann, da ihm jede Einwirkung auf die Bildung des Gemeinwillens ent-
zogen ist, so auch nicht mittelbar dadurch, daß es das Register gegen Arlässige Ein-
tragungen sperrt, weil dasselbe in anderen Punkten öanzulahfige intragungen
enthält (O.L. G. Dresden in Z. XXXV S. 237, 249). Eine Nachprüfung der Gesetz-
mäßigkeit des Abänderungsbeschlusses hat das Registergericht der Zweigniederlassung
nicht (Kammerger. in Entsch. F.G. VIII S. 110 ff. = Johow- Ring XXXIII A17).
3. Eintragung. Insoweit die Abänderung die nach § 198 bei der Eintragung
en Angaben betrifft (Firma, Sitz, Gegenstand des Unter-
nehmens, Höhe des Grundkapitals, Zeitdauer der Gesellschaft, ertretungsbefugnis
der Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren), ist sie vollständig in das Handelsregister
einzutragen. Im übrigen genügt die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der
Abänderung unter Bezugnahuee auf die beim Gericht eingereichten Urkunden
(Preuß. J.M. V. vom 7. November 1899, J. M. Bl. S. 313, § 32 Nr. 68). In allen
Fällen wird entsprechend dem § 198 Abs. 1 der Tag des Beschlusses einzutragen sein
(so auch das Formular Anl. 6 zu der vorgedachten J. M.V.). Bestimmt der Beschluß
die Verlegung des Sitzes nach einem außerhalb des Bezirks des bisherigen Register-
gerichts befindlichen inländischen Orte, so ist der Beschluß behufs Herbeiführung
seiner Rechtswirksamkeit (Abs. 3) in das Register des alten Sitzes einzutragen und
erlischt mit dieser Eintragung die Zuständigkeit des bisherigen Registergerichts für
die Registerführung betreffs des Sitzes (angef. J. M. V. § 27). Für die demnächstige
Eintragung der Aktiengesellschaft in das Register des neuen Sitzes ist nicht eine
förmliche Anmeldung, insbesondere nicht nach den Regeln für die erste Eintragung
einer Aktiengesellschaft, sondern nur ein Antrag auf Ubernahme der Aktiengesellschaft
in das Register seitens des Vorstandes in der für seine Willenserklärungen allgemein
vorgeschriebenen Form erforderlich; das Registergericht wird sich grundsätzlich die
Unterlagen für die Eintragung durch Benehmen mit dem bisherigen Registergerichte
zu beschaffen haben. (So für Genossenschaften Johow- Ring XXI A265ff. Hierzu
neuerdings ausführlich Glücksmann in Holdheim X S. 157ff.). Die Verlegung
des Sitzes in das Ausland kommt, weil dadurch die inländische Persönlichkeit der
Aktiengesellschaft aufgegeben wird, für das Inland als Auflösung der Gesellschaft
in Betracht (Nr. 3 zu § 292)., 6
4. Bekanntmachung. Offentlich bekannt gemacht werden alle abgeänderten
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, die im Falle der Eintragung der Gesell-
schaft von dem betreffenden Registergerichte zu veröffentlichen gewesen wären (55 199
Abs. 1, 201). Darauf, was bei der Eintragung der Gesellschaft tatsächlich bekannt
emacht war, kommt es nicht an. Für eine Anwendung des §+ 199 Abs. 2 ist kein
aum. Betrifft die Abänderung nicht Bestimmungen, auf welche die in den §5 199,
201 vorgeschriebenen Veröffentlichungen zutreffen, so findet überhaupt keine Bekannt-
machung statt (Makower Anm. 111).
5. Wirkung. Die Abänderung des Gesellschast-vertrags bedarf zur Wirkung
der Eintragung in das Handelsregister des Gesellschaftssitzes. Dies gilt für jede
Abänderung, mag sie auf Beschluß der Generalversammlung oder Bestimmung des
Aufsichtsrats beruhen. Die nicht eingetragene Abänderung gilt weder für noch gegen
die Gesellschaft, die Aktionäre und Dritte; vor der Eintragung kann die Gesellschaft
nicht nach der neuen Regel leben (dazu R.G. . XXIV S. 59 f, O.L.G. Dresden im
Centralbl. V. 249, Ost. Ob.G. H. in Holdheim 1 S. 437 f., Bayer. O.L.G. ebd. V.
S. 201; v l. Goldmann Nr. 10, Brand Nr. 5). Die Praxis, wonach in der
Generaldersammlung zugleich mit der Abänderung unter der Voraussetzung ihrer
demnächstigen Eintragung weitere auf ihr beruhende Mahnahmen beschlossen werden,
läßt sich vielleicht unter dem Gesichtspunkte rechtfertigen, daß das Geset bedingte
Beschlüsse nicht verbietet (Staub-Pinner Anm. 4; vgl. oben Nr. 1 zu 5 274, auch
Nr. 3 zu § 243). Sie findet im § 285 einen Anhalt, da hier die urchführung
des Beschu es über die Erhöhung vor vessen Eintragung zugelassen wird. Die
Denkschrift bemerkt hierzu, daß die Zulä ateit vorbereitender Maßnahmen oder
Beschlüsse auch in anderen Fällen nicht von der vorgängigen Eintragung der Ab-
änderung des Gesellschaftsvertrags, mit der sie in Zusammenhang stesen, abhängig
sei (S. 3216 vgl. Kammerger. in Entsch. F. G. V S. 67 = Johow. Ring XXVIII
A126). Ist zar die Abänderung ohne Eintragung nicht wirksam, so erlangt sie
doch mit der Eintragung nicht schlechthin Wirkung. Die Nichtigkeit des Beschlusses
wird nicht schon durch die Eintragung geheilt. Demgemäß ist dem Registergerichte die