Erhöhung des Grundkapitals erfolgen dürfe und solle
206 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 278 (Nr. 1—4),
nach dem Erhöhungsbeschlusse wirksam gezeichnet werden (5 285). Erst nach Ein-
tragung der erfolgten Erhöhung findet die Ausgabe der Aktienurkunden statt (5 287).
2. Abänderung des Gesellschaftsvertrags. Durch den Beschluß allein, daß die
wird die im Gesellschafts-
vertrag enthaltene Ziffer des durch Einlagen gedeckten Grundkapitals offenbar nicht
geändert. Die Abänderung kann erst vorliegen, wenn der Beschluß durchgeführt,
wenn also das Zusatzkapital wenigstens durch Einlageverpflichtungen gedeckt ist.
Sicher entspricht es trotz der wenig. gelungenen Fassung dem Sinne des Gesetzes
daß die Generalversammlung über die künftige Erhöhung des Grundkapitals na
den für die Abänderung des Gesellschaftsvertrags bestehenden Regeln zu beschließen
hat. Ebenso sicher ist, daß nicht noch nach Durchführung des Beschlusses eine
erneute Generalversammlung die tatsähliche Erhöhung festzustellen braucht. Allein
daraus folgt nicht, daß der Beschluß auf Erhöhung nach Eintragung in Verbindung
mit der Tatsache seiner Durchführung die Abänderung des Gesellschaftsvertrag
binsichtlich des Grundkapitals bewirkt. Vielmehr verbleibt es auch in e auf
ie in der Durchführung liegende Abänderung bei der Regel des § 277 Abs. 3,
wonach die Abänderung ohne Eintragung in das Handelsregister keine Wirkun
hat. Die Eintragung des Beschlusses auf Erhöhung ist nicht Eintragung ein
anderweiten Grundkapitals. Diese letztere Eintragung wirderst durch die Registrierung
der erfolgten Erhöhung bewirkt. Erst von da ab ist rechtlich das erhöhte Grund-
kapital vorhanden. Daß dies dem Gesetz entspricht, ergibt der § 287 (vogl. auch
4 281 Abs. 1 Z. 4, Abs. 2). Wie nach 5 200 Abs. 2 vor Eintragung der Gesellscha
n Bezug auf das erste Grundkapital nicht Aktienurkunden ausgegeben, nicht
Anteilsrechte mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft übertragen werden können, so
nach § 287 nicht vor Eintragung der erfolgten Erhöhung in Bezug auf das Zufatz-
kapital. Nach der Ausdrucksweise des Gesetzes ist das Zusatzkapital vor Eintragung
der erfolgten Erhöhung ein „zu erhöhendes", ein künftiges Grundkapital. Hieraus
folgt, en wie keine Aktiengesellschaft vor ihrer Eintragung, so vor Eintragung der
erfolgten Erhöhung keine Aktiengesellschaft auf der Grundlage des erhöhten Kapitals
besteht. Bis zu der letzteren #intragung ist das Grundkapital nicht verändert
(ogl. Staub-Pinner Anm.5 zus 287, Rehm, Bilanzen S. 386; a. M. Pinner Anm II
u §5 284 und namentlich Makower Anm. Ib, dessen Erörterungen, wann die Er-
Hüpin „erfolgt“ ist, danach der praktischen Bedeutung ermangeln). Eine förmliche
bänderung der Angabe des Ghefellschahtspertage über das Grundkapital ist ent-
behrlich; die Abänderung ergibt sich aus der Eintragung der erfolgten Erhöhung.
Soll außer dieser Eintragung noch die Angabe des Gesellsc,aftsvenedcks entsprechend
berichtigt werden, so handelt es sich hierbei um eine Tssungsanderung im Sinne
von 5 274 Abs. 1 Satz 2 (ogl. Makower Anm. Ilc, Staub-Pinner Anm. 18).
3. Einzahlung des bisherigen Grundkapitals.
A. Regel. Die Erhöhung soll nicht vor der vollständigen Einzahlung des
bisherigen Grundkapitals erfolgen. Die „Einzahlung"“ ist dabei als Leistung durch
Bar- oder Sacheinlagen verstanden. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, die miß-
bräuchliche Beschwerung der Gesellschaft mit zu großem Kapitale behufs Erzielung
von Gewinn für einzelne Beteiligte zu verhüten. Nach früherem Rechte durfte
das Grundkapital vor seiner Volleistung nicht erhöht werden. Jetzt soll dies nicht
eschehen. Die Anderung ist erfolgt; um die Wirksamkeit der verbotswidrig ge-
schaffenen Mitgliedschaften im Innteress der Erwerber und der Gesellschaftsgläubiger
. gewährleisten. Die Beobachtung der Ocdnungsvorschritt wird dadurch gesichert,
aß schon bei der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung die Volleistung
des bisherigen Grundkapitals zu versichem ist, wobei wissentlich falsche Angaben
strafbar machen (5# 280 Abs. 2, 313 Abs. 1 Z. 3). Eine Ansechtung des Erhöhungs-
bes lusss wegen Verstoßes gegen die Vorschrift wird nicht zugelassen sein. Denn
wenn die auf solchem ordnungswidrigen Beschlusse beruhenden Mitgliedschaften gültig
sind, kann ihnen nicht durch Nichtigerklärung des Beschlusses die Grundlage ent-
zogen werden (a. M. Pinner Anm. II 3a).
B. Ansnahmen von dem Erfordernisse der Volleistung bestehen:
a) Bei unerheblichen Rückständen. Das bisherige Grundkapital gilt nach
# neuer Bestimmung für vollgelettet, wenn Volleistung gefordert und bis auf einen
verhältnismäßig unerheblichen Teil erfolgt ist (unders früher R.G. Straff. XIV