Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Erhöhung des Grundkapitals erfolgen dürfe und solle 
206 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 278 (Nr. 1—4), 
nach dem Erhöhungsbeschlusse wirksam gezeichnet werden (5 285). Erst nach Ein- 
tragung der erfolgten Erhöhung findet die Ausgabe der Aktienurkunden statt (5 287). 
2. Abänderung des Gesellschaftsvertrags. Durch den Beschluß allein, daß die 
wird die im Gesellschafts- 
vertrag enthaltene Ziffer des durch Einlagen gedeckten Grundkapitals offenbar nicht 
geändert. Die Abänderung kann erst vorliegen, wenn der Beschluß durchgeführt, 
wenn also das Zusatzkapital wenigstens durch Einlageverpflichtungen gedeckt ist. 
Sicher entspricht es trotz der wenig. gelungenen Fassung dem Sinne des Gesetzes 
daß die Generalversammlung über die künftige Erhöhung des Grundkapitals na 
den für die Abänderung des Gesellschaftsvertrags bestehenden Regeln zu beschließen 
hat. Ebenso sicher ist, daß nicht noch nach Durchführung des Beschlusses eine 
erneute Generalversammlung die tatsähliche Erhöhung festzustellen braucht. Allein 
daraus folgt nicht, daß der Beschluß auf Erhöhung nach Eintragung in Verbindung 
mit der Tatsache seiner Durchführung die Abänderung des Gesellschaftsvertrag 
binsichtlich des Grundkapitals bewirkt. Vielmehr verbleibt es auch in e auf 
ie in der Durchführung liegende Abänderung bei der Regel des § 277 Abs. 3, 
wonach die Abänderung ohne Eintragung in das Handelsregister keine Wirkun 
hat. Die Eintragung des Beschlusses auf Erhöhung ist nicht Eintragung ein 
anderweiten Grundkapitals. Diese letztere Eintragung wirderst durch die Registrierung 
der erfolgten Erhöhung bewirkt. Erst von da ab ist rechtlich das erhöhte Grund- 
kapital vorhanden. Daß dies dem Gesetz entspricht, ergibt der § 287 (vogl. auch 
4 281 Abs. 1 Z. 4, Abs. 2). Wie nach 5 200 Abs. 2 vor Eintragung der Gesellscha 
n Bezug auf das erste Grundkapital nicht Aktienurkunden ausgegeben, nicht 
Anteilsrechte mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft übertragen werden können, so 
nach § 287 nicht vor Eintragung der erfolgten Erhöhung in Bezug auf das Zufatz- 
kapital. Nach der Ausdrucksweise des Gesetzes ist das Zusatzkapital vor Eintragung 
der erfolgten Erhöhung ein „zu erhöhendes", ein künftiges Grundkapital. Hieraus 
folgt, en wie keine Aktiengesellschaft vor ihrer Eintragung, so vor Eintragung der 
erfolgten Erhöhung keine Aktiengesellschaft auf der Grundlage des erhöhten Kapitals 
besteht. Bis zu der letzteren #intragung ist das Grundkapital nicht verändert 
(ogl. Staub-Pinner Anm.5 zus 287, Rehm, Bilanzen S. 386; a. M. Pinner Anm II 
u §5 284 und namentlich Makower Anm. Ib, dessen Erörterungen, wann die Er- 
Hüpin „erfolgt“ ist, danach der praktischen Bedeutung ermangeln). Eine förmliche 
bänderung der Angabe des Ghefellschahtspertage über das Grundkapital ist ent- 
behrlich; die Abänderung ergibt sich aus der Eintragung der erfolgten Erhöhung. 
Soll außer dieser Eintragung noch die Angabe des Gesellsc,aftsvenedcks entsprechend 
berichtigt werden, so handelt es sich hierbei um eine Tssungsanderung im Sinne 
von 5 274 Abs. 1 Satz 2 (ogl. Makower Anm. Ilc, Staub-Pinner Anm. 18). 
3. Einzahlung des bisherigen Grundkapitals. 
A. Regel. Die Erhöhung soll nicht vor der vollständigen Einzahlung des 
bisherigen Grundkapitals erfolgen. Die „Einzahlung"“ ist dabei als Leistung durch 
Bar- oder Sacheinlagen verstanden. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, die miß- 
bräuchliche Beschwerung der Gesellschaft mit zu großem Kapitale behufs Erzielung 
von Gewinn für einzelne Beteiligte zu verhüten. Nach früherem Rechte durfte 
das Grundkapital vor seiner Volleistung nicht erhöht werden. Jetzt soll dies nicht 
eschehen. Die Anderung ist erfolgt; um die Wirksamkeit der verbotswidrig ge- 
schaffenen Mitgliedschaften im Innteress der Erwerber und der Gesellschaftsgläubiger 
. gewährleisten. Die Beobachtung der Ocdnungsvorschritt wird dadurch gesichert, 
aß schon bei der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung die Volleistung 
des bisherigen Grundkapitals zu versichem ist, wobei wissentlich falsche Angaben 
strafbar machen (5# 280 Abs. 2, 313 Abs. 1 Z. 3). Eine Ansechtung des Erhöhungs- 
bes lusss wegen Verstoßes gegen die Vorschrift wird nicht zugelassen sein. Denn 
wenn die auf solchem ordnungswidrigen Beschlusse beruhenden Mitgliedschaften gültig 
sind, kann ihnen nicht durch Nichtigerklärung des Beschlusses die Grundlage ent- 
zogen werden (a. M. Pinner Anm. II 3a). 
B. Ansnahmen von dem Erfordernisse der Volleistung bestehen: 
a) Bei unerheblichen Rückständen. Das bisherige Grundkapital gilt nach 
# neuer Bestimmung für vollgelettet, wenn Volleistung gefordert und bis auf einen 
verhältnismäßig unerheblichen Teil erfolgt ist (unders früher R.G. Straff. XIV
	        
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