5 278 (Nr. 4—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 207
S. 36ff. gegen Bericht 1884 S. 15). In Betracht kommt namentlich der Fall, in
dem einzelne Aktien verfallen sind und die Gesellschaft den vollen Betrag nicht durch
Rückgriff oder Verkauf erlangen konnte (5§ 219, 220). Die Rückstände sind bei der
Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses anzuzeigen wissentlich falsche Angaben machen
strafbar (#S 280 Abs. 2, 213 Abs. 1 Z. 3). Das Registergericht hat zu entscheiden,
ob die Rückstände verhältnismäßig unbedeutend sind.
b) Bei Versicherungsgesellschaften. Diese dürfen, wenn der ursprünglt e oder
abgeänderte Gesellschaftsvertrag es gestattet, das Grundkapital vor der Volleistung
erhöhen. Die Sondervorschrift beruht darauf, daß bei solchen Gesellschaften die
Staatsaufsicht vor Mißbräuchen schützt und das Grundkapital zum großen Teile
nicht für den Geschäftsbetrieb verwendet wird, sondern als Reserve für die Schäden
dient, die sich aus den laufenden Prämien nicht decken lassen (Begründung 1884
S. 132). Enthält der Gesellschaftsvertrag die betreffende Vorschrift nicht, so kann
eine Versicherungsgesellschaft nicht etwa daraufhin Plleistung behaupten, daß der
nicht geleistete Teil der Einlagen durch Wechsel der Aktionäre gedeckt sei (N.3 zu § 186).
c) Bei Ubernahme des Vermögens einer anderen Aktiengesell-
schaft als Ganzes gegen Gewährung von Aktien (5 305 Absf. 1).
4. brschiubtosseme: Uber die Erhöhung des Grundkapitals hat die General-
versammlung zu beschließen (5§ 278 Abs. 2 u. 3, 279, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Z. 1
282 Abs. 1, 283 Abs. 2). Nach dem Sinne des Gesetzes unterliegt der Beschluß
neben den getroffenen Sonderbestimmungen den allgemeinen Regeln von der Ab-
änderung des GSssasschafterertrage, so daß die Generalversammlung ausschließliches
Organ für die Heschlut assung ist (§ 274 Abs. 1). Die angekündigte Tagesordnung
soll den wesentlichen halt des beabsichtigten Beschlusses erkennen lassen (§5 274
Abs. 2); der Angabe, daß von dem # lichen Bezugsrecht des § 282 abgewichen
werden soll, bedarf es nicht (R.G.Z. LXVII Nr. 30). Mangels erschwerender oder
erleichternder Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bedarf der Beschluß einer Mehrheit
der abgegebenen Stimmen (§5 252 Abf. 1), die mindestens ¾ des bei der Beschluß-
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt (5 275 Abs. 1). Enthält der Gesellschafts-
allgemeine Verschristen über die Veschlußfassung bei Abänderung desselben,
e auch die Erhöhung (Makower VIIIaz a. M. Esser Anm. 4). Bestehen
mehrere Aktien attungen 6.r müssen zu dem allgemeinen Beschluß in gesonderter
Testmmun gefaßte Beschllüsse der Aktionäre jeder Gattung hinzutreten, nicht nur
Beschlüsse der durch die Erhöhung besonders benachteiligten Gattungsaktlonäre, wie
dies früher angenommen wurde (Ring, A.G. S. 360ff.). Für die Seschuße der
Gattungsaktionäre gelten dieselben Regeln, wie für den allgemeinen Beschluß. Die
Beschlußfaf ung der Gattungsaktionäre muß ausdrücklich unter den Zwecken der
Generalversammlung angekündigt werden (5 278 Abs. 2 mit § 275 Abs. 1, Abs. 3
Satz 2). Der Erhöhungsbeschluß kann durch einen neuen Beschluß der General-
versammlung wieder aufgehoben werden (Kammerger. in Entsch. F.G. V 65 =
Johow-Ring XXVIII A 216).
5. Beschlußinhalt.
a) Selbstverständlicher notwendiger Inhalt ist die Angabe der Höhe des in
Aussicht genommenen Zusatzkapitals und der einzelnen Aktien (vgl. 5 182 Abf. 2 Z. 3).
Uber diese wesentlichen Punkte kann nur die Generalversammlung befinden. Trotzdem
erscheint eine Beschlußfassung zulässig, daß das Grundkapital bis zu einem erreich-
baren Höchstbetrage, schlechthin oder nicht unter einem bestimmten Mindestbetrag,
erhöht werden und die Ausführung einem anderen Organ obliegen soll (R.G.Z. L
S. 68, Kammerger. in Entsch. F. G. V S. 168 = ’Johow. Ring XXIX A102, Staub-
Pinner Anm.q#. auch Behrend S. 905f., Esser Anm. 4; a. M. Makower Anm. III,
Pinner Anm. II1). Dochmüssen in diesem Falle dem Ermessen des Ausführungsorgans
durch Bestimmung der zu begebenden Raten und zeitliche enzung des Abschlusses
der Vornahme feste Schranken gezogen werden (Johow XIV S. 25f., oßle XVI
S. 22; Staub--Pinner a. a. O.). Daß durch solchen Beschluß für den eß schafts-
vertrag der eine oder ein anderer Inhalt vorgesehen wird, dessen Wahl dem Aus-
führungsorgane zusteht (Makower), ist, dofern der Beschluß die gedachten Schranken
zieht, nicht zuzugeben. Vielmehr wird die Erhöhung um denjenigen Betrag beschlossen,
welcher sich bei Ablauf einer Frist zufolge der bis dahin gelungenen Unterbringung
der Aktien ergeben wird. Die erfolgte ghegun ist nach dem Frcftablauf anzumelden.
Allerdings kann aus einer zu weiten Erstreckung der Frist und auch aus anderen
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