Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 278 (Nr. 4—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 207 
S. 36ff. gegen Bericht 1884 S. 15). In Betracht kommt namentlich der Fall, in 
dem einzelne Aktien verfallen sind und die Gesellschaft den vollen Betrag nicht durch 
Rückgriff oder Verkauf erlangen konnte (5§ 219, 220). Die Rückstände sind bei der 
Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses anzuzeigen wissentlich falsche Angaben machen 
strafbar (#S 280 Abs. 2, 213 Abs. 1 Z. 3). Das Registergericht hat zu entscheiden, 
ob die Rückstände verhältnismäßig unbedeutend sind. 
b) Bei Versicherungsgesellschaften. Diese dürfen, wenn der ursprünglt e oder 
abgeänderte Gesellschaftsvertrag es gestattet, das Grundkapital vor der Volleistung 
erhöhen. Die Sondervorschrift beruht darauf, daß bei solchen Gesellschaften die 
Staatsaufsicht vor Mißbräuchen schützt und das Grundkapital zum großen Teile 
nicht für den Geschäftsbetrieb verwendet wird, sondern als Reserve für die Schäden 
dient, die sich aus den laufenden Prämien nicht decken lassen (Begründung 1884 
S. 132). Enthält der Gesellschaftsvertrag die betreffende Vorschrift nicht, so kann 
eine Versicherungsgesellschaft nicht etwa daraufhin Plleistung behaupten, daß der 
nicht geleistete Teil der Einlagen durch Wechsel der Aktionäre gedeckt sei (N.3 zu § 186). 
c) Bei Ubernahme des Vermögens einer anderen Aktiengesell- 
schaft als Ganzes gegen Gewährung von Aktien (5 305 Absf. 1). 
4. brschiubtosseme: Uber die Erhöhung des Grundkapitals hat die General- 
versammlung zu beschließen (5§ 278 Abs. 2 u. 3, 279, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Z. 1 
282 Abs. 1, 283 Abs. 2). Nach dem Sinne des Gesetzes unterliegt der Beschluß 
neben den getroffenen Sonderbestimmungen den allgemeinen Regeln von der Ab- 
änderung des GSssasschafterertrage, so daß die Generalversammlung ausschließliches 
Organ für die Heschlut assung ist (§ 274 Abs. 1). Die angekündigte Tagesordnung 
soll den wesentlichen halt des beabsichtigten Beschlusses erkennen lassen (§5 274 
Abs. 2); der Angabe, daß von dem # lichen Bezugsrecht des § 282 abgewichen 
werden soll, bedarf es nicht (R.G.Z. LXVII Nr. 30). Mangels erschwerender oder 
erleichternder Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bedarf der Beschluß einer Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen (§5 252 Abf. 1), die mindestens ¾ des bei der Beschluß- 
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt (5 275 Abs. 1). Enthält der Gesellschafts- 
allgemeine Verschristen über die Veschlußfassung bei Abänderung desselben, 
e auch die Erhöhung (Makower VIIIaz a. M. Esser Anm. 4). Bestehen 
mehrere Aktien attungen 6.r müssen zu dem allgemeinen Beschluß in gesonderter 
Testmmun gefaßte Beschllüsse der Aktionäre jeder Gattung hinzutreten, nicht nur 
Beschlüsse der durch die Erhöhung besonders benachteiligten Gattungsaktlonäre, wie 
dies früher angenommen wurde (Ring, A.G. S. 360ff.). Für die Seschuße der 
Gattungsaktionäre gelten dieselben Regeln, wie für den allgemeinen Beschluß. Die 
Beschlußfaf ung der Gattungsaktionäre muß ausdrücklich unter den Zwecken der 
Generalversammlung angekündigt werden (5 278 Abs. 2 mit § 275 Abs. 1, Abs. 3 
Satz 2). Der Erhöhungsbeschluß kann durch einen neuen Beschluß der General- 
versammlung wieder aufgehoben werden (Kammerger. in Entsch. F.G. V 65 = 
Johow-Ring XXVIII A 216). 
5. Beschlußinhalt. 
a) Selbstverständlicher notwendiger Inhalt ist die Angabe der Höhe des in 
Aussicht genommenen Zusatzkapitals und der einzelnen Aktien (vgl. 5 182 Abf. 2 Z. 3). 
Uber diese wesentlichen Punkte kann nur die Generalversammlung befinden. Trotzdem 
erscheint eine Beschlußfassung zulässig, daß das Grundkapital bis zu einem erreich- 
baren Höchstbetrage, schlechthin oder nicht unter einem bestimmten Mindestbetrag, 
erhöht werden und die Ausführung einem anderen Organ obliegen soll (R.G.Z. L 
S. 68, Kammerger. in Entsch. F. G. V S. 168 = ’Johow. Ring XXIX A102, Staub- 
Pinner Anm.q#. auch Behrend S. 905f., Esser Anm. 4; a. M. Makower Anm. III, 
Pinner Anm. II1). Dochmüssen in diesem Falle dem Ermessen des Ausführungsorgans 
durch Bestimmung der zu begebenden Raten und zeitliche enzung des Abschlusses 
der Vornahme feste Schranken gezogen werden (Johow XIV S. 25f., oßle XVI 
S. 22; Staub--Pinner a. a. O.). Daß durch solchen Beschluß für den eß schafts- 
vertrag der eine oder ein anderer Inhalt vorgesehen wird, dessen Wahl dem Aus- 
führungsorgane zusteht (Makower), ist, dofern der Beschluß die gedachten Schranken 
zieht, nicht zuzugeben. Vielmehr wird die Erhöhung um denjenigen Betrag beschlossen, 
welcher sich bei Ablauf einer Frist zufolge der bis dahin gelungenen Unterbringung 
der Aktien ergeben wird. Die erfolgte ghegun ist nach dem Frcftablauf anzumelden. 
Allerdings kann aus einer zu weiten Erstreckung der Frist und auch aus anderen 
   
  
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8.
	        
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