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Nr. 12.
208 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 278 (Nr. 8—12)
Umständen gefolgert werden, daß die mit der Erledigung befaßte Gesellschafts-
behörde nicht mehr ein mit fester Anweisung versehenes Ausführungs-, sondern
selbständiges Beschlußorgan sein soll; alsdann ist der Beschluß unzulässig. Ob der
Beschluß auf Erhöhung um einen alsbald fest bestimmten Betrag oder um eine
erst später festzustellende Summe bis zu einer Höchstgrenze ehte ist Auslegungs-
frage. Ist in ersterem Sinne beschlossen, so kann, wenn die Aufbringung des
ganzen Zusatzkapitals nicht gelingt, nur durch erneuten Generalversammlungs.
eschluß die Erhöhung um einen geringeren Betrag zugelassen werden. Betreffs der
Höhe der einzelnen Aktien sind die allgemeinen Vorschriften des § 180 maßgebend
(Denkschr. S. 3217).
b) Ein weiterer Inhalt des Beschlusses ist vom Gesetze nur für die Fälle
vorgesehen, in denen eine Ausgabe der neuen Aktien über den Nennbetrag geplant
ist (§ 278 Abs. 3, unten Nr. 10), Sacheinlagen oder Ubernahmen in Betracht kommen
(5 279) oder das Bezugsrecht der Aktionäre verkürzt werden soll (§ 282 Abs. 1).
Insbesondere bedarf es nicht der Bestsetzung, ob die Aktien auf den Inhaber oder
auf Namen zu lauten haben. Wird hierüber nichts gesagt und enthält auch der
Gesellschaftsvertrag keine auf Aktien späterer Ausgaben zu beziehende Bestimmung,
so sind die neuen Aktien auf Namen zu stellen (5 183 Abs. 1). Zweckmäßig mag
eine Klarlegung sein (Staub- Pinner Anm. 17). Das Verbot der Ausgabe von
Inhaberaktien vor der Volleistung (§§ 179 Abs. 3, 209 Abs. 2) trifft selbstverständlich
auch die neuen Aktien (Denkschr. S. 3217).
c) Ausgabebetrag. Der Beschluß hat, wenn die neuen Aktien für einen höheren
als den Nennbetrag ausgegeben werden sollen, den Mindestbetrag für die Ausgabe
festzusetzen. Einer besonderen vorgängigen Bestimmung, etwa im Gesellschafts-
vertrage, daß die Ausgabe für einen höheren Betrag statthaft sei, bedarf es nicht:
der § 278 Abs. 3 regelt den Stoff für die Erhöhung erschöpfend; der §& 184 Abs. 2 ist
nur auf das erste Grundkapital zu beziehen (Nr. 2 zu § 184, Esser in Holdheim K
S. 34f., Kammerger. in Entsch. F.G. VI S. 202ff.: vgl. aber Riesenfeld, Einfluß
S. 40 ff., Staub-Pinner Anm. 12, Goldmann Nr. 18). Die durch den Beschluß
ebundene Bestimmung des eigentlichen Ausgabebetrags steht im Zweifel dem Vor-
Kande zu. Der Betrag muß sich aus den Zeichnungsscheinen und der Anmeldung
ergeben (§§ 281 Abs. 1 Z. 2, 284 Abs. 3 mit 195 Abs. 3). Die von der allgemeinen
Ansicht gebilligte Ausgabe zu verschiedenen Kursen ist hier aus den nämlichen
Gründen wie bei der Gründung (Nr. 3 zu § 184) bedenklich. Hinzu kommt, daß
bei deren Zulassung das Ausführungsorgan das Bezugsrecht der Aktionäre durch
Festsetzung eines übertriebenen Kurses gerade für die diesen anzubietenden Aktien
hinfällig machen könnte. Setzt die Generalversammlung einen bestimmten Ausgabe-
betrag fest, so haben die bezugsberechtigten Aktionäre einen Anspruch auf Erwerb
zu diesem Kurse; mangels Bestimmung eines Mindestbetrags haben sie den Bezug
zum Parikurse zu beanspruchen (vgl. Makower Anm. VIIIc). Die Ausgabe für
einen geringeren Betrag als den Nennbetrag kann auch von der Generalversammlung
nicht zugelassen werden (§X 184 Abs. 1, Denkschr. S. 3217).
Die Erhöhung des Grundkapitals kann statt durch Ausgabe neuer Aktien
auch durch Erhöhung des Neunwerts bestehender Aktien erfolgen, z. B. indem ein
freiwilliger Reservefonds zum Grundkapital geschlagen wird oder die Aktionäre
freiwillig Zuzahlungen leisten. Wenn das Gesetz auch über diese Formen schweigt,
so ist nicht abzusehen, warum sie unzulässig sein sollen (zweifelnd R.G.Z. LXII
S. 365). Vgl. Lehmann, A.G. II S.45, 446; Bayer. O. LG. in O.LG. Rechtspr. XIX,
333, Geißmar in Holdheim 1902 S. 10ff.; F. Horster, Die Erhöhung des
Aktienkapitals einer A.G. unter Verwendung der freiwilligen Refervefonds. Diss. 1910.
6 Alteres Recht. Die durch das G. von 1884 zuerst erfolgte Regelung der
Erhöhung des Grundkapitals ist schon in diesem Paragraphen mehrfach geändert
(oben Nr. 3, 4, 7). Die Neuerungen finden als zur Organisation der Gesellschaft
gehörig vom 1. Januar 1900 ab schlechthin Anwendung. Daß bei der Erhöhung
die Vorschrift des § 180 Abs. 1 über den Mindestbetrag der Aktien von 1000 M.
auch für ältere Gesellschaften gilt, ist im Art. 24 Abs. 2 E.H.G.B. anerkannt (Nr. 7
zu § 180). Die Ubergangsbestimmung im § 3 G. von 1884 scheint veraltet.
7. Stempelrechtliches. Oben bei §§ 184, 186, 188, 189. Dazu R. G. 3. LXXVI
Nr. 36, J. W. 1906, 95, Warneyer, Erg.-Bd. IV Nr. 466. -