Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 279 (Nr. 1-83). 3. Abschnitt. Aktiengefellschaft. 4. Titel. 209 
8 279. 
Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Einlage gemacht, die nicht 
durch Barzahlung zu leisten ist, oder wird auf eine Einlage eine Ver- 
gütung für Vermögensgegenstände angerechnet, welche die Gesellschaft über- 
nimmt, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der Übernahme, die 
Person, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der 
Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den über- 
nommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschluß über 
die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. 
Jedes Abkommen dieser Art, welches nicht die vorgeschriebene Fest- 
setzung in dem Beschlusse der Generalversammlung gefunden hat, ist der 
Gesellschaft gegenüber unwirksam. Die Vorschriften der §§ 207, 208 
bleiben unberührt. 
Entw. 1 § 254, II § 271; Denkschr. I S. 154, II S. 3215; A.D. H.G.B. —. 
1. Sacheinlagen. Schon nach früherem Rechte wurde ohne ausdrückliche Be- 
stimmung angenommen, daß zufolge Vereinbarung die Einlage auf die neuen 
Aktien anders als durch Barzahlung geleistet werden könne. Zweifelhaft blieb nur, 
inwieweit bei der Bestimmung hierüber die Generalversammlung mitzuwirken habe 
(dazu Ring, A.G. S. 359). Der Gegenstand ist nunmehr in Anlehnung an die 
für die Gründung bestehenden Regeln geordnet. 
2. Festsetzung im Erhöhungsbeschlusse. Mangels besonderer Bestimmung im 
Seföhunger chlusse sind die neuen Aktien bar zu bezahlen. Sacheinlagen auf das 
Zusatzkapital sind nur bei Festsetzung des Gegenstands der Einlage, der Person des 
Einlegers und der Gegenleistung der Gesellschaft im Erhöhungsbeschluß anerkannt. 
Dies gilt auch, wenn eine Bareinlage mit der Maßgabe erfolgen soll, daß auf sie 
die Vergütung für einen von der Gesellschaft übernommenen Gegenstand angerechnet 
wird; hierbei handelt es sich lediglich um eine Art der Sacheinlage (Nr. 3 zu § 186, 
Nr. 2 zu 5 221, R.G.Z. XLII S. 4). Zulässig ist als Sacheinlage wie bei der 
Gründung jeder Vermögensgegenstand, der als Aktivum in die Bilanz kommen 
kann (Nr. 3 zu § 186). Auch eigene Aktien der Gesellschaft sind nach Ansicht mancher 
32 ist § 226 zu beachten!) nicht ausgeschlossen (Staub.- Pinner Anm. 1), eben- 
owenig Ansprüche von Aktionären auf Zahlung von Dividenden (Fall der Erhöhung 
durch Umwandlung von Rücklagen in einen Teil des Grundkapitals Oberst. Ldg. 
München in Entsch. F.G. X S. 18ff.), Forderungen gegen die Aktiengeselischcl 
Auch aufrechnungsweise Einbringung (O.L.G. Dresden in L.Z. 1907, 606). Als 
Sacheinleger kommt nur in Betracht, wer demnächst neue Aktien zeichnet. Daß 
außer der Festsetzung im Erhöhungsbeschlusse noch stets eine besondere Beurkundung 
des Abkommens über die Sacheinlage nötig wäre, wird trotz des § 284 Abs. 2 Z. 2 
nicht anzunehmen sein (a. M. Staub-Pinner Anm. 4, Goldmann Nr. 4). Es 
läßt sich nicht einsehen, wozu es solcher Urkunden bedarf, wenn der Erhöhungs- 
besch Hllber die Sacheinlage erschöpfend bestimmt da jeder Zeichner sich gemäß 
5 281 Abs. 1 Z. 3 hierzu bekannt haben muß. Sind freilich urkundliche Verträge 
über die Sacheinlage vorhanden, so müssen sie der Anmeldung der erfolgten Er- 
höhung beigefügt werden (vgl. Nr. 4 zu §5 195). Enthält der Erhöhungsbeschluß 
nicht die nötigen Punkte, so sind Abkommen über eine Sacheinlage der Gesellschaft 
7l enüber unwirksam, weder für noch gegen sie vorhanden. Ergibt der Erhöhungs- 
eshluß trotz des Mangels, daß nur eine Erhöhung mit Sacheinlagen gewollt war, 
so wird er durch den Mangel hinfällig, bietet also keine Grundlage für die dem- 
nächstige Erhöhung, namentlich auch für das Registergericht (uvgl. Staub-Pinner 
nm. 6). 
Z. Weitere Schutzvorschriften nach Art der im § 186 gegebenen bestehen nicht. 
Insbesondere ist eine im zu ammenhange mit der Erhöhung Sfolgende Sachüber- 
nahme (Nr. 4 zu § 186), sofern die von der Gesellschaft geschuldete Vergütung nicht 
Lehmann- Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 14 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 8.
	        
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