Nr. 2.
212 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 281 (Nr. 1—3).
Staub- Pinner Anm. 13 zu 2 Scheitert die Erhöhung, so fordert der Zeichner
seine Leistung nach § 812 B. G. B. zurück (vgl. Bolze XXII Nr. 514, anders R.O. H.G.
XXII S. 220ff., wo angenommen ist, daß die Anzahlung auf die neuen Aktien
trotz Scheiterns der Erhöhung sofort vom Gewinn und Verluste der Gesellschaft
betroffen werde). Zu zeichnen hat nicht nur, wer Bareinlagen, sondern auch, wer
Sacheinlagen verspricht. Ebenso ein bisheriger Aktionär, der von seinem Bezugs-
rechte Gebrauch macht. Ausnahmsweise ist eine Zeichnung nicht geboten, insoweit
die neuen Aktien gegen Uberlassung des Vermögens einer anderen Aktiengesellschaft
als eines Ganzen gewährt werden (§ 305 Abs. 1). Die Zeichnung hat erst nach dem
Erhöhungsbeschlusse stattzufinden; denn der Zeichnungsschein muß den Tag enthalten,
an dem der Beschluß gefaßt ist (Abs. 1 Z. 1, auch 3. 3: Johow XIX S.öff.).
2. Jeichnungssher. Die Art der Zeichnung der neuen Aktien ist nunmehr
in Ergänzung des früheren Rechtes im Anschluß an § 189 erschöpfend geregelt.
Die Zeichnung hat schriftlich zu erfolgen; mündliche Beteiligungserklärungen sind
ohne jede Wirkung (Nr. 3 zu § 189). Der Schein ist unheilbar nichtig, wenn er
nicht die Anzahl und, im Falle von Verschiedenheiten, den Betrag oder die Gattung
der gezeichneten Aktien ergibt. Er ist heilbar nichtig, wenn er nicht die im Abfs. 1
Z. 1 bis 4 angeführten Punkte aufweist; ferner, wenn er Beschränkungen außer
dem Endzeitpunkte der Bindung des Zeichners enthält; endlich, sobald dieser End-
zeitpunkt eingetreten ist, ohne daß die Eintragung der erfolgten Erhöhung statt-
efunden hat. In diesem Sinne nichtig wird bei sinngemäßer Anwendung von
B¾ 2 der Schein auch dann sein, wenn er dem Zweifel Raum läßt, ob der Zeichner
Bar= oder Sacheinlagen zu machen hat. Heilung tritt nur unter der dreifachen
Voraussetzung ein, daß der Schein die Anzahl und bei Verschiedenheit den Betrag
oder die Gattung der gezeichneten Aktien ergibt, daß unter seiner Benutzung die
erfolgte Erhöhung eingetragen ist und daß der Zeichner seit Annahme der Zeichnung
seitens des berufenen Gesellschaftsorgans wie ein Aktionär Rechte ausgeübt oder
Verpflichtungen erfüllt hat (Nr. 4 und 5 zu § 189). In letzterer Hinsicht kommt in
Betracht, daß der für anwendbar erklärte § 189 Abs. 4 für die Bindung des Aktionärs
durch nachträgliche Akte den Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft entscheiden
läßt und daß diesem, den Abschluß des Gesellschaftsvertrags bezeichnenden Zeitpunkte
bier derjenige der Annahme des in der Zeichnung liegenden Angebots entspricht;
er § 281 Abs. 2 setzt die Eintragung der erfolgten Erhöhung nur der im § 189
Abs. 4 erwähnten Eintragung, nicht aber der ebenda gedachten Errichtung der
Gesellschaft gleich. Beschränkungen außerhalb des Zeichnungsscheins sind der Ge-
sellschaft gegenüber unwirksam (Nr. 6 zu § 189). Die Zeichnung erfolgt allerdings
unter der Voraussetzung, daß das Zusatzkapital, und zwar das in dem Erhöhungs-
beschluß, auf den hin die Zeichnung erfolgt, beschlossene Zusatzkapital — nicht irgend
ein Zusatzkapital (R.G.Z. LV Nr. 17) — dem Erhöhungsbeschlusse gemäß aufgebracht
wird. Doch muß angenommen werden, daß für den Zeichner in dieser Beziehung
die Erklärungen der zur Anmeldung der erfolgten Erhöhung berufenen Organe
maßgebend sind, daß also, wenn daraufhin diese Erhöhung eingetragen ist, der
Zeichner nicht die unvollständige Begebung des Zusatzkapitals einwenden kann (vgl.
Nr. 6 zu § 189). Anders, wenn die Erhöhung in Widerstreit mit dem Zeichnungs-
schein steht, der erhöhte Betrag gar nicht der ist, über den der Zeichnungsschein
lautet (R.G.Z. LV. Nr. 17). Für Willensmängel gelten die für die Gründung ent-
wickelten Grundsätze (Nr. 16 zu § 182; vgl. noch R G. in J.W. Schr. 1901 S. 485
und Staub, Anfechtung der zum Zwecke der Tapitalserhöhung erfolgten Zeich-
nungen wegen Betruges, in Holdheim X S. 133ff.; serner .G. bei Holode#m
1902 S. 267 und R.G. 3. LIV Nr. 39, K.G. in O.L.G. Rspr. IV, 469). Nach der Ent-
scheidung des R.G.Z. LIV. Nr. 39 kann der getäuschte Aktionär auch nicht aus
§§ 31, 823 B. G. B. die Aktiengesellschaft wegen des durch den Vorstand verübten
Betruges auf Schadensersatz belangen. Hiergegen Lehmann bei Holdheim XII
S. 195f. und A. Wieland in Z. H.R. LXIV S. 101ff.; letzterer will nur den Aktionär
hinter die Gesellschaftsgläubiger zurücktreten lassen. — Irregularitäten in dem
Kapitalerhöhungsversehren begründen nicht ohne weiteres Nichtigkeit des Zeichnungs-
scheins (R.G. Z. LXXIX Nr. 24).
3. Das ältere Recht bestimmte nur, daß die Zeichnung durch schriftliche Er-
klärung erfolge, die in zwei Exemplaren unterzeichnet werden solle. Die nunmehrige
Ergänzung trift jede Zeichnung, die seit dem 1. Januar 1900 stattfindet.