Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
212 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 281 (Nr. 1—3). 
Staub- Pinner Anm. 13 zu 2 Scheitert die Erhöhung, so fordert der Zeichner 
seine Leistung nach § 812 B. G. B. zurück (vgl. Bolze XXII Nr. 514, anders R.O. H.G. 
XXII S. 220ff., wo angenommen ist, daß die Anzahlung auf die neuen Aktien 
trotz Scheiterns der Erhöhung sofort vom Gewinn und Verluste der Gesellschaft 
betroffen werde). Zu zeichnen hat nicht nur, wer Bareinlagen, sondern auch, wer 
Sacheinlagen verspricht. Ebenso ein bisheriger Aktionär, der von seinem Bezugs- 
rechte Gebrauch macht. Ausnahmsweise ist eine Zeichnung nicht geboten, insoweit 
die neuen Aktien gegen Uberlassung des Vermögens einer anderen Aktiengesellschaft 
als eines Ganzen gewährt werden (§ 305 Abs. 1). Die Zeichnung hat erst nach dem 
Erhöhungsbeschlusse stattzufinden; denn der Zeichnungsschein muß den Tag enthalten, 
an dem der Beschluß gefaßt ist (Abs. 1 Z. 1, auch 3. 3: Johow XIX S.öff.). 
2. Jeichnungssher. Die Art der Zeichnung der neuen Aktien ist nunmehr 
in Ergänzung des früheren Rechtes im Anschluß an § 189 erschöpfend geregelt. 
Die Zeichnung hat schriftlich zu erfolgen; mündliche Beteiligungserklärungen sind 
ohne jede Wirkung (Nr. 3 zu § 189). Der Schein ist unheilbar nichtig, wenn er 
nicht die Anzahl und, im Falle von Verschiedenheiten, den Betrag oder die Gattung 
der gezeichneten Aktien ergibt. Er ist heilbar nichtig, wenn er nicht die im Abfs. 1 
Z. 1 bis 4 angeführten Punkte aufweist; ferner, wenn er Beschränkungen außer 
dem Endzeitpunkte der Bindung des Zeichners enthält; endlich, sobald dieser End- 
zeitpunkt eingetreten ist, ohne daß die Eintragung der erfolgten Erhöhung statt- 
efunden hat. In diesem Sinne nichtig wird bei sinngemäßer Anwendung von 
B¾ 2 der Schein auch dann sein, wenn er dem Zweifel Raum läßt, ob der Zeichner 
Bar= oder Sacheinlagen zu machen hat. Heilung tritt nur unter der dreifachen 
Voraussetzung ein, daß der Schein die Anzahl und bei Verschiedenheit den Betrag 
oder die Gattung der gezeichneten Aktien ergibt, daß unter seiner Benutzung die 
erfolgte Erhöhung eingetragen ist und daß der Zeichner seit Annahme der Zeichnung 
seitens des berufenen Gesellschaftsorgans wie ein Aktionär Rechte ausgeübt oder 
Verpflichtungen erfüllt hat (Nr. 4 und 5 zu § 189). In letzterer Hinsicht kommt in 
Betracht, daß der für anwendbar erklärte § 189 Abs. 4 für die Bindung des Aktionärs 
durch nachträgliche Akte den Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft entscheiden 
läßt und daß diesem, den Abschluß des Gesellschaftsvertrags bezeichnenden Zeitpunkte 
bier derjenige der Annahme des in der Zeichnung liegenden Angebots entspricht; 
er § 281 Abs. 2 setzt die Eintragung der erfolgten Erhöhung nur der im § 189 
Abs. 4 erwähnten Eintragung, nicht aber der ebenda gedachten Errichtung der 
Gesellschaft gleich. Beschränkungen außerhalb des Zeichnungsscheins sind der Ge- 
sellschaft gegenüber unwirksam (Nr. 6 zu § 189). Die Zeichnung erfolgt allerdings 
unter der Voraussetzung, daß das Zusatzkapital, und zwar das in dem Erhöhungs- 
beschluß, auf den hin die Zeichnung erfolgt, beschlossene Zusatzkapital — nicht irgend 
ein Zusatzkapital (R.G.Z. LV Nr. 17) — dem Erhöhungsbeschlusse gemäß aufgebracht 
wird. Doch muß angenommen werden, daß für den Zeichner in dieser Beziehung 
die Erklärungen der zur Anmeldung der erfolgten Erhöhung berufenen Organe 
maßgebend sind, daß also, wenn daraufhin diese Erhöhung eingetragen ist, der 
Zeichner nicht die unvollständige Begebung des Zusatzkapitals einwenden kann (vgl. 
Nr. 6 zu § 189). Anders, wenn die Erhöhung in Widerstreit mit dem Zeichnungs- 
schein steht, der erhöhte Betrag gar nicht der ist, über den der Zeichnungsschein 
lautet (R.G.Z. LV. Nr. 17). Für Willensmängel gelten die für die Gründung ent- 
wickelten Grundsätze (Nr. 16 zu § 182; vgl. noch R G. in J.W. Schr. 1901 S. 485 
und Staub, Anfechtung der zum Zwecke der Tapitalserhöhung erfolgten Zeich- 
nungen wegen Betruges, in Holdheim X S. 133ff.; serner .G. bei Holode#m 
1902 S. 267 und R.G. 3. LIV Nr. 39, K.G. in O.L.G. Rspr. IV, 469). Nach der Ent- 
scheidung des R.G.Z. LIV. Nr. 39 kann der getäuschte Aktionär auch nicht aus 
§§ 31, 823 B. G. B. die Aktiengesellschaft wegen des durch den Vorstand verübten 
Betruges auf Schadensersatz belangen. Hiergegen Lehmann bei Holdheim XII 
S. 195f. und A. Wieland in Z. H.R. LXIV S. 101ff.; letzterer will nur den Aktionär 
hinter die Gesellschaftsgläubiger zurücktreten lassen. — Irregularitäten in dem 
Kapitalerhöhungsversehren begründen nicht ohne weiteres Nichtigkeit des Zeichnungs- 
scheins (R.G. Z. LXXIX Nr. 24). 
3. Das ältere Recht bestimmte nur, daß die Zeichnung durch schriftliche Er- 
klärung erfolge, die in zwei Exemplaren unterzeichnet werden solle. Die nunmehrige 
Ergänzung trift jede Zeichnung, die seit dem 1. Januar 1900 stattfindet.
	        
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