Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 8.
214 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 282 (Nr. 4—8), 5 283 (Nr. 1).
b) Umfang. Der Aktionär hat Anspruch auf den Teil des Zusatzkapitals, der
dem Vethältnisse des Nennbetrags seiner Aktien zu dem bisherigen Grundkapital
entspricht. Ist Erhöhung bis zu einem Höchstbetrage beschlossen, so wird der An-
spruch sich auf den Teil der jeweilig zur Begebung stehenden Rate beschränken.
Soweit auf Aktionäre nur Bruchteile einer neuen Aktie entfallen, ist für mehrere
Beteiligte eine gemeinsame Aktie zu gewähren (5 225 Abs. 1, Makower Anm. IIc.
Nicht bezogene Aktien können anderweit begeben werden; ein Anwachs zugunsten
der übrigen Aktionäre findet nicht statt.
c) Ausgabebetrag. Ist im Erhöhungsbeschluß ein fester Ausgabekurs bestimmt,
so haben die Aktionäre den Anspruch auf Bezug der Aktien zu demselben. Wenn
der Beschluß über den Ausgabekurs überhaupt nichts besagt, geht der Anspruch auf
Bezug zum Parikurse. Sofern im Beschluß ein Mindestkurs ausgeworfen ist, steht
die Bezeichnung des Ausgabekurses dem zur Ausführung des Beschlusses berufenen
Organ, im Zweifel dem Vorstande, zu. Dieses Organ kann bei Zulassung der Aus-
gabe zu verschiedenen Beträgen freilich das Bezugsrecht vereiteln, indem es den
Aktionären einen übertriebenen Preis macht (Nr. 10 zu § 278). Der Ausgabebetrag
muß vom Vorstand in den Gesellschaftsblättern (5 219 Abs. 2) veröffentlicht werden.
Dadurch wird den Aktionären Gelegenheit zur Ausübung des Bezugsrechts geboten.
d) Frist. Das Ausführungsorgan kann für die Ausübung des Bezugsrechts
eine Frist bestimmen, die dann vom Vorstande mit dem Ausgabebetrage zu ver-
öffentlichen ist. Nachträgliche Bekanntgabe scheim nicht unzulässig. Wird eine
Frist gestellt, so muß sie wenigstens zwei Wochen betragen. Auch wenn keine Frist
geseht ist, wird das Ausführungsorgan wenigstens Awei Wochen seit der Veröffent-
ichung des Ausgabebetrags mit der anderweiten Begebung der Aktien zu warten
aben (vgl. Staub-Pinner Anm. 6). Wer sich nicht innerhalb der veröffentlichten
ist meldet, kann zurückgewiesen werden (Denkschr. S. 3216). Mangels Veröffent-
gchung Iner Frist ist ein Aktionär so lange zuzulassen, als Aktien für ihn vor-
anden sind.
4. Berletzung. Der Aktionär, der sein Bezugsrecht durch Verlangen gegenüber
der Gesellschaft ausgelibt hat, kann sein Frenpdemrecht "u die neuen Aktien mit den
gewöhnlichen Rechtsbehelfen verfolgen. Ist aber die Erhöhung ohne Zuteilung an
ihn durchgeführt und mittelst Eintragung (5 284) wirksam geworden, so bleibt ihm
nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft und nach Maßgabe des bürger-
lichen Rechtes gegen diejenigen Mitglieder der Ausführungsorgane, welche sein Recht
verletzt haben (Nr. 10 zu §5 241). Ist der Ersatzanspruch entstanden, so wird er
nicht durch das Angebot von Aktien beseitigt werden können (vgl. Bolze XII Nr. 508).
5. Das ältere Recht enthielt keine entsprechende Bestimmung. Der vom Gesetze
egebene Anspruch wird Aktionären bestehender Gesellschaften auch dann zuzubilligen
ein, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt. Uber
die Einwirkung früher begründeter Bezugsrechte Nr. 4 zu § 283. Vgl. über die
Frage, ob das allen zur Zeit einer Kapitalerhöhung vorhandenen Aktionären durch
Gesellschaftsvertrag eingeräumte Bezugsrecht mittelst Generalversammlungsbeschlusses.
aufgehoben werden könne, Holdheim in s. Zeitschr. VII S. 117 ff. (bejahend).
g 283.
Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender
Aktien kann nur unter Vorbehalt des im § 282 bezeichneten Rechtes der
Aktionäre erfolgen.
Eine Zusicherung, die vor dem Beschlusse über die Erhöhung des
Grundkapitals geschieht, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Entw. I § 258, II 5 275; Denkschr. I1 S. 155, II S. 3216; A.D. H.G.B
Art. 215 a Absf. 4.
Bezugsrecht. 4n
1. Zusicherung vor dem Erhöhnugsbeschluß. Uber den gesetzgeberischen Grund.
der Vorschrift s. Nr. 1 zu § 282. Das Gesetz handelt hier nur von dieser Zusicherung
seitens der Gesellschaft. Die Zusicherung kann vor dem Erhöhungsbeschlusse nicht