Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 8. 
214 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 282 (Nr. 4—8), 5 283 (Nr. 1). 
b) Umfang. Der Aktionär hat Anspruch auf den Teil des Zusatzkapitals, der 
dem Vethältnisse des Nennbetrags seiner Aktien zu dem bisherigen Grundkapital 
entspricht. Ist Erhöhung bis zu einem Höchstbetrage beschlossen, so wird der An- 
spruch sich auf den Teil der jeweilig zur Begebung stehenden Rate beschränken. 
Soweit auf Aktionäre nur Bruchteile einer neuen Aktie entfallen, ist für mehrere 
Beteiligte eine gemeinsame Aktie zu gewähren (5 225 Abs. 1, Makower Anm. IIc. 
Nicht bezogene Aktien können anderweit begeben werden; ein Anwachs zugunsten 
der übrigen Aktionäre findet nicht statt. 
c) Ausgabebetrag. Ist im Erhöhungsbeschluß ein fester Ausgabekurs bestimmt, 
so haben die Aktionäre den Anspruch auf Bezug der Aktien zu demselben. Wenn 
der Beschluß über den Ausgabekurs überhaupt nichts besagt, geht der Anspruch auf 
Bezug zum Parikurse. Sofern im Beschluß ein Mindestkurs ausgeworfen ist, steht 
die Bezeichnung des Ausgabekurses dem zur Ausführung des Beschlusses berufenen 
Organ, im Zweifel dem Vorstande, zu. Dieses Organ kann bei Zulassung der Aus- 
gabe zu verschiedenen Beträgen freilich das Bezugsrecht vereiteln, indem es den 
Aktionären einen übertriebenen Preis macht (Nr. 10 zu § 278). Der Ausgabebetrag 
muß vom Vorstand in den Gesellschaftsblättern (5 219 Abs. 2) veröffentlicht werden. 
Dadurch wird den Aktionären Gelegenheit zur Ausübung des Bezugsrechts geboten. 
d) Frist. Das Ausführungsorgan kann für die Ausübung des Bezugsrechts 
eine Frist bestimmen, die dann vom Vorstande mit dem Ausgabebetrage zu ver- 
öffentlichen ist. Nachträgliche Bekanntgabe scheim nicht unzulässig. Wird eine 
Frist gestellt, so muß sie wenigstens zwei Wochen betragen. Auch wenn keine Frist 
geseht ist, wird das Ausführungsorgan wenigstens Awei Wochen seit der Veröffent- 
ichung des Ausgabebetrags mit der anderweiten Begebung der Aktien zu warten 
aben (vgl. Staub-Pinner Anm. 6). Wer sich nicht innerhalb der veröffentlichten 
ist meldet, kann zurückgewiesen werden (Denkschr. S. 3216). Mangels Veröffent- 
gchung Iner Frist ist ein Aktionär so lange zuzulassen, als Aktien für ihn vor- 
anden sind. 
4. Berletzung. Der Aktionär, der sein Bezugsrecht durch Verlangen gegenüber 
der Gesellschaft ausgelibt hat, kann sein Frenpdemrecht "u die neuen Aktien mit den 
gewöhnlichen Rechtsbehelfen verfolgen. Ist aber die Erhöhung ohne Zuteilung an 
ihn durchgeführt und mittelst Eintragung (5 284) wirksam geworden, so bleibt ihm 
nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft und nach Maßgabe des bürger- 
lichen Rechtes gegen diejenigen Mitglieder der Ausführungsorgane, welche sein Recht 
verletzt haben (Nr. 10 zu §5 241). Ist der Ersatzanspruch entstanden, so wird er 
nicht durch das Angebot von Aktien beseitigt werden können (vgl. Bolze XII Nr. 508). 
5. Das ältere Recht enthielt keine entsprechende Bestimmung. Der vom Gesetze 
egebene Anspruch wird Aktionären bestehender Gesellschaften auch dann zuzubilligen 
ein, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt. Uber 
die Einwirkung früher begründeter Bezugsrechte Nr. 4 zu § 283. Vgl. über die 
Frage, ob das allen zur Zeit einer Kapitalerhöhung vorhandenen Aktionären durch 
Gesellschaftsvertrag eingeräumte Bezugsrecht mittelst Generalversammlungsbeschlusses. 
aufgehoben werden könne, Holdheim in s. Zeitschr. VII S. 117 ff. (bejahend). 
g 283. 
Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender 
Aktien kann nur unter Vorbehalt des im § 282 bezeichneten Rechtes der 
Aktionäre erfolgen. 
Eine Zusicherung, die vor dem Beschlusse über die Erhöhung des 
Grundkapitals geschieht, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
Entw. I § 258, II 5 275; Denkschr. I1 S. 155, II S. 3216; A.D. H.G.B 
Art. 215 a Absf. 4. 
Bezugsrecht. 4n 
1. Zusicherung vor dem Erhöhnugsbeschluß. Uber den gesetzgeberischen Grund. 
der Vorschrift s. Nr. 1 zu § 282. Das Gesetz handelt hier nur von dieser Zusicherung 
seitens der Gesellschaft. Die Zusicherung kann vor dem Erhöhungsbeschlusse nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.