8 283 (Nr. 1-4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 215
erfolgen; weder zugunsten von Aktionären noch zugunsten von anderen, weder
im Gesellschaftsvertrage noch durch den Vorstand oder ein sonstiges Gefellschafts-
organ. (Vgl. R.G.3. LXVIII S. 242). Der Vorstand ist insoweit in der gesehlichen
Vertretungsmacht beschränkt (Nr. 4 zu § 235). Erteilt der Vorstand vor dem Er-
höhungsbeschluß eine Zusicherung, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungs-
macht. Eine Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Zusicherungsempfänger
wird regelmäßig nicht eintreten, weil der andere Teil den Mangel der Vertretungs-
macht kennen muß (B.G. B. § 179 Abs. 3, Pinner Anm. I 1). Die Zusicherun
kann durch Billigung der Generalversammlung im Erhöhungsbeschlusse nachträgli
wirksam werden.
2. Zusicherung bei oder nach dem Erhöhungsbeschluß. Zugleich mit dem Er-
höhungsbeschluß oder nach ihm kann die Zusicherung stattfinden, sowohl Aktionären
wie anderen gegenüber. Ein Beschluß der Generalversammlung über Zubilligung
des Bezugsrechts bedarf nur einfacher Stimmenmehrheit (vgl. aber wegen der Ent-
siehung 2c. des gesetzlichen Bezugsrechts Nr. 2 zu § 282). Hierbei hat ein Aktionär,
em das Bezugsrecht zugestanden werden soll, keine Stimme, da der Beschluß die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (S§ 252 Abs. 3). Die Zusicherung
wird regelmäßig von dem Vorstand als dem ordentlichen Vertretungsorgane gemacht.
Doch steht es der Generalversammlung frei, hierfür ein anderes Organ zu bestimmen
(Nr. 6 zu § 231). Insbesondere ist der Aufsichtsrat zur Zusicherung ermächtigt,
wenn die Generalversammlung über die Zusicherung verfügt und die Ausführung
des Beschlusses dem Aufsichtsrat überträgt. Eine wirksame Zusicherung durch die
Generalversammlung selbst liegt vor, wenn diese auf Grund entsprechen er Verein-
barungen die Zuteilung von Aktien an einen Sacheinleger oder -überlasser beschließt
(5 279). Das eingeräumte Bezugsrecht ist vererblich und veräußerlich (R.G. in
IJ. W. Schr. 1901 S. 484).
3. Vorbehalt. Die Zusicherung kann nur vorbehaltlich des gesetzlichen Bezugs-
rechts der Aktionäre gemacht werden. Dies bedeutet, daß es des Vorbehalts bedarf,
insoweit den Aktionären das Bezugsrecht zusteht, insoweit alse dasselbe nicht durch
l den Erhöhungsbeschluß genommen ist. Setzt die Generalversammlung in dem Er-
schungeesch usse die Gewährung von Aktien für Sacheinlagen oder berlassungen
est, so entfällt der Vorbehalt, da gerade hierdurch das gesetzliche Bezugsrecht ent-
ogen wird. Ist die Zusicherung ohne ausdrücklichen Vorbehalt gescheheen, o ent-
schridet der Parteiwille, ob das gesetzliche Bezugsrecht stillschweigend vorbehalten
oder übergangen werden sollte. Nur im letzteren Falle ist die Zu icherung nichtig.
Auch hier wüd regelmäßig eine Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem
Susicherunggempfünger nicht eintreten loben Nr. 2).
4. Alteres Recht. Früher bestand ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre
nicht. Eine dem § 283 Abs. 2 entsprechende Vorschrift war schon im Art. 215a
Abs. 4 des Gesetzes von 1884 enthalten. An sich gilt, wie das gesetzliche Bezugsrecht
überhaupt, so insbesondere die Vorschrift des § 288 Abs. 1 auch für die vor dem
1. Januar 1900 entstandenen Gesellschaften. Dagegen findet nach Art. 28 E.H.G.B.
der § 283 Abs. 1 auf eine vor dem Inkrafttreten des neuen H.G.B. erteilte Zu-
sicherung keine Anwendung. Daraus folgt nur, daß, wenn eine wirksame ältere
Zusicherung besteht, sie durch das neu eingeführte gesetzliche Bezugsrecht nicht berührt
wird. Die Frage, ob eine ältere Zusicherung als wirksam anzuerkennen ist, bleibt
daneben offen. Unter der Herrschaft des Gesetzes von 1884 konnte ein Bezugsrecht
nicht vor dem Echöhungsbeschlusse zugesichert werden. Vor diesem Gesetze war die
Zusicherung von Bezugsrechten nicht beschränkt. Darüber, ob die damals, namentlich
im Oesellschaftsvertrag eingeräumten Bezugsrechte dem Gesetze von 1884 gegenüber
Bestand hätten, ist lebhaft gestritten worden. Das Reichsgericht hat dies, im Gegen-
satze zu Außerungen der Literatur (Riesser in Z. XXXVIII S. 114f#W., Ring, A.G.
S. 363f., Staubs5 S. 462 f. in ständiger Rechtsprechung verschiedener Senate bejaht
(R.G.Z. XXVII S. 1ff., XXVIII S. 78ff., XLII S. 103, XLVII S. 26, LXV Nr. 6,
J.W. Schr. 1891 S. 512ff., 1897 S. 241 f., 1900 S. 755, 1901 S. 485; auch
R.O. H.G. XVII S. 146). Damit ist die Frage für die Praxis entschieden, obwohl
der Ansicht des Reichsgerichts auch jetzt noch fü#r das vor dem Erhöhungsbeschluß
eingeräumte Recht auf Bezug zu einem bestimmten Kurse (dem x entgegen-
steht, daß, wie nach dem GEesets von 1884, so nach dem neuen H.-G.B. die General-
versammlung über die Erhöhung zu beschließen hat, daß sie hierbei den Mindest-
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.