§#286, 5 287 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 219
der Beibringung der im § 284 Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke, nicht der Erklärung
über die Barzaßlung auf die neuen Aktien (5 284 Abs. 3 mit 5 195 Abs. 3). Bei
Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses muß das betreffende Generalversammlungs-
protokoll in öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt sein (5 259 Abs. 5). Auch
wird es bei Anmeldung der erfolgten Erhöhung einer Angabe des Betrags, zu
welchem die Aktien ausgegeben werden, bedürfen, da dies mit zu veröffentlichen
ist (§ 286 Satz 2 Halbsatz 1 mit 5# 284 Abs. 5; a. M. Makower Anm. III, der das
Gericht der Zweigniederlassung für verpflichtet erachtet, den nicht freiwillig mit-
geteilten Ausgabekurs durch Anfrage bei dem Gerichte des Sitzes festzustellen;
ebenso Brand Nr. 3). Obschon der § 285 nicht angeführt ist, erscheint dessen An-
wendung unbedenklich. Mit jeder Anmeldung ist die vorgängige Eintragung bei
dem Gerichte des Sitzes nachzuweisen (5 13 Abs. 2). Nach der letzteren Eintragung
kann das Gericht der Zweigniederlassung die Anmeldung durch Ordnungsstrafen
erzwingen (5 14). Eine Nachprlfung der Zulässigkeit der Eintragung bei dem
Gerichte des Sitzes steht dem Gerichte der Zweigniederlassung nicht zu (Nr. 2 zu
5* 201, Kammerger. in Entsch. F. G. VI S. 198ff.). Die Eintragung ’- wie bei
dem Gerichte des Sitzes. Wegen der Zweigniederlassungen ausländischer Gesell-
schaften vgl. § 13 Abs. 3, Nr. 11 zu § 201. Die Vorschriften gelten auch für
iltere Gesellschaften.
§ 287.
Bevor die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handels-
register eingetragen ist, können Aktien und Interimsscheine auf das zu
erhöhende Kapital nicht ausgegeben werden.
Die Anteilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können vor diesem
Zeitpunkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen
werden.
Entw. I 5 261, II § 279; Denkschr. I S. 156 f., II S. 3217; A.D. H.G. B.
Art. 2156 Abs. 3 Satz 2.
1. Vorzeitige Ausgabe von Aktienurkunden 2c. Vor Eintragung der erfolgten
Erhöhung ist ein rhöhtes Grundkapital rechtlich nicht vorhanden; das Zusatzkapital
ist bis dahin ein künftiges, ein „zu erhöhendes" Grundkapital (Nr. 2 zu § 278).
Folgerichtig ist unter Anwendung der für die Gründung maßgebenden Vorschriften
(6200 Abs. 2) bestimmt, daß vor diesem Zeitpunkte nicht Aktienurkunden auf das
Qusazkapttal ausgegeben, nicht Anteilsrechte an ihm mit Wirksamkeit gegenüber der
esellschaft übertragen werden können. Die vorzeitig ausgegebene Aktienurkunde
ist nichtig. Sie verschafft auch einem gutgläubigen Erwerber nicht die Mitgliedschaft,
mag selbst inzwischen die erfolgte Kapitalerhöhung eingetragen sein (Nr. 4 zu 5 209).
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, welche die vorzeitige Ausgabe wissentlich
bewirken, sind strafbar (5 314 Abs. 1 Z. 3). Sollte trotz Nichtigkeit der Urkunde ihre
Ausgeber der Gesellschaft einen Schaden verursachen, so haften ihr die Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder nach den 88 241 Abs. 2, 249 Abs. 2. Auch werden die
Ausgeber den Besitzern der nichtigen Urkunden unter entsprechender Anwendung des
9200 Abs. 2 schadensersatzpflichtig sein Makower Anm. I, a. M. Staub-Pinner
nm. 2; Pinner Anm. 1I3, die nur eine Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen
über unerlaubte Handlungen annehmen). Mit Eintragung der erfolgten Erhöhung wird
der Zeichner Aktionär. Auf frühere Veräußerungen darf die esellschaft keine Rück-
sicht nehmen; doch besteht der betreffende Vertrag unter seinen Parteien (Nr. 3 zu
5 200). Durch Aushändigung einer Aktienurkunde ist die Mitgliedschaft nicht be-
dingt; aber der nunmehr zum Aktionär gewordene Zeichner hat den Anspruch auf
eine Aktienurkunde, und er kann ohne solche die Mitgliedschaft nicht wirksam über-
tragen (Nr. 3 zu § 179, Nr. 5 zu 5223). Die Gesellschaft mag dem Zeichner gegen-
über die verfrüht ausgegebene und deshalb nichtige Urkunde als gültig anerkennen
und damit die Ausgabe einer neuen Urkunde erübrigen. — Stempelrechtliches bei
Nichtausggbe von Aktienurkunden R. St. G. ö5 6, 7.
2. Alteres Recht. Das Gesetz von 1884 bestimmte, daß vor Eintragung der
stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals in das Register des Gesellschaftssitzes
Aktien oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden sollen. Mit Recht leitete
Nr. 1.
Nr. 2.