Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§#286, 5 287 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 219 
der Beibringung der im § 284 Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke, nicht der Erklärung 
über die Barzaßlung auf die neuen Aktien (5 284 Abs. 3 mit 5 195 Abs. 3). Bei 
Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses muß das betreffende Generalversammlungs- 
protokoll in öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt sein (5 259 Abs. 5). Auch 
wird es bei Anmeldung der erfolgten Erhöhung einer Angabe des Betrags, zu 
welchem die Aktien ausgegeben werden, bedürfen, da dies mit zu veröffentlichen 
ist (§ 286 Satz 2 Halbsatz 1 mit 5# 284 Abs. 5; a. M. Makower Anm. III, der das 
Gericht der Zweigniederlassung für verpflichtet erachtet, den nicht freiwillig mit- 
geteilten Ausgabekurs durch Anfrage bei dem Gerichte des Sitzes festzustellen; 
ebenso Brand Nr. 3). Obschon der § 285 nicht angeführt ist, erscheint dessen An- 
wendung unbedenklich. Mit jeder Anmeldung ist die vorgängige Eintragung bei 
dem Gerichte des Sitzes nachzuweisen (5 13 Abs. 2). Nach der letzteren Eintragung 
kann das Gericht der Zweigniederlassung die Anmeldung durch Ordnungsstrafen 
erzwingen (5 14). Eine Nachprlfung der Zulässigkeit der Eintragung bei dem 
Gerichte des Sitzes steht dem Gerichte der Zweigniederlassung nicht zu (Nr. 2 zu 
5* 201, Kammerger. in Entsch. F. G. VI S. 198ff.). Die Eintragung ’- wie bei 
dem Gerichte des Sitzes. Wegen der Zweigniederlassungen ausländischer Gesell- 
schaften vgl. § 13 Abs. 3, Nr. 11 zu § 201. Die Vorschriften gelten auch für 
iltere Gesellschaften. 
§ 287. 
Bevor die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handels- 
register eingetragen ist, können Aktien und Interimsscheine auf das zu 
erhöhende Kapital nicht ausgegeben werden. 
Die Anteilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können vor diesem 
Zeitpunkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen 
werden. 
Entw. I 5 261, II § 279; Denkschr. I S. 156 f., II S. 3217; A.D. H.G. B. 
Art. 2156 Abs. 3 Satz 2. 
1. Vorzeitige Ausgabe von Aktienurkunden 2c. Vor Eintragung der erfolgten 
Erhöhung ist ein rhöhtes Grundkapital rechtlich nicht vorhanden; das Zusatzkapital 
ist bis dahin ein künftiges, ein „zu erhöhendes" Grundkapital (Nr. 2 zu § 278). 
Folgerichtig ist unter Anwendung der für die Gründung maßgebenden Vorschriften 
(6200 Abs. 2) bestimmt, daß vor diesem Zeitpunkte nicht Aktienurkunden auf das 
Qusazkapttal ausgegeben, nicht Anteilsrechte an ihm mit Wirksamkeit gegenüber der 
esellschaft übertragen werden können. Die vorzeitig ausgegebene Aktienurkunde 
ist nichtig. Sie verschafft auch einem gutgläubigen Erwerber nicht die Mitgliedschaft, 
mag selbst inzwischen die erfolgte Kapitalerhöhung eingetragen sein (Nr. 4 zu 5 209). 
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, welche die vorzeitige Ausgabe wissentlich 
bewirken, sind strafbar (5 314 Abs. 1 Z. 3). Sollte trotz Nichtigkeit der Urkunde ihre 
Ausgeber der Gesellschaft einen Schaden verursachen, so haften ihr die Vorstands- 
und Aufsichtsratsmitglieder nach den 88 241 Abs. 2, 249 Abs. 2. Auch werden die 
Ausgeber den Besitzern der nichtigen Urkunden unter entsprechender Anwendung des 
9200 Abs. 2 schadensersatzpflichtig sein Makower Anm. I, a. M. Staub-Pinner 
nm. 2; Pinner Anm. 1I3, die nur eine Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen 
über unerlaubte Handlungen annehmen). Mit Eintragung der erfolgten Erhöhung wird 
der Zeichner Aktionär. Auf frühere Veräußerungen darf die esellschaft keine Rück- 
sicht nehmen; doch besteht der betreffende Vertrag unter seinen Parteien (Nr. 3 zu 
5 200). Durch Aushändigung einer Aktienurkunde ist die Mitgliedschaft nicht be- 
dingt; aber der nunmehr zum Aktionär gewordene Zeichner hat den Anspruch auf 
eine Aktienurkunde, und er kann ohne solche die Mitgliedschaft nicht wirksam über- 
tragen (Nr. 3 zu § 179, Nr. 5 zu 5223). Die Gesellschaft mag dem Zeichner gegen- 
über die verfrüht ausgegebene und deshalb nichtige Urkunde als gültig anerkennen 
und damit die Ausgabe einer neuen Urkunde erübrigen. — Stempelrechtliches bei 
Nichtausggbe von Aktienurkunden R. St. G. ö5 6, 7. 
2. Alteres Recht. Das Gesetz von 1884 bestimmte, daß vor Eintragung der 
stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals in das Register des Gesellschaftssitzes 
Aktien oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden sollen. Mit Recht leitete 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.