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222 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 288 (Nr. 4—8)
die Herabsetzung nicht einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen (s 274 Abs. 1),
deshalb soll die angekündigte Tagesorbmung den wesentlichen Inhalt des beab-
sichtigten Beschlusses erkennbar machen (5 274 Abs. 2). Das Gesetz trifft aber für
en Herabsetzungsbeschluß dons hsenn Vorschriften. Er bedarf einer rheit der
abgegebenen Stimmen (5 251 Abs. 1), die mindestens des bei der Beschluß-
assung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Der Gesellschaftsvertrag kann nur no
Fesung nicht aber leichtere Erfordernisse aufstellen. Die Erschwerung darf noch
mittelst Abänderung des Gesellschaftsvertrags zingefüht werden (Makower Anm. IVb#;
a. M. Pinner Anm. V 1). Sieht der Gesellschaftsvertrag für seine Abänderung
schlechthin Erschwerungen vor, so treffen sie auch den Herabsetzungsbeschluß. Wenn
bereits mehrere Aktiengattungen bestehen, sind neben dem Beschlusse der General=
versammlung in gesonderter Abstimmung gefaßte Beschlüsse jeder Gattung erfor-
derlich, nicht nur Beschlüsse der durch die Herabsetzung besonders benachteiligten
Gattungsaktionäre, wie nach früherem Rechte (Art. 248 Abs. 1 Satz 4, dazu
Johow XVI S. 20f.), und zwar auch dann, wenn dem Beschlusse der General-
versammlung alle Aktionäre sämtlicher Gattungen zugestimmt hatten (Kammerg. in
Entsch. F. G. IX100 = Johow Ring XXXVA162). Für die Beschlüsse der Gattungs-
aktionäre gelten dieselben Regeln, wie für den allgemeinen Beschluß. Die Beschluß-
fassung der Gattungsaktionäre muß ausdrücklich unter den Zwecken der General-
versammlung angekündigt werden (5 288 Abs. 3 mit § 288 Abs. 1, § 275 Abs. 3 Satz 2).
5. Beschlußinhalt. a) Zunächst bedarf es der Angabe, um welchen Betrag das
Grundkapital herabgesetzt werden soll. Zulässig erscheint, entsprechend den für die
Erhöhung entwickelten Grundsätzen (Nr. 8 zu § 278), daß die Herabsetzung bis zu
einem Höchstbetrage beschlossen und die Ausführung unter fester Befristung einem
anderen Gesellschaftsorgan überlassen wird (Kammerg. in Johow XVI S. 14ff.
bes. 21f. u. in Holdheim VI S. 129ff., O.L.G. Braunschweig in O.L. G. Rspr. XI
S. 335, Rehm 420; a. M. Makower Anm. III zu § 278). Alsdann ist die Herab-
sehung um den Betrag beschlossen, der sich bei Ablauf der Frist zufolge Ausführung
es Beschlusses ergeben wird. Praktisch wird dieses Auskunftsmittel beispielsweise
Ur Fälle, in denen die Herabsetzung durch Ankauf von uaktien ausgeführt werden
oll (Simon, Bilanzen S. 211) und in denen den Aktionären eine Zuzahlung auf
ie Aktien mit der Maßgabe anheimgestellt ist, daß Aktien, auf die keine Zuzahlung
erfolgt, in stärkerem Maße als die übrigen zusammengelegt werden (Kammerg. a. a. O.).
Die Falässigkeit der letzteren Anordnung ergibt sich aus den Erörterungen in Nr. 4
zu § 185.
b) Der Beschluß muß ferner den Zweck der Herabsetzung (oben Nr. 2) ent-
halten, also ergeben, ob die Herabsetzung behufs Amortisation von Aktien, Aus-
eilung an die Aktionäre, Befreiung der aktionäre von Einlageverpflichtungen, Aus-
gleichung einer Unterbilanz, Bildung eines Reservefonds 2c. stattfindet. Bei Mehrheit
von Zwecken müssen alle angegeben werden (Bayer.O.L.G. in Ztblt. F. Gb. Kt. VIII, 147).
e) Der Beschluß muß sodann die Ausführungsweise der Herabsetzung (oben
Nr. 3) feststellen. Er hat danach anzuzeigen, ob der Nennbetrag jeder Aktie oder
die Aktienzahl oder ob Zahl und Betrag vermindert werden sollen. Aber auch alle
erheblichen Einzelheiten der Ausführung gehören in den Beschluß. So ist bei der
Amortisation zu sagen, ob und wie ein ankauf (ankauf zupari und unter pari ist zulässig,
aber auch über pari, wenn dazu Uberschüsse über Grundkapital und Zwangsreserve-
fonds verwendeb werden; E. Jacobson bei Holdheim 1903 S. 148) oder eine
Auslosung 2c. der Aktien stattzufinden hat; so bedarf es in anderen Fällen des
#usspruchs, wie der Herabsetzungsbetrag sich auf die einzelnen Aktien verteilt, in
welchem Maße die Aktien zusammengelegt werden, ferner wie die Herabsetzung technisch
uvollziehen ist, ob durch Abstempelung, Vernichtung, Umtausch der Aktienurkunden 2c.
on der Notwendigkeit einer derartigen Speziallsierung geht auch offenbar der
5 290 Abs. 1 Satz 1 aus. (Vgl. Denkschr. S. 3217, R.G.. XXVI S. 134,
Kammerg. in Entsch. F. G. IX. S. 30 = Johow-Ring XXXIV A145, Ma-
kower Anm. IVdj a. M. Staub. Pinner Anm. 14, Brand Nr. 604). Sofern
der Zeitpunkt der sünhübrune sich nicht ohne Weiteres ergibt, ist auch die zeitliche
Begrenzung der Ausführung ein notwendiger Bestandteil des Beschlusses (Kammerg.
a. a. O., Bayer. Ob. L.G. in Holdheim 1 S. 107).
d) Uber alle diese Punkte muß die Generalversammlung selbst befinden,
widrigenfalls der Beschluß nichtig ist. Die Generalversammlung ist insbesondere