Nr. 11.
Nr. 1.
224 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 288 (Nr. 10—11), 5 289 (Nr. 1).
Grundkapitals vermittels Zusammenlegung mehrerer Aktien zu einer einzigen zu ver-
bieten, erfuhr aber Ablehnung (Sten. Ber. S. 5564 f.). — Stempelrechtliches
R.G. 3. LXXV Nr. 11, LXX Nr. 62; Abraham bei Holdheim XVI S., 63, 111.
8. Das ältere Recht des G. von 1884 stimmte im wesentlichen überein, mit
der Maßgabe indessen, daß es bei Vorhandensein verschiedener Aktiengattungen nur
die Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benachteiligten Aktionäre
verlangte (oben Nr. 4). Die neuen, die Gesellcheftsor anisation betreffenden Be-
stimmungen finden vom 1. Januar 1900 ab au auf ältere Gesellschaften derart
Anwendung, daß jeder Herabsetzungsbeschluß, der nicht vor dem 1. Januar 1900
zur Eintragung gelangt war, dem neuen Recht unterliegt.
Bei ausländischen A. G. entscheidet über die Herabsetzung das Recht
des Sitzes (R.G.Z. LXXIII Nr. 92).
2.
Der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämt-
lichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. ·
Der Vorstand hat unter Hinweis auf die beschlossene Herabsetzung
des Grundkapitals nach der Eintragung des Beschlusses die Gläubiger
der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung
ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläu-
biger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen
Aufforderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit
zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zwecke melden.
Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung
des Grundkapitals erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die
im Abs. 2 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung zum dritten Male statt-
gefunden hat, ein Jahr verstrichen ist und nachdem die Gläubiger, die
sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch
die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung
zur Leistung von Einlagen auf die Aktien tritt nicht vor dem bezeichneten
Zeitpunkt in Wirksamkeit.
Entw. 1 § 263, II § 281; Denkschr. 1 S. 158, II S. 3217; A.D. H.G. B. Art. 248
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
1. Anmeldung und Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses. Die Anmeldung
liegt ausnahmsweise (§ 277 Abs. 1) nicht dem Vorstand in der zur Abgabe von
Willenserklärungen ausreichenden Besetzung, sondern sämtlichen Vorstandsmitgliedern
ob. Dies gilt nach § 13 Abs. 1 auch für die Anmeldung bei dem Gericht einer
Zweigniederlassung (anders § 286). Die Anmeldung bei dem Gerichte des Sitzes
kann nicht durch Ordnungsstrafen erzwungen werden. Dies ergibt sich, obschon der
§* 319 Abs. 2 den 9286 Abs. 1 nicht besonders anführt, daraus, daß nach #§ 319
Abs. 2 betreffs der Anmeldung von Abänderungen des Gesellschaftsvertrags zu dem
Register des Sitzes ein Ordnungsstrafverfahren nicht stattfindet und daß der Herab-
setzungsbeschluß den allgemeinen Vorschriften von der Abänderung des Gesellschafts-
vertrags unterliegt (Nr. 4 zu 8 288; Makower Anm. lb, Staub-Pinner
Anm. 1). Nach Eintragung des Beschlusses in das Register des Sitzes ist die An-
meldung bei dem Gericht einer Zweigniederlassung erforderlichen Falles durch
Ordnungsstrafen zu erzwingen (5 14). Die Eintragung kann natürlich nicht von