Nr. 6.
Nr. 7.
226 I. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §IJ289 (Nr. 5—7), 5290.
so ist der höchstmögliche Betrag in Ansatz zu bringen. Bet streitigen Forderungen
müssen die ausführenden Organe äußersten Falles eine Entscheidung des Prozeß-
gerichte darüber erbringen, welcher Betrag als geschuldet sicherzustellen ist (Kammer-
ericht in Entsch. F.G. IX 39). Für die Sicherheitsleistung sind die §§ 232ff.
G.B. maßgebend. Wer bereits eine diesen Bestimmungen entsprechende Sicher-
eit hat, braucht nicht nochmals gesichert zu werden; ebenso nicht derjenige, welcher
aut Vertragsabrede nur Anspruch auf Befriedigung aus einer Sache haben soll
wenn ihm diese Sache weiter haftet (Grundschuld). Die Sicherheit braucht nichl
eher geleistet zu werden, als bis auf Grund des Herabsetzungsbeschlusses Aus-
teilungen an die Aktionäre geschehen sollen.
Eine Anwendung des § 321 B.G. B. wird nicht in Betracht kommen, da der
Herabsetzungsbeschluß als solcher keine Verschlechterung der Vermögenska e der
Gesellschaft herbeiführt, sein Vollzug zu Ungunsten von Gläubigern aber erst nach
deren Befriedigung oder Sicherstellung erfolgen kann (anders Pinner Anm. IV 1a,
vgl. Staub.- Pinner Anm. 4).
4. Sperrzeit. Für die Zulässigkeit von Zahlungen an Aktionäre auf Grund
der Herabsetzung und für den Eintritt der durch die Herabsetzung bezweckten Be-
freiung der Aktionäre von einer Einlageverbindlichkeit besteht eine doppelte Voraus-
setzung: der Ablauf eines Jahres seit der dritten bffentlichen Aufforderung an die
Gläubiger (des Sperrjahres) und die Befriedigung oder Sicherstellung der vor dieser
Aufforderung begründeten, angemeldeten Forderungen. Die Berechnung der Jahres-
frist richtet sich nach B. G. B. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2. Das Zahlungsverbot trifft
nur Austeilungen, die auf dem Herabsetzungsbeschlusse beruhen. Leistungen an die
Aktionäre aus anderen Ursachen werden davon nicht berührt. Andererseits bezieht
das Verbot sich zuf alle Austeilungen, denen der Herabsetzungsbeschluß zu Grunde
liegt, gleichviel ob Zweck des Beschlusses die Zurückzahlung von Grundkapital oder
eine sonstige Vornahme — etwa die Ausgleichung von Bilanzverlust — ist, die zu
Zahlungen an die Aktionäre führen kann (Makower Anm. IVa). Ist der Herab-
setungobeschluß eingetragen, die gehörige Bekanntmachung an die Gläubiger erfolgt,
as Sperrjahr abgelaufen und die Befriedigung oder Sicherstellung der vor der
dritten Aufforderung an die Gläubiger begründeten, vor Ablauf des Sperrjahres
angemeldeten Forderungen bewirkt, so kann nach Maßgabe des Herabsetzungs-
beschlusses wirksam an die Aktionäre geleittet werden. Auch tritt mit Vorliegen
aller dieser Tatsachen die beschlossene Befreiung der Aktionäre von einer Einlage-
verbindlichkeit ein, es sei denn, daß der Beschluß hierfür einen noch späteren Zeit-
punkt vorsähe. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so haften die Aktionäre in
Höhe der l ** zufolge des Herabsetzungsbeschlusses empfangenen Beträge für
die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 217 Abs. 1 und müssen sie ohne Rückksicht
auf den Herabsetzungsbeschluß zur Deckung von Gesellschaftsschulden rückständige
Einlagen leisten. Auch stehen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats für
den Exsatz der gezahlten Beträge nach § 241 Abs. 3 Z. 1, 2, 5, Abs. 4, 5 249 Abf. 3
ein. Uber die Frage, wann die Herabsetzung erfolgt ist, s. Nr. 1—5 zu §N 291.
5. Alteres Recht. Der auf die Registerführung bezügliche Abs. 1 ist neu
formuliert. Er gilt unbedenklich vom 1. Januar 1900 ab für alle Gesellschaften.
Die Abs. 2—4 sind im wesentlichen dem früheren Rechte nachgebildet. Haupt-
sächlicher Unterschied ist, daß früher auch für diejenigen Gläubiger gesorgt werden
mußte, welche sich nicht gemeldet hatten. Das jetzige Gesetz findet aus alle Herab-
setzungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 1900 beschlossen sind. Altere Be-
schlüsse werden aber zur Zeit der Geltung des neuen H.G.B. nur insofern nach
ihm auszuführen sein, als die Gläubiger dadurch nicht schlechter gestellt werden.
enn grundsätzlich wird angenommen werden müssen, daß die Gläubiger durch den
vor dem 1. Januar 1900 gefaßten Herabsetzungsbeschluß ein Recht auf Ausführung
desselben nach Maßgabe des damaligen Rechtes erworben haben.
g 290.
Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grundkapitals eine Ver-
minderung der Zahl der Aktien durch Umtausch, Stempelung oder durch
ein ähnliches Verfahren vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Aktien,