Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 6. 
Nr. 7. 
226 I. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §IJ289 (Nr. 5—7), 5290. 
so ist der höchstmögliche Betrag in Ansatz zu bringen. Bet streitigen Forderungen 
müssen die ausführenden Organe äußersten Falles eine Entscheidung des Prozeß- 
gerichte darüber erbringen, welcher Betrag als geschuldet sicherzustellen ist (Kammer- 
ericht in Entsch. F.G. IX 39). Für die Sicherheitsleistung sind die §§ 232ff. 
G.B. maßgebend. Wer bereits eine diesen Bestimmungen entsprechende Sicher- 
eit hat, braucht nicht nochmals gesichert zu werden; ebenso nicht derjenige, welcher 
aut Vertragsabrede nur Anspruch auf Befriedigung aus einer Sache haben soll 
wenn ihm diese Sache weiter haftet (Grundschuld). Die Sicherheit braucht nichl 
eher geleistet zu werden, als bis auf Grund des Herabsetzungsbeschlusses Aus- 
teilungen an die Aktionäre geschehen sollen. 
Eine Anwendung des § 321 B.G. B. wird nicht in Betracht kommen, da der 
Herabsetzungsbeschluß als solcher keine Verschlechterung der Vermögenska e der 
Gesellschaft herbeiführt, sein Vollzug zu Ungunsten von Gläubigern aber erst nach 
deren Befriedigung oder Sicherstellung erfolgen kann (anders Pinner Anm. IV 1a, 
vgl. Staub.- Pinner Anm. 4). 
4. Sperrzeit. Für die Zulässigkeit von Zahlungen an Aktionäre auf Grund 
der Herabsetzung und für den Eintritt der durch die Herabsetzung bezweckten Be- 
freiung der Aktionäre von einer Einlageverbindlichkeit besteht eine doppelte Voraus- 
setzung: der Ablauf eines Jahres seit der dritten bffentlichen Aufforderung an die 
Gläubiger (des Sperrjahres) und die Befriedigung oder Sicherstellung der vor dieser 
Aufforderung begründeten, angemeldeten Forderungen. Die Berechnung der Jahres- 
frist richtet sich nach B. G. B. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2. Das Zahlungsverbot trifft 
nur Austeilungen, die auf dem Herabsetzungsbeschlusse beruhen. Leistungen an die 
Aktionäre aus anderen Ursachen werden davon nicht berührt. Andererseits bezieht 
das Verbot sich zuf alle Austeilungen, denen der Herabsetzungsbeschluß zu Grunde 
liegt, gleichviel ob Zweck des Beschlusses die Zurückzahlung von Grundkapital oder 
eine sonstige Vornahme — etwa die Ausgleichung von Bilanzverlust — ist, die zu 
Zahlungen an die Aktionäre führen kann (Makower Anm. IVa). Ist der Herab- 
setungobeschluß eingetragen, die gehörige Bekanntmachung an die Gläubiger erfolgt, 
as Sperrjahr abgelaufen und die Befriedigung oder Sicherstellung der vor der 
dritten Aufforderung an die Gläubiger begründeten, vor Ablauf des Sperrjahres 
angemeldeten Forderungen bewirkt, so kann nach Maßgabe des Herabsetzungs- 
beschlusses wirksam an die Aktionäre geleittet werden. Auch tritt mit Vorliegen 
aller dieser Tatsachen die beschlossene Befreiung der Aktionäre von einer Einlage- 
verbindlichkeit ein, es sei denn, daß der Beschluß hierfür einen noch späteren Zeit- 
punkt vorsähe. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so haften die Aktionäre in 
Höhe der l ** zufolge des Herabsetzungsbeschlusses empfangenen Beträge für 
die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 217 Abs. 1 und müssen sie ohne Rückksicht 
auf den Herabsetzungsbeschluß zur Deckung von Gesellschaftsschulden rückständige 
Einlagen leisten. Auch stehen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats für 
den Exsatz der gezahlten Beträge nach § 241 Abs. 3 Z. 1, 2, 5, Abs. 4, 5 249 Abf. 3 
ein. Uber die Frage, wann die Herabsetzung erfolgt ist, s. Nr. 1—5 zu §N 291. 
5. Alteres Recht. Der auf die Registerführung bezügliche Abs. 1 ist neu 
formuliert. Er gilt unbedenklich vom 1. Januar 1900 ab für alle Gesellschaften. 
Die Abs. 2—4 sind im wesentlichen dem früheren Rechte nachgebildet. Haupt- 
sächlicher Unterschied ist, daß früher auch für diejenigen Gläubiger gesorgt werden 
mußte, welche sich nicht gemeldet hatten. Das jetzige Gesetz findet aus alle Herab- 
setzungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 1900 beschlossen sind. Altere Be- 
schlüsse werden aber zur Zeit der Geltung des neuen H.G.B. nur insofern nach 
ihm auszuführen sein, als die Gläubiger dadurch nicht schlechter gestellt werden. 
enn grundsätzlich wird angenommen werden müssen, daß die Gläubiger durch den 
vor dem 1. Januar 1900 gefaßten Herabsetzungsbeschluß ein Recht auf Ausführung 
desselben nach Maßgabe des damaligen Rechtes erworben haben. 
g 290. 
Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grundkapitals eine Ver- 
minderung der Zahl der Aktien durch Umtausch, Stempelung oder durch 
ein ähnliches Verfahren vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Aktien, 
 
	        
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