8 290 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 227
welche trotz erfolgter Aufforderung nicht bei ihr eingereicht sind, für
krastlos erklären. Das Gleiche gilt in Ansehung eingereichter Aktien,
welche die zum Ersatze durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen,
und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten
zur Verfügung gestellt sind.
Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Androhung
der Kraftloserklärung zu enthalten. Die Kraftloserklärung kann nur er-
folgen, wenn die Aufforderung nach Maßgabe des § 219 Abs. 2 bekannt
gemacht ist; sie geschieht mittelst Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen
Aktien sind für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft zum Börsen-
preis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung
zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, sofern
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen.
Entw. I § 264, II §5 282; Denkschr. I S. 158f., II S. 3217f.; Komm. Ber.
S. 3916; A.D.H.G. B. —
1. Besammenlezung von Aktien. Der § 290 trifft nicht alle Fälle, in denen
eine Herabsetzung des Grundkapitals unter Verminderung der Aktienzahl stattfinden
soll, sondern nur diejenigen, in denen solche Verminderung durch Umtausch,
Stempelung oder ein ähnliches Verfahren vorgesehen ist. Damit scheidet die im
5227 behandelte Verminderung der Aktienzahl durch Einziehung (Amortisation)
von Aktien hier aus, da bei dieser einzelne Mitgliedschaften ganz vernichtet werden,
also von einem Umtausch, einer Stempelun X. der naturgemäß dem Untergange
gewidmeten Aktienurkunden nicht wohl die Rede sein kann. Der § 290 bezieht sich
auf die anders gearteten Fälle, in denen die Herabsetzung jede einzelne Mitglied-
schaft ergreift, ohmne daß dadurch an sich deren Bestand in Frage gestellt wird. Bei
einer derartigen Sachlage ist die Zulässigkeit eines Verfahrens vorausgesetzt, durch
das mehrere der aufrechterhaltenen Mitgliedschaften zu einer einzigen vereinigt,
Aktien „zusammengelegt“" werden. Bei der Herabsetzung behufs Amortisation ist
die Ausscheidung von Mitgliedschaften Zweck, bei der sonstigen mit Zusammen-
lezung verbundenen Herabsetzung ist sie nur. Folge der gesblene Maßregel
r. 1 zu § 288; vgl. Makower Anm. llc 1). Das praktische Bedürfnis einer
usammenlegung ergibt sich daraus, daß die Herabsetzung des Grundkapitals den
für die Mitgliedschaft maßgebenden Teil des Grundkapitals auf einen geringeren
Betrag als 1000 Mk. herunterbringen kann, während nach dem Gesetze die Mitglied-
schaft auch nach der Herabsetzung regelmäßig (vgl. aber § 180 Abs. 2, 3) auf einer
Beteiligung von wenigstens 1000 Mk. an dem verminderten Grundkapitale beruhen
muß. Die zufolge der Zusammenlegung entstehenden Aktien treten völlig an die
Stelle der von der Zusammenlegung betroffenen. Sie werden deshalb Eigentum
desjenigen, welchem die bisherigen Aktien gehörten #ee in J.W. Schr. 1896 S. 6).
ie Herabsetzung des Grundkapitals mit Zusammenlegung von Aktien stieß
von jeher auf das Bedenken, wie es zu halten sei, wenn ein Aktionär nicht die zur
Zusammenlegung ausreichende Zahl von Aktien hatte oder wenn die Zahl seiner
Aktien einen nicht zur selbständigen Zusammenlegung geeigneten Uberschuß aufwies.
Im Anschluß an die ältere Rechtsprechung (R.O. H. G. XX S. 96f., XXV S. 262f.,
auch Z. XXI S.445) wurde trotz der abweichenden Ausführung in der Begründung
um Aktiengesetze von 1884 vielfach vertreten, daß jeder Aktionär nur solche Herab-
setzung zu dulden habe, die ihm die weitere Beteiligung ohne Zuerwerb von Aktien
gestatte (vgl. Ring A.G. S. 690ff.). Das Reichsgericht erklärte indessen wiederholt
eine Zusammenlegung mit dem Prejudize für zulässig, daß jeder Aktionär hinsicht-
lich seiner der Anzahl nach nicht zur selbständigen Iufammenlegung, eeigneten
Aktien eine Verwertung für seine Rechnung hinnehmen mücsse (R. r XXXVI
S. 134ff., XXXVII S. 131ff., XXXVIII S. 95ff., vgl. Kammerger. in Johow
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