Nr. 2.
Nr. 3.
228 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 290 (Nr. 1—3).
XVI S. 17f. und in Holdheim VI S. 130). Diese Auffassung ist gesetzlich sank-
tioniert. Zugleich hat das Gesetz, ebenf im Anschluß an das Reichsgericht
(XXXVIII S. 98) eine entsprechende Regelung für die nicht zur Zusammenlegung
bereit gestellten Aktien vorgenommen.
2. Kraftloserklärung von Aktien. Bedingung ist, daß der Herabsetzungs-
beschluß eine Zusammenlegung von Aktien vorsieht und zwar unter Wahrung des.
Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Aktionäre (oben § 250 Nr. 5). Nicht da-
gegen, daß er die Kraftloserklärung selbst gestattet. Vielmehr ist diese von Gesetzes
wegen zulässig. Soll die Zusammenlegung nur einen Teil der Aktionäre treffen,
so müssen alle Beteiligten ihre Zustimmung erklären (dazu Neuburger S. 47 ff.).
Der Beschluß hat alle Einzelheiten der Zusammenlegung zu ordnen (Nr. 3, 7 zu
§ 280). Die betreffenden technischen Maßnahmen können verschiedener Art sein.
Es ist möglich, daß statt der alten Aktienurkunden unter deren Vernichtung neue
ausgegeben, daß die bisherigen Urkunden zum Teil vernichtet, zum Teil abgestempelt,
daß dieselben unter sachgemäßer Kennzeichnung körperlich verbunden werden rc.
(vgl. Denkschr. S. 3217; Simon, Bilanen S. 217 Anm. 198). Das Gesetz spricht
nur von Verminderung und Kraftloserklärung der Aktien im Sinne von Aktien-
urkunden; gemeint ist aber die Verminderung und Kraftloserktärung der verbrieften
Mitgliedschaften (Makower Anm. IIa). Die Kraftloserklärung ist unter den näher-
bestimmten Voraussetzungen lediglich erlaubt, nicht geboten. Doch machen die Mit-
glieder der Verwaltungsorgane sich durch Unterlassung der Kraftloserklärung, die-
erfolgen könnte, der Gesellschaft verantwortlich. Die Kraftloserklärung ist in zwei
Fällen gestattet: erstens, wenn zur Zusammenlegung bestimmte Aktienurkunden trotz.
Aufforderung nicht eingereicht werden; zweitens, wenn solche Urkunden zwar ein-
gereicht sind, aber die zum Ersatze durch neue Aktien erforderliche Lah nicht er-
reichen, es sei denn, daß sie der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der
Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausdehnung dieser Ausnahme-
vorschriften erscheint unzulässig. Insbesondere ist eine Kraftloserklärung nicht
begründet, wenn außerhalb der Fälle der Zusammenlegung Aktienurkunden nicht
ur Abstempelung auf Minderbeträge eingereicht werden (Nr. 5 zu 4291 Pinner-
Anm. II2, Staub- Pinner zu 5 291 Anm. 11; a. M. Makower Anm. IId).
3. Verfahren der Kraftloserklärung. Zunächst sind die Aktionäre aufzu-
fordern, die Aktienurkunden binnen bestimmter Frist bei Vermeidung der Kraftlos.
erklärung der Gesellschaft einzureichen. Die Androhung der Kraftloserklärung muß
sowohl für den Fall der Nichteinreichung, als auch für denjenigen der Einreichung
in nicht zum Ersatze durch neue Urkunden erforderlicher Zahl erfolgen; sonst können
nur die Aktien für kraftlos erklärt werden, auf welche die Androhung sich bezieht
(Makower Anm. IVa). Die Aufforderung ist regelmäßig dreimal in den Gesell-
chaftsblättern (§ 182 Abs. 3) in der für Bekanntmachungen der Gesellschaft allgemein
estimmten Form (§ 182 Abs. 2 Z. 6) zu veröffentlichen, und zwar das erste Mal.
mindestens drei Monate, das letzte Mal mindestens einen Monat vor Ablauf der-
gesetzten Frist; ausnahmsweise genügt bei gebundenen Aktien (5222 Abs. 2) der-
einmalige Erlaß besonderer Aufforderungen an die Aktionäre mit mindestens ein-
monatlicher Frist vom Empfange der Aufforderung ab (§ 219 Abs. 2). Gehen alle-
von der Herabsetzung betroffenen Aktienurkunden dergestalt ein, daß sich für jeden
einzelnen Aktionär die Zusammenlegung ohne Verbleiben eines Aktienüberschusses.
(Spitze) vornehmen läßt, so findet die Angelegenheit ihre regelrechte Erledigung.
Werden zwar alle Aktienurkunden eingereicht, reichen aber die Aktien des einen oder
anderen Aktionärs nicht zur selbständigen Zusammenlegung hin oder ergeben sie
bei der Zusammenlegung Spitzen, so wird, wenn diese Aktionäre die Aktien zur Ver-
wertung für ihre Rechnung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben, bei
sonstiger Durchführung der Zusammenlegung insoweit die Verwertung der betreffenden
alten oder der durch die Zusammenlegung entstehenden neuen Aktien seitens der
Gesellschaft bewirkt. Insoweit dagegen bei einer derartigen Sachlage der Gesellschaft
die gedachte Verfügungsmacht nicht eingeräumt ist, tritt das Verfahren auf Kraftlos-
erklärung ein. Das Letztere gilt auch für Aktien, deren Urkunden überhaupt nicht
eingereicht sind. Uberall ist maßgebender Zeitpunkt für die Befugnisse der Gesell-
schaft der Ablauf der gestellten Frist, unbeschadet des Rechtes, auch verspätete Ein-
reichungen und Erklärungen zu berücksichtigen. Die Praftloserklärung efolgt stets
durch gewöhnliche Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern (5 182 Abs. 2 Z. 6,