*5290 (Nr. 3—6), 5 291 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 229
Abs. 8). Mit ihr hört der betreffende Aktionär auf, ein solcher zu sein, und die
Aktienurkunde wird bedeutungslos. Unter entsprechender Anwendung der Regel des
*228 Abs. 2 erlisht mit Kraftloserklärung der Aktienurkunde auch der Anspruch
aus noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. Alsdann sind nach Maßgabe des
Herabsetzungsbeschlusses Ersatzurkunden auszufertigen, die für Rechnung der Be-
teiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis oder mangels eines solchen durch
meentiche Versteigerung (letztere nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze O.L.G.
olmar in L. Z. 1912, 483) verkauft werden. Die Unkosten fallen den Beteiligten
zur Last. Der Erlös ist grundsätzlich an die Beteiligten, an jeden zu seinem Teile,
abzuführen. Ist ein Beteiligter im Verzuge der Annahme oder kann die Gesell-
schaft aus einem sonstigen, in der Person eines Beteiligten liegenden Grunde oder
in Folge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über diese Person
nicht oder nicht mit Sicherheit zahlen (B.G.B. 5 372), so muß der auf den Be-
teiligten fallende Betrag hinterlegt werden. Die Binterlegung ist hier Pflicht, nicht
bloß Recht der Gesellschaft. Eine Auszahlung vor Ablauf des Sperrjahres kann
nicht stattfinden, da die Kraftloserklärung vor Erfüllung der Schutzvorschriften des
5 289 nicht zulässig erscheint (Nr. 2ff. zu § 291: a. M. Makower Anm. IVd zu
5289, V zu §5 290, Goldmann Nr. 9, Neuburger 179).
4. Die Gesellschalt kann, wenn sie die Kraftloserklärung meiden will, nur
von dem so geregelten Verfahren Gebrauch machen. Zu anderen Maßnahmen darf
sie nicht greifen. Namentlich ist sie nicht befugt, als Rechtsfolge die unentgeltiche
Entziehung des Aktienrechts oder auch nur den Verlust des Stimm= oder Dividenden-
rechts anzudrohen (R.G.3. XXXVII S. 131 ff., XXXVIII S. 99). Spricht ein zur
Ausführung des Herabsetzun öbeschlusses berufenes Gesellschaftsorgan solche andere
Rechtsfolge aus eigener? achtvollkommenheit aus, so ist dies unbeachtlich. Wenn
der Herabsetzungsbeschluß eine derartige Folge vorsieht, so kann er hierin nicht
gusgeführt werden, bleibt aber wenigstens nach der Ansicht des Reichsgerichts im
Ubrigen gültig (R.G.Z. XXXVIII S. 99; Staub-Pinner Anm. 11). Unbenommen
bleibt es dagegen der Gesellschaft, den Aktionären zu überlassen, sich gegenseitig zu
finden, also von Maßnahmen vorläufig ganz arsssesen (R. G. bei olpem 1904
S. 111). Die neuen Aktienrechte werden dann der Gesamtheit der Aktienbesitzer sofort
mit der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses erworben (ebenda).
5. Für das ältere Recht hatte die Rechtsprechung im wesentlichen diejenigen
Grundsätze entwickelt, welche jetzt im § 290 Ausdruck gefunden haben (oben Nr. 1).
Die anwendbarkeit des § 290 auf eine Ausführung des Herabsetzungsbeschlusses,
die nach dem 1. Januar 1900 erfolgt, erscheint auch dann unbedenklich, wenn der
Beschluß vor diesem Tage gefaßt ist Zufolge E.H G. B. Art. 24 bleibt, wenn die
Aktien einer bestehenden Aktienvereinigung nach den vor dem Gesetze von 1884 in
Geltung gewesenen Vorschriften auf einen geringeren Betrag als 1000 Mk. gestellt
sind im Falle einer Zusammenlegung der 5 180 Abs. 1 außer Anwendung; doch
arf der Nennbetrag der Aktie nicht herabgesetzt werden (darüber in Nr. 8 zu § 180).
6. Stempelrechtliches für Zusammenlegung: R. G. S. LXII Nr. 87;
E. Leist, Sanierung 106.
8 291.
Die erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämtlichen Mit-
gliedern des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Entw. 1 u. II —; Komm Ber. S. 3916 Gu § 280); A.D.H.G.B. —
1. Erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals. Darüber, wann die Herab-
setzung des Grundkapitals als erfolgt, also dessen Betrag als vermindert gilt, fehlt
eine ausdrückliche Bestimmung. Dieser Zeitpunkt tritt ein, wenn die zugunsten der
Gläubiger gege enen Schutzvorschriften (5 289 Abs. 2—4) erfüllt sind und der Herab-
setzungsbeschluß nach Maßgabe seines Inhaltes ausgeführt ist.
2. Erfüllung der Schutzvorschriften. Die grun säßliche Auffassung, wonach
die Herabsetzung mit Eintragung es Herabsetzungsbeschlusses oder doch mit dem
seiteren Moment, an dem feststeht, um wieviel das Kapital herabgesetzt wird (so
taub-Pinner Anm. 8, Leist S. 89; vgl. Rehm # ohne Rücksicht auf den
Schutz der Gläubiger erfolgt, scheitert daran, daß das Gesetz außer der Eintragung
des Herabsetzungsbeschlusses die Eintragung der erfolgten Herabsetzung fordert, also
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 1.
Nr. 2.