Nr. 3.
Nr. 4.
230 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 291 (Nr. 2—4).
offenbar in der letzteren etwas anderes als den Herabsetzungsbeschluß erblickt
(vgl. Makower Anm. IIa zu § 278). Diese Ansicht ist auch mit der Bestimmung
in § 289 Abs. 4 unverträglich, nach der eine durch die Herabsetzung bezweckte Be-
freiung der Aktionäre von der Einlageverpflichtung nicht vor Ablauf des Sperr-
jahres und vor Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Forderungen
eintritt. Denn solange die Einlageverpflichtung besteht, kann das der Summe der
versprochenen Kapitaleinlagen gleiche Grundkapital nicht vermindert sein. Auch die
Anschauung, daß die Beobachtung der Schutzmaßregeln für die Verminderung des
Grundkapitals nur dann von Belang sei, wenn der Beschluß die Auskehrung von
Gesellschaftsvermögen zum Gegenstande hat (Simon, Bilanzen S. 211ff., auch
Pinner Anm. VI 2 zu § 289), trifft nicht zu. Ist die Herabsetzung erfolgt ch
muß das Grundkapital mit dem verminderten Betrag in die Bilan eingeft t
werden. Dürfte in die Bilanz bei einer Herabsetzung, deren unmittelbarer Zweck
nicht die gedachte Auskehrung ist, nach Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses das
herabgesetzte Grundkapital auch ohne Erfüllung der Schutzvorschriften gelangen, so
würde bei einem demnächstigen Uberschusse der Aktiva über die das herabgesetzte
Grundkapital enthaltenden Passiva ein Betrag als verteilbar erscheinen, der gleich-
wohl, soweit er im Ergebnis auf der Herabsetzung beruht, zufolge der Schutzvor-
schriften nicht verteilbar ist. Dies kann nicht gesetzmäßig sein. Fer die Auskunft,
daß bis zur Erfüllung der Schutzvorschriften ein Reservefonds in Höhe des Herab-
setzungsbetrags in die Passiva gerückt wird, fehlt ein gesetzlicher Anhalt. Danach
muß vertreten werden, daß die Herabsetzung nicht vor Erfüllung der Schutzvor-
schriften erfolgt ist (dagegen Rehm 409), und zwar in Ermangelung einer Unter-
scheidung des Gesetzes in allen Fällen, also auch da, wo gar keine Rückzahlung des
Grundkapitals erfolgt (a. A. mit Unrecht Goldmann Nr. 2).
3. Ausführung des Herabsetzungsbeschlusses. Das Gesetz kann im § 290, wo
es von einer Ausführung der Herabsetzung spricht, nichts anderes als das Erfolgen
der Herabsetzung meinen, dessen der § 291 als vollendeter Tatsache gedenkt (vgl.
Rehm 403). Denn von einer Ausführung der schon erfolgten eabsehng zu
reden, ist nicht möglich. Vgl. auch § 288 Abs. 2 „in welcher Weise die Maßregel
(Herabsetzung) auszuführen ist“. Da aber der § 290 von einer zur Ausführung
der Herabsetzung vorgesehenen Verminderung der Zahl der Aktien durch Umtausch
Stempelung oder durch ein ähnliches Flehe handelt, so ergibt sich, daß nach
dem Gesetze die Verminderung der Aktienzahl durch Umtausch rc. zu der Ausführung
oder zu dem Erfolgen der Herabsetzung gehört, vor dieser Verminderung also die
Herabsetzung nicht ausgeführt oder erfolgt ist. Es ist danach mit anderen Worten
die Herabsetzung erst erfolgt, sobald sämtliche dem Herabsetzungsbeschluß entsprechende
Maßnahmen erledigt, insbesondere auch die Aktienurkunden diesem Beschlusse gemäß
behandelt sind. Daß dieses Ergebnis gesetzlich gerechtfertigt ist, folgt auch insofern.
aus § 290, als dieser in dem vorausgesetzten Falle der Verminderung der Aktien-
zahl durch Umtausch 2c. eine Kraftloserklärung von Aktienurkunden vorsieht. Das
Gesetz geht dabei offenbar davon aus, daß ohne solche Kraftloserklärung die be.
treffende Mitgliedschaft bestehen bleibt. Daß aber das Grundkapital um einen Teil
vermindert ist, der gleichwohl die Mitgliedschaft gibt, ist begrifstich unmöglich. Die
hiergegen gerichtete eingehende Erörterung von Makower (Anm. lle zu § 278),
der verneint, daß der äußerlich auf den Mitgliedscheinen, in den Büchern der
Gesellschaft 2c. genannte Gesamtbetrag aller vorhandenen Grundkapitalanteile dauernd
gleich hoch erhalten werden müsse wie das Grundkapital, verfehlt, selbst wenn sie
an sch richtig wäre, das Ziel. Denn es kommt für die hier zu entscheidende Frage
nicht darauf an, ob der hürabsesungsbeschlr estimmungen treffen muß, welche
die Ubereinstimmung des herabgesetzten Grundkapitals mit der Summe des Nenn-
betrags der umlaufenden Aktienurkunden sichern, sondern darauf, ob, wenn der
Herabsetzungsbeschluß solche Bestimmungen trifft, die Herabsetzung vor Erledigung
derselben erfolgt ist. Dies muß aber verneint werden.
4. Im Einzelnen ergibt sich hieraus folgendes, wobei allerdings nicht sämt-
liche Möglichkeiten erschöpft werden können.
a) Bei der Herabsetzung behufs Amortisation ist das Grundkapital regel-
mäßig in dem Zeitpunkte vermindert, mit dem im Falle des Ankaufs von Aktien
die Aktiengesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen als Aktionär in Betracht käme
und zu dem im Falle der Auslosung, Kündigung 2c. diese Vornahme stattfindet,