Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 291 (Nr. 4 - 6). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 231 
vorausgesetzt, daß die Schutzvorschriften für die Gläubiger erfüllt und die von der 
Gesellschf! geschuldeten Leistungen bewirkt sind. Der Kraftloserklärung nicht ein- 
zereichter Urkunden über ausgeloste 2c. Aktien wird es nicht bedürfen. Die Aus- 
sung 2c. ersetzt die Kraftloserklärung (vgl. Nr. 2 zu § 227). 
b) Bei der sonstigen Herabsetzung ist Voraussetzung für die Verminderung 
des Grundkapitals wiederum die Beobachtung der S uhmafregeln. Im übrigen 
wird das berufene Gesellschaftsorgan eine Aufforderung an die Aktionäre zur Ein- 
reichung der Aktienurkunden binnen bestimmter Frist behufs der erforderlichen Vor- 
nahmen zu frlassen haben. Alsdann gilt: 
a) Die Herabsetzung behufs Rückzahlung auf die einzelnen Aktien 
ist erfolgt, sobald unter Erfüllung der Schutzvorschriften die Zahlung bewirkt und 
dagegen die Abstempelung, der Umtausch 2c. der zufolge der Aufforderung einge- 
reichten Aktienurkunden vorgenommen ist. Die Nichteinreichung von Urkunden steht 
der Verminderung nicht entgegen. Rückstände auf nicht eingereichte Urkunden sind 
Schulden der Gesellschaft. Eine Kraftloserklärung solcher Urkunden ist nach dem 
Gesetze nicht zulässig (a. M. Makower Anm. IId zu § 290). 
6) Die Herabsetzung behufs Befreiung einzelner Aktien von einer 
Einlageverpflichtung ist erfolgt, sobald unter Erfüllung der Schutzvorschriften 
die Abstempelung, der Umtausch 2c. der zufolge der Aufforderung eingereichten 
Aktienurkunden stattgefunden hat. Auch hier i ie Nichteinreichung von Urkunden 
der Verminderung nicht im Wege und fehlt für eine Kraftloserklärung nicht ein- 
gereichter Urkunden die gesetzliche Handhabe. 
7) Bei anderweiter Herabsetzung unter Verminderung des Nenn- 
betrags jeder Aktie ohne Verminderung der Aktienzahl gilt das Gleiche. 
5) Die Herabsetzung unter Verminderung der Aktienzahl ist erfolgt, 
sobald mit Erfüllung der Schutzvorschriften die Abstempelung, Vernichtung, Aus- 
tauschung 2c. der Aktienurkunden in der vorgesehenen Weise bewirkt und erforder- 
lichen Falles das im § 290 geordnete Verfahren durchgesetzt ist. Uberall können die 
Vorbereitungen so getrofen werden, daß sofort mit Ablauf des Sperrjahres die 
Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Forderungen, die abs 
der Urkunden 2c. geschieht. 
Z 5. Auspruch der Aktionäre auf zurückzuzahlende Beträge. Von diesem für das 
jetzige Recht zutreffenden Standpunkt aus muß (gegen Staub- Pinner Anm. 19) 
in Abrede gestelle werden, daß der Aktionär schon mit der Eintragung des eine 
Ruchzahlung bezweckenden Herabsetzungsbeschlusses ein Gläubigerrecht auf den zur 
Rückzahlung bestimmten Betrag erlangt, das nur durch die Befriedigung oder 
Sicherstellung der älteren Gläubiger bedingt und durch das Sperrjahr befristet ist. 
Tritt die Verminderung des Grundkapitals erst nach Erfüllung der zugunsten der 
Gläubiger gegebenen Schutzvorschriften ein, ist also bis dahin der Herabsetzungs- 
betraz Teil des Kapitalkontos der Aktionäre, so kann er nicht zugleich Schuld der 
Gesellschaft an die Aktionäre sein. Daß dies dem Gesetz entspricht, ist auch aus 
der Regelung hinsichtlich der Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung sur 
Leistung von Einlagen auf die Aktien herzuleiten. Nach § 289 Abs. 4 wird der 
Aktionär nicht vor Ablauf des Sperrjahres und vor Befriedigung oder Sicher- 
stellung der mit ihren Ansprüchen hervorgetretenen älteren Glaubiger frei. Bis 
ahin muß er auf Erfordern der Gesellschaft leisten. Zwar kann er einer nach der 
ursprünglichen Verpflichtung zulässigen Einforderung von Einlagen, von denen er 
nach dem Herabsetzungsbeschlusse frei sein soll, im allgemeinen diesen Beschluß ent- 
chenstellen. Nicht aber, insoweit die Einrufung zur Befriedigung oder Sicher- 
tellung von älteren Gläubigern notwendig ist. Der Aktionär wird allerdings in 
Höhe des Betrags, den er entgegen dem seine Befreiung bestimmenden Herab- 
setzungsbeschlusse zur Befriedigung oder Sicherstellung von Gläubigern hergeben 
mußte, als Gläubiger der Gesellschaft anzusehen sein. Allein das Gläubigerrecht 
kann erst von dem Zeitpunkt an bestehen, mit dem das Sperrjahr abgelaufen und 
die Befriedigung oder Sicherstellung der älteren Gläubiger bewirkt ist. Denn vorher 
ist eben der Aktionär nicht befreit, also seine entgegen dem Herabsetzungsbeschluß 
auf die Aktie geleistete Zahlung eine echte Einlage, die im Kapitalkonto der Aktionäre 
steckt und einstweilen nicht als Schuld der Gesellschaft in Betracht kommt. Uber- 
einstimmend hiermit ist die Rechtslage des Aktionärs zu bestimmen, demzufolge des 
Herabsetzungsbeschlusses etwas zurückgezahlt werden soll. Er ist Gläubiger der 
  
tempelung 
Nr. 5 
Nr. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.