Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 5. 
18 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 184 (Nr. 1—5), §5 185. 
Entw. 1 § 170, II § 182; Denkschr. I S. 122, II S. 3199; A. D. H.B. G. 
Art. 209a Abf. 1 Z. 2, Abs. 2. 
Ausgabe unter und über Neunbetrag. 1. Aktien dürfen nicht für einen ge- 
ringeren, aber für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden. Jede 
Unterpariemission, auch die verschleierte (ogl. Staub-Pinner Anm. 1) ist unzu- 
lässig. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Ausgabe der Aktienurkunden, über 
die vielmehr § 179 Abs. 3, 4 bestimmt. Sie bedeutet, daß für die Mitgliedschaft 
zufolge der Aktienübernahme und zeichnung jedenfalls der Nennbetrag des ent- 
sprechenden Grundkapitalteils geleistet werden muß, aber auch mehr geleistet werden 
kann. Dies gilt für das erste und jedes zusätzliche Kapital. Bleibt die Verpflichtung 
des Ubernehmers oder Zeichners hinter dem Nennbetrag zurück, so ist die so erfolgte 
Übernahme oder Zeichnung wegen unzulässiger Beschränkung nichtig, doch Heilung 
dergestalt möglich, daß Verpflichtung auf den Nennbetrag eintritt (§ 189 Abf. 4; 
a. M. Staub-Pinner Anm. 2, sowie Makower II, die nur Verletzung einer 
Ordnungsvorschrift annehmen). Die Ausgabe über den Nennbetrag ist auch bei 
Aktien, für die Sacheinlagen gewährt werden, nicht ausgeschlossen (Simon, 
Bilanzen S. 280, R.G.Z. LXI S. 307). 
2. Die Ausgabe über den Nennbetrag (wohl zu scheiden von der Pariausgabe 
gegen einen Gegenwert, der tatsächlich den Nennbetrag übersteigt, sg. versteckte Agio- 
emission; über solche Fälle R.G.S. LXI Nr. 74, LXVII Nr. 80, LXIX Nr. 46, 
IXXVI Nr. 36) ist nur bei Zulassung im Gesellschaftsvertrag statthaft; es 
bedarf aber nur der Zulassung, nicht der näheren Bestimmung, insbesondere wegen 
des Ausgabebetrags (Denkschr.). Der Satz gilt lediglich für das ursprüngliche 
Grundkapital. Bei dessen Erhöhung muß der Mindestbetrag, unter dem die Aus- 
gabe niht gfolgen soll, in dem Beschluß über die Erhöhung bezeichnet werden 
(6 278 . 3). 
3. Der eigentliche Ausgabebetrag ergibt sich für die übernommenen 
Gründeraktien aus den Feststellungsverhandlungen der 88 182 Abs. 1, 188 Abs. 2. 
Die Vorherbestimmung des Ausgabebetrags für gezeichnete Aktien fällt, insoweit 
nicht der für die übernommenen Gründeraktien bestimmte Betrag schlechthin entscheidet 
(unten), im Zweifel dem Vorstand anheim. Der Zeichnungsschein muß den Aus- 
abebetrag enthalten (55 189 Abs. 3 Z. 3, 281 Abs. 1 Z. 2). Stets muß der Uber- 
etrag mit der ersten Einzahlung entrichtet und, soweit er die Kosten der Aktien- 
ausgabe übersteigt, in den Reservefonds eingestellt, auch der Ausgabebetrag dem 
Registergericht angegeben und von ihm veröffentlicht werden (§5 195 Abs. 3, 199 
Abs. 1 Z. 2, 284 Abs. 3, 5). Sehr bedenklich ist die Ausgabe zu verschiedenen 
Beträgen; gegen ihre Zulässigkeit spricht, daß jeder, der sich im Falle der Ausgabe 
über den Nennbetrag beteiligen will, aus seiner Verpflichtung auf eine gleichartige 
der anderen Aktienanwärter schließt und danach auf einen bestimmten Gesamtüber- 
trag rechnet, der den Reservefonds bereichert (anders die allgem. Ansicht; vgl. für 
die Kapitalerhöhung zu § 278 Nr. 10). 
4. Alteres Recht. Die bisherigen Bestimmungen sind beibehalten. Die 
Ausgabe unter dem Nennbetrag war mit Recht schon vor der ausdrücklichen, dem 
5 184 Abs. 1 entsprechenden Vorschrift des G. von 1884 Art. 209a Abs. 1 Z. 2 für 
unzulässig erachtet worden (Ring A.G. S. 204f.). 
5. Stempelrechtliches bei Uberpariemission: R. St.G. Tarif Nr. 1, 
Nr. 4, § 4 der Ausführungsbest. des Bundesrats; dazu R.G.8. LV Nr. 11, LXI 
Nr. 74, LXVII Nr. 80, LXVIII Nr. 29, LXIX Nr. 46, LXXIII Nr. 49; Bank-A. X 
157, 239, IX 77, VI 37 und v. Lüder im Bank-A. XI 272. 
  
§ 185. 
Im Gesellschaftsvertrage können für einzelne Gattungen von Aktien 
verschiedene Rechte, insbesondere in Betreff der Verteilung des Gewinns 
oder des Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden. 
Entw. I §. 171, II §. 183: Denkschr. I S. 122f., II S. 3199; Komm. Ber. 
S. 3897, 3898f.; A. D. H.G.B. Art. 209a Abs. 1 3. 4.
	        
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