Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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236 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 292 (Nr. 8—10). 
und zwar derart, daß das Kündigungsrecht dem Aktionär als unentziehbares Sonder- 
recht zusteht (R.G. in L.Z. 1908, 857, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XVI, 122, 
beide für G. m. b. H.) 
4. Uber den Eintritt der Gesellschaft in Liquidation s. zu § 294. 
5. Konkurs. Lit.: Bett, Der Konkurs der A.G. 1904; Goldstein, Der Konkurs 
der A.G. 1901; Jaeger, K.O. 2. Aufl. zu 85 207, 208; Lehmann, A.G. 115; 
C. Wolf, Die Rechtsfähigkeit der A.G. im Konkurse 1911. Die Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens findet bei Zahlungsunfähigkeit und bei Uberschuldung der Aktiengesell- 
schaft statt (K.O. § 207 Abs. 1, vgl. Nr. 6 und 7 zu 7 240). Auch wenn die t5 
schaft aus anderweiten Gründen aufgelöst ist, kann das Verfahren solange eröffnet 
werden, als die Verteilung des Vermögens noch nicht vollzogen ist (K.O. 5 207 
Abs. 2). Berechtigt zum Eröffnungsantrag ist außer den Konkursgläubigern jedes 
Vorstandsmitglied und jeder Liquidator (K. O. § 208), nicht der Aufsichtsrat oder die 
Generalversammlung. (Besonderheit für Versicherungsag. im R.G. vom 12. 5. 1901 
§ 68 und dazu Manes in 3.H.R. LlII, 105.) Jedes Vorstandsmitglied und jeder Liqut- 
dator ist aber auch zum Antrage verpflichtet, sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt oder 
sich bei Aufstellung einer Bilanz Uberschuldung ergibt (H.G.B. 8§ 240 Abs. 2, 298 Abs.2; 
über die Folgen der Unterlassung §315 Abs.1 Z. 2, auch §§ 241 Abs.3 Z. 6, 249 Abf. 3). 
Die Gesellschaftsauflösung zufolge der Konkurseröffnung ist vom Vorstande nicht 
zum Handelsregister anzumelden (H.G.B. 5 293). Dagegen wird die Eröffnung. 
vom Konkursgericht aus zum Handelsregister mitgeteilt und von Amts wegen in 
ihm vermerkt (K.O. § 112, H.G.B. § 32). Eine Liquidation nach Handelsrecht wird 
gemeinhin durch den Konkurs ausgeschlossen (H. G. B. § 294 Abs. 1). Das Ver- 
waltungs= und Verfügungsrecht betreffs des Gesellschafisvermögens fällt dem Konkurs- 
verwalter zu (K.O. § 6 Abs. 2)0. Soweit der Wirkungskreis der Konkursorgane 
reicht, ist f eine Betätigung der Gesellschaftsorgane kein Raum, insbesondere 
mit Bezug auf Erteilung von Entlastungen (O. L.G. Frankfurt bei Kaufmann VI 
S. 83. Vagl. auch R.G. in L.3. 1911, 305). Insbesondere ist der Konkursverwalter- 
innerhalb seines Geschäftsbereichs nicht an die Zustimmung von Gesellschaftsorganen 
gebunden. Im übrigen wird die Gesellschaftsorganisation im Vorstand, Aufsichts- 
rat, Generalversammlung erhalten (dazu R.O. H.G. XVI S. 286ff.; R.G.Z. XIV 
S. 417 ff., XVI S. 337ff. und in Holdheim VI S. 31; Jaeger Anm. 9). War die Ge- 
sellschaft schon vor der Konkurseröffnung in Liquidation, so verbleibt es auch bei den 
Liquidatoren neben dem Konkursverwalter (Makower Anm. lc 3). Die Mitteilung 
einer Eröffnungsbilanz an die Generalversammlung wird sich hier freilich regelmäßig 
erübrigen (O. L.G. Dresden in L. Z. 1908 S. 711). Der Liquidator selbst darf als 
esetzlicher Vertreter des Kridars nicht zum Konkursverwalter bestellt werden (O L.G. 
Keel bei Seuffert LXVI, 377), es sei denn, daß die Liquidatorenstellung mit der 
Konkurseröffnung aufhört, was häufig der Fall ist (R.G. in L. Z. 1911, 308). Die 
regelmäßige Vertretung des Gemeinschuldners, soweit derselbe als solcher im Konkurs 
eine Rolle spielt, steht dem Vorstand oder Liquidationsvorstande zu. Hierbei 
sind die Rechte des Gemeinschuldners (vgl. K.O. ös 86, 109, 121, 128, 130, 135, 
141 Abs. 2, 144 Abf. 2, 160, 173, 180, 182 Abs. 2, 189, 192, 202, 203 Abs. 2, 206 2c.) 
von dem Vorstand in der zur Vertretungsfähigkeit allgemein genügenden Besetzung 
wahrzunehmen, während die dem Gemeinschuldner obliegenden Pflichten (vgl. K.O. 
55 100, 101, 125) jedes einzelne Vorstandsmitglied treffen (Motive zur K.O. S. 443, 
mit Unrecht einschränkend Prot. der R.J. Komm. zur K.O. S. 117). Soweit er- 
forderlich, ist die Generalversammlung auch während des Konkurses zu berufen. 
Für einen gehörig besetzten Vorstand und Aufsichtsrat muß Sorge getragen werden 
(vgl. O. L.G. Hamburg in Z. XXXVII S. 554). Bei Anfechtungsklagen aus 8§ 271ff. 
soll nach der Praxis die Aktiengesellschaft nur durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten 
werden (K.G. in O. L.G. Rspr. XXI, 389; R.G. Z. LXXVI Nr. 63), der Konkursverwalter 
soll in derartigen Fällen die Aktiengesellschaft nicht zu vertreten haben, da es sich 
nicht um einen Akt der Verwaltung des Massevermögens handelt. Hiergegen aber 
wohl mit Recht Fürst in L.3. VI S. 513, der den Konkursverwalter an Stelle 
des Vorstandes treten läßt. umgekehrt ist dagegen der Beschluß der General- 
versammlung auf Erhebung von Regreßansprüchen gegen Vorstand oder Aufsichts- 
rat für den Konkursverwalter ohne Belang. Er hat nach eigenem pflichtgemäßen 
Ermessen zu entscheiden, ob er den Anspruch geltend machen will (R.G.3. LXXVI 
S. 248). Zur Konkursmasse gehören namentlich auch die Ansprüche der Gesellschaft 
  
  
 
	        
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