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236 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 292 (Nr. 8—10).
und zwar derart, daß das Kündigungsrecht dem Aktionär als unentziehbares Sonder-
recht zusteht (R.G. in L.Z. 1908, 857, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XVI, 122,
beide für G. m. b. H.)
4. Uber den Eintritt der Gesellschaft in Liquidation s. zu § 294.
5. Konkurs. Lit.: Bett, Der Konkurs der A.G. 1904; Goldstein, Der Konkurs
der A.G. 1901; Jaeger, K.O. 2. Aufl. zu 85 207, 208; Lehmann, A.G. 115;
C. Wolf, Die Rechtsfähigkeit der A.G. im Konkurse 1911. Die Eröffnung des Konkurs-
verfahrens findet bei Zahlungsunfähigkeit und bei Uberschuldung der Aktiengesell-
schaft statt (K.O. § 207 Abs. 1, vgl. Nr. 6 und 7 zu 7 240). Auch wenn die t5
schaft aus anderweiten Gründen aufgelöst ist, kann das Verfahren solange eröffnet
werden, als die Verteilung des Vermögens noch nicht vollzogen ist (K.O. 5 207
Abs. 2). Berechtigt zum Eröffnungsantrag ist außer den Konkursgläubigern jedes
Vorstandsmitglied und jeder Liquidator (K. O. § 208), nicht der Aufsichtsrat oder die
Generalversammlung. (Besonderheit für Versicherungsag. im R.G. vom 12. 5. 1901
§ 68 und dazu Manes in 3.H.R. LlII, 105.) Jedes Vorstandsmitglied und jeder Liqut-
dator ist aber auch zum Antrage verpflichtet, sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt oder
sich bei Aufstellung einer Bilanz Uberschuldung ergibt (H.G.B. 8§ 240 Abs. 2, 298 Abs.2;
über die Folgen der Unterlassung §315 Abs.1 Z. 2, auch §§ 241 Abs.3 Z. 6, 249 Abf. 3).
Die Gesellschaftsauflösung zufolge der Konkurseröffnung ist vom Vorstande nicht
zum Handelsregister anzumelden (H.G.B. 5 293). Dagegen wird die Eröffnung.
vom Konkursgericht aus zum Handelsregister mitgeteilt und von Amts wegen in
ihm vermerkt (K.O. § 112, H.G.B. § 32). Eine Liquidation nach Handelsrecht wird
gemeinhin durch den Konkurs ausgeschlossen (H. G. B. § 294 Abs. 1). Das Ver-
waltungs= und Verfügungsrecht betreffs des Gesellschafisvermögens fällt dem Konkurs-
verwalter zu (K.O. § 6 Abs. 2)0. Soweit der Wirkungskreis der Konkursorgane
reicht, ist f eine Betätigung der Gesellschaftsorgane kein Raum, insbesondere
mit Bezug auf Erteilung von Entlastungen (O. L.G. Frankfurt bei Kaufmann VI
S. 83. Vagl. auch R.G. in L.3. 1911, 305). Insbesondere ist der Konkursverwalter-
innerhalb seines Geschäftsbereichs nicht an die Zustimmung von Gesellschaftsorganen
gebunden. Im übrigen wird die Gesellschaftsorganisation im Vorstand, Aufsichts-
rat, Generalversammlung erhalten (dazu R.O. H.G. XVI S. 286ff.; R.G.Z. XIV
S. 417 ff., XVI S. 337ff. und in Holdheim VI S. 31; Jaeger Anm. 9). War die Ge-
sellschaft schon vor der Konkurseröffnung in Liquidation, so verbleibt es auch bei den
Liquidatoren neben dem Konkursverwalter (Makower Anm. lc 3). Die Mitteilung
einer Eröffnungsbilanz an die Generalversammlung wird sich hier freilich regelmäßig
erübrigen (O. L.G. Dresden in L. Z. 1908 S. 711). Der Liquidator selbst darf als
esetzlicher Vertreter des Kridars nicht zum Konkursverwalter bestellt werden (O L.G.
Keel bei Seuffert LXVI, 377), es sei denn, daß die Liquidatorenstellung mit der
Konkurseröffnung aufhört, was häufig der Fall ist (R.G. in L. Z. 1911, 308). Die
regelmäßige Vertretung des Gemeinschuldners, soweit derselbe als solcher im Konkurs
eine Rolle spielt, steht dem Vorstand oder Liquidationsvorstande zu. Hierbei
sind die Rechte des Gemeinschuldners (vgl. K.O. ös 86, 109, 121, 128, 130, 135,
141 Abs. 2, 144 Abf. 2, 160, 173, 180, 182 Abs. 2, 189, 192, 202, 203 Abs. 2, 206 2c.)
von dem Vorstand in der zur Vertretungsfähigkeit allgemein genügenden Besetzung
wahrzunehmen, während die dem Gemeinschuldner obliegenden Pflichten (vgl. K.O.
55 100, 101, 125) jedes einzelne Vorstandsmitglied treffen (Motive zur K.O. S. 443,
mit Unrecht einschränkend Prot. der R.J. Komm. zur K.O. S. 117). Soweit er-
forderlich, ist die Generalversammlung auch während des Konkurses zu berufen.
Für einen gehörig besetzten Vorstand und Aufsichtsrat muß Sorge getragen werden
(vgl. O. L.G. Hamburg in Z. XXXVII S. 554). Bei Anfechtungsklagen aus 8§ 271ff.
soll nach der Praxis die Aktiengesellschaft nur durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten
werden (K.G. in O. L.G. Rspr. XXI, 389; R.G. Z. LXXVI Nr. 63), der Konkursverwalter
soll in derartigen Fällen die Aktiengesellschaft nicht zu vertreten haben, da es sich
nicht um einen Akt der Verwaltung des Massevermögens handelt. Hiergegen aber
wohl mit Recht Fürst in L.3. VI S. 513, der den Konkursverwalter an Stelle
des Vorstandes treten läßt. umgekehrt ist dagegen der Beschluß der General-
versammlung auf Erhebung von Regreßansprüchen gegen Vorstand oder Aufsichts-
rat für den Konkursverwalter ohne Belang. Er hat nach eigenem pflichtgemäßen
Ermessen zu entscheiden, ob er den Anspruch geltend machen will (R.G.3. LXXVI
S. 248). Zur Konkursmasse gehören namentlich auch die Ansprüche der Gesellschaft