Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 292 (Nr. 10—13). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 237 
auf ausstehende Einlagen der Aktionäre. Der Konkursverwalter hat diese Einlagen 
einzufordern, ohne daß ihm die durch die Konkurseröffnung veränderte Gesellschafts. 
lage entgegengesert werden könnte (R. O. H. G. XX S. 270ff., vgl. R. G. Z. XLV S. 165; 
a. M. Osterr. Ob. G.H. in 3. XXII S. 332ff.). Da der Konkursverwalter jedes mit 
der Einberufung befaßte Organ schlechthin ersetzt, kann er die Einforderung auch 
dann allein vornehmen, wenn der Vorstand hierzu nach dem Gesellschaftsvertrage 
der Genehmigung eines anderen Gesellschaftsorgans, wie der Generalversammlung 
oder des Aufsichtsrats, bedarf (R.G. a. a. O., Kohler, Lehrb. d. Konkursr. S. 120f.). 
Dem Aktionär wird der von ihm zu beweiseude Einwand zugestanden, daß mehr 
gefordert werde, als zur Befriedigung der Gläubiger nötig sei (R.G. in J. W. Schr. 
1899 S. 305f., Behrend S. 946, Kohler, S. 120, Staub-Pinner Anm. 10). 
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über Zeit und Art der Einforderung gelten 
im Zweifel auch während des Konkurses (R.O. H. G. XXII S. " Hinsichtlich 
der Aufrechnung ist der § 221 maßgebend (vgl. R.G.Z. VI S. 69ff.). Gegen die 
Einlagen muß der Konkursverwalter entsprechend höher bewertete Aktienurkunden 
gewähren (R.O. H. G. XIX S. 227 ff., Bolze VII Nr. 643; a. M. Kohler S. 140). 
Die Verpflichtung zu Leistungen gemäß §& 212 wird für die Zeit der Konkurs- 
eröffnung fortfallen, da sie auf der Voraussetzung des Bestehens einer werbenden 
Gesellschaft beruht (a. A. Goldmann Nr. 10); auf rückständige Leistungen erscheint 
der K. O. 5 17 anwendbar (dagegen Staub-Pinner Anm. 10, vgl. bei 5 218 Nr. 8). 
Weiter gehören zur Masse die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstands- und 
Aufsichtsratsmitglieder (O. L.G. Dresden in O. L.G. Rspr. XI S. 385 ff.). Weil hier der 
Anspruch von der Gläubigerschaft erhoben wird, kann der Ersatzpflichtige sich in den. 
Fällen der §5 241 Abs. 3, 249 Abs. 3 nicht auf einen die Gesetzwidrigkeit billigenden. 
eneralversammlungsbeschluß berufen. Neben dem Ersatzanspruche der gesamten 
Gläubigerschaft besteht ein solcher des Einzelgläubigers im Konkurse nicht (Nr. 9 zu 
8 241). Der Konkursverwalter kann im allgemeinen bei vinkulierten Namensaktien die 
zur Ubertragung erforderliche Genehmigung der Gesellschaft an Stelle des bis dahin 
zuständigen Organs erteilen (R.G.3. LXXII S. 293), was aber bei Kleinaktien 
wegen 5222 Abs. 4 wohl nicht anzunehmen sein wird. Zu den Konkurssorderungen 
ehören auch die Gläubigeransprüche der Aktionäre, mögen sie selbst aus der 
itgliedschaft erwachsen sein, wie der Anspruch auf die festgestellte Dividende (Nr. 5 
zu 5 213), dagegen nicht mitgliedschaftliche Ansprüche (ogl. Jäger Anm. 12). 
Der Zwangsvergleich ist auch bei der Aktiengesellschaft zulässig (§ 307 Abf. 2). 
Sein Vorschlag steht dem Vorstande (Liquidationsvorstande) zu. Die §§ 173ff. 
K.O. finden im allgemeinen Anwendung. Nur berühren die Gründe für die 
Unzulässigkeit des Zwangsvergleichs, die lediglich auf die Personen der Re- 
präsentanten passen (K.O. §5 175, 186 Z. 2, 197: Flucht, betrügerischer Bankerott), 
nicht die Gesellschaft (a. M. Kohler Lehrbuch S. 475 f., Seuffert, Konkursprozeß 
S. 417). Dagegen leistet die Aktiengesellschaft selbst durch ihren Vorstand den 
Offenbarungseid (KO. F 175 Z. 1, so auch Jäger 3. Aufl. Anm. 5). Der 
Zustimmung der Generalversammlung bedarf der Vorstand zu dem Zwangs- 
vergleiche höchstens im Verhältnisse nach innen. Erfolgt die Beendigung des Kon- 
kurses durch Verteilung der gesamten Masse, so ist damit zugleich die Gesellschaft 
erledigt. Ergibt sich nach Aufhebung des Konkurses noch Vermögen für die Gesell- 
schaft, so tritt nunmehr die gewöhnliche Liquidation ein; denn die Gesellschaft ist 
und bleibt durch die Konkurseröffnung aufgelöst. Ausnahmsweise kann aber, wenn 
der Konkurs nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag 
des Gemeinschuldners eingestellt ist, von der Generalversammlung die Fortsetzung 
der Gesellschaft beschlossen werden (§ 307 Abs. 2, zum früheren Rechte Petersen 
in Holdheim I S. 23ff., 161 ff., 171 ff.). — Besonderheiten für Versicherungs- 
krptezsgesellschaften R.G. um 12. 5. 1901 §5 68 und dazu Manes in Z. P.R. 
5ff. 
6. Umwandlung in eine G. m. b. H. Hierüber das Reichsgesetz betr. Nr. 11. 
G. m. b. H. 88 80off. 
7. Das ältere Recht stimmte sachlich mit 8 292 überein. 
8. Die Auflösung einer ausländischen Aktiengesellschaft richtet sich grund- 
sätzlich nach ihrem Personalstatut, unbeschadet Art. 30 E.G.B. G.B. (O.L.G. 
Frankfurt in O.L.G. Rspr. XVI, 100). 
Nr. 12. 
Nr. 13.
	        
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