Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5294 (Nr. 2—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 239 
2. Folgen der Fortsetzung der Gesellschaft während der Lignidation. Daraus, Nr. 2. 
daß die Persönlichkeit der Aktiengesellschaft in der Liquidationsgesellschaft erhalten 
wird, ergeben sich zahlreiche-Einzelfolgen (eingehend Makower Anm. II), von denen 
hervorzuheben sind: Auch die Liquidationsgesellschaft ist Handelsgesellschaft und gilt 
daher als Kaufmann (R.O. H.G. XXII S. 328 f., anders Simon, Bilanzen S. 451). 
Die Firma erhält zwar einen die Liquidation andeutenden Zusatz („in Liquidation“, 
vgl. § 298 Abs. 1 mit § 153), bleibt aber trotzdem die alte (R.G.8. XV S. 105, 
XXIXS. 68). Die Organisation der Gesellschaft mit Vorstand, Aufsichtsrat, General= 
versammlung und sonstigen besonderen Vertretern, z. B. im Falle des § 268 (vyl. 
R.G.z. LXXIV, 301) besteht fort, mit der Maßgabe freilich, daß an die Stelle des 
Vorstandes der Liquidationsvorstand tritt, der angemeldet, eingetragen und bekannt 
emacht werden muß (5 296). Natürlich hat neben dem Liqutidattionsvorstand ein 
Vorstand im eigentlichen Sinne keinen Platz. Er wird von dem Liquidationsvorstand 
abgelöst (TFohow XIV S. 241, Makower Anm. llc, Staub-Pinner Anm. 6). 
Die einzigen Akte, zu denen der Vorstand noch trotz der mit der Auflösung ein- 
getretenen Liquidation berufen ist, sind die Anmeldung der Auflösung und der ersten 
iquidatoren (§5 293, 296). Die Aktionäre sind einerseits nach wie vor im allge- 
meinen auf die Bahmehmungihrer Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung 
angewiesen (R.O. H. G. XVI S. 286 f., R.G. Z. III S. 54 ff.), andererseits in der Lage, 
die ihnen durch besondere gesebliche Bestimmungen gewährleisteten Befugnisse ferner 
auszuüben (oal. § 299 Abs. 2 in Verbindung mit §s 263, 264, 266). Die Liquidations- 
geie schaft überkommt die Rechte und Pflichten gegenüber den Aktionären; der 
iquidationsvorstand kann deshalb auch ausstehende Einlagen einfordern, soweit 
der Liquidationszweck dies rechtfertigt (R.O. H. G. XXII S. 135 fta R.G. . XUV 
S. 153 ff., vgl. Nr. 10 zu § 292). Die Liquddationsgesellschaft tritt weiter in die 
Vertragsverhältnisse der aufgelösten Gesellschaft ein. Grundsätzlich werden diese 
durch die Auflösung nicht berührt. Namentlich werden betagte Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft nach Aktienrecht durch die Auflösung nicht fällig und müssen die auf 
längere Dauer abgeschlossenen Verträge beiderseits ausgehalten werden. Das Gegen- 
teil kann sich aus der Natur des betreffenden Verhältnisses nach allgemeinen Grund- 
sätzen ergeben, namentlich dann, wenn bei dessen Eingehung das produktive Fort- 
bestehen der Gesellschaft allseitig vorausgesetzt wurde. (Dazu R.O. H. G. XXIV S. 247 ff. 
KR.G.Z. V S. 7 ff., IX S. 14ff., XXIV S. 70ff., R G. in Seuffert IXV Nr. 25; 
auch Wiener in Z. XXVII S. 348f.) Möglicherweise trifft B. G. B. § 321 zu. Der 
Liquidationsgesellschaft verbletben weiter alle Rechte der Aktiengesellschaft, selbst wenn 
alle Aktien in einer Hand sind. Demnach bedarf es solchenfalls zur Ubertragung 
von Gesellschaftsgrundstücken der Auflassung an den Inhaber der Aktien (K.G. in 
O.L. G. Rsp. XIX S. 338). Auch die Dienstverträge mit den Angestellten bleiben 
grundsätzlich unberührt (R.G. in L. Z. 1908 S. 694). 
3. Beschränkung durch den Liquidationszweck. Die Beschränkung der Liqui- Nr. 3. 
dationsgesellschaft auf die Erfüllung der Liquidationsaufgaben wirkt allerdings vielfach 
auf die Verhältnisse der Gesellschaft ein. Das Gesetz zieht der Befugnis der Liqui- 
datoren zur Geschafbsführung und Vertretung enge Grenzen (5 298 Abs. 1 mit 85 149, 
151). teweit die Zuständigkeit der sonstigen Gesellschaftsorgane reicht, läßt sich nur 
im Einzelfalle nach dem Liquidationszwecke bestimmen. Abänderungen des Gesell- 
schaftsvertrags sind keineswegs gänzlich ausgeschlossen, so namentlich nicht Abände- 
rungen von Bestimmungen, die sich gerade auf die Liquidation beziehen (Johow XV 
S. 36, anders Gierke, Genossensch.Theorie S. 894). Unzulässig erscheint im all- 
gemeinen, als mit dem Liquidationszwecke nicht vereinbar, beispielsweise eine Ver- 
legung des Gesellschaftssitzes (Johow XV S. 3öff.; a. M. Makower Anm. IId, 
Staub--Pinner Anm. 11), die Erweiterung des Gegenstandes des Unternehmens, die 
Einführung neuer Bevorrechtigungen oder Benachteiligungen in bezug auf die Ver- 
mögensverteilung (Makower Anm. IId1) und eine Erhöhung oder Herabsetzung 
des Grundkapitals (O. L. G. Dresden in Busch XLVII S. 78, Makower Anm. Id2; 
a. A. Staub. Pinner Anm. 11; vgl. für die Erhöhung § 313 Z. 3, wo der Liqui- 
datoren nicht gedacht ist; a. M. Pinner Anm. IV zu §5 292). Gesetzlich untersagt 
ist die Destellung von Prokuristen (§ 298 Abs. 4). Handlungsvollmachten bleiben, 
insoweit ihr Inhalt mit der Liquidationsaufgabe verträglich ist, bestehen (O.L.G. 
Dresden in Busch XLV S. 361). 
4. Das ältere Recht enthielt eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung nicht. Nr. 4. 
Doch war seine Lage sachlich die gleiche (ugl. Denkschr. S. 3218). 
  
  
 
	        
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