Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
244 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §J 296 (Nr. 3—5), § 297 (Nr. 1—8), 5 298. 
kann, wenn die Eintragung von ersten Liquidatoren verabsäumt ist, annehmen, daß 
die Liquidation durch die letzten Vorstandsmitglieder geschieht (5 295 Abf. 1). 
4. Die Zeichnung durch die Liquidatoren zur Aufbewahrung bei Gericht ist 
auch für bisherige Vorstandsmitglieder geboten. Sie erfolgt zu den Akten der 
Gerichte des Sitzes und jeder Zweigniederlassung. Sie ist auch gegenüber den ge- 
richtlich ernannten Liquidatoren durch Ordnungsstrafen zu erzwingen (5 14). Anders- 
wie die Vorstandsmitglieder (55 195 Abs. 4, 234 Abs. 3) haben die Liquidatoren nicht 
nur ihre Namensunterschrift, sondern auch die Firma zu zeichnen, und zwar a 
biqhutdationsfirma, d. h. mit einem die Liquidation andeutenden Zusatze (5 298 Abs. 1 
mit §& 153). 
. 5. Die Vorschriften gelten, als die formelle Registerführung betreffend, auch 
für ältere Gesellschaften. 
8 297. 
Die Liquidatoren haben unter Hinweis auf die Auflösung der Ge- 
sellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche an- 
zumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu 
veröffentlichen. 
Entw. 1 § 270, II § 288; A. D. H.G.B. Art. 243, vgl. Art. 245 Absf. 3. 
. Aufforderung an die Gläubiger. 1. Die Liquidatoren, nicht wie bisher der 
Vorstand, haben die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung zur Anmeldung 
ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Aufforderung wird regelmäßig alsbald nach der 
Auflösung zu erlassen sein (a. M. Makower Anm. II). Eine vor der Auflösung 
ergangene Aufforderung ist wirkungslos, denn es ist offenbar auf die Auflösung 
als bereits erfolgte hinzuweisen. Sofern nicht ausnahmsweise die Gültigkeit der 
Auflösung durch die Eintragung derselben bedingt ist (Nr. 3 zu § 292), kann die 
Aufforderung auch vor dieser Eintragung stattfinden, ebenso vor der Eintragung der 
Liquidatoren. Die Aufforderung hat durch dreimalige Bekanntmachung (Veröffent- 
lichung) in den Gesellschaftsblättern, also in drei verschiedenen Nummern derselben, 
zu erfolgen. Es genügt, daß die Aufforderung zur Anmeldung aus der Bekannt- 
machung hervorgeht, auch wenn dabei nicht genau dem Gesetz entsprechende Worte 
gebraucht sind (Loho ZB XX S. A 274). Mit der dritten Bekanntmachung 
beginnt das Sperrjahr (5 301 Abs. 1), nicht etwa erst mit Ablauf des zweiten Tage 
nach ihr, entsprechend dem §5 50 Abs. 1 B.G. B. Die Form der Bekanntmachung ist 
die gewöhnliche, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben muß (5 182 Abs. 2 Z. 6). 
Eine besondere Aufforderung an die bekannten Gläubiger, die nach früherem Rechte 
erfolgen mußte, findet nicht mehr statt, weil auch mangels Meldung derselben die 
Schuldbeträge zu zahlen, zu hinterlegen oder sicherzustellen sind (6 301 Abs. 2, 8; 
anders § 289 Absf. 2, 3). 
2. Durch Ordnungsstrafen kann die Aufforderung nicht erzwungen werden; 
weder trifft hier der § 14 zu, noch führt der § 319 den § 297 an. Bei Unterlassung 
der Aufforderung sind die Liquidatoren und Aufsichtsratsmitglieder wegen des hieraus 
der Gesellschaft erwachsenen Schadens gemäß §§ 241 Abs. 2 (298 Abs. 2), 249 Abs. 2 
verantwortlich. Uberdies beginnt alsdann der Lauf des Sperrahres nicht (5 301 
Abs. 1), sodaß die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder durch Verteilungen an die 
Aktionäre nach 88 241 Abs. 3 Z. 5, Abs. 4, 249 Abs. 3 verhaftet werden und die 
Aktionäre in Höhe des Empfangenen nach § 217 einstehen. 
3. Die Bestimmung gilt als dem Verfahren angehörig für Liquidationen 
älterer Gesellschaften vom 1. Januar 1900 ab, selbst wenn die Auflösung vorher 
eingetreten sein sollte. 
8 298. 
Der Geschäftskreis der Liquidatoren sowie die Form, in welcher sie 
die Firma zu zeichnen haben, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 149, 
151, 153.
	        
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