Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 298 (Nr. 1—29. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 245 
Im übrigen haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäftskreises 
die Rechte und Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich diesem der 
Überwachung durch den Aussichtsrat. 
In Ansehung der Mitwirkung sämtlicher Liquidatoren bei Willens- 
erklärungen für die Gesellschaft findet die Vorschrift des § 232 Abs. 1 
Satz 1 nur insoweit Anwendung, als nicht für die Liquidatoren im Ge- 
sellschaftsvertrag oder bei ihrer Ernennung ein anderes bestimmt ist. 
Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vorschriften 
des § 236 bleiben außer Anwendung. 
Entw. I § 271, I1 § 289; A.D. H.G.B. Art. 244 a Abf. 1, 2. 
1. Für die Geschäftsführung und Bertretung der Liquidatoren gilt der § 149. 
Die Liquidatoren haben also die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen 
einzuziehen, das Übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu be- 
friedigen, können zur Berndigung, schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte ein- 
Pehen und sie vertreten, aber von Rechts wegen nur innerhalb dieses ihres Georschegte- 
cifes (vgl. Johow-Ring XTI S. A 258f.), die Gesellschaft gerichtlich und außer- 
gerichtlich (vgl. im einzelnen Nr. 2—9 zu §5 149; Üüber die Einziehung von Einlagen 
durch die Liquidatoren Nr. 2 zu § 294). Die gesetzliche Ermächtigung zur Umsetzung 
des Vermögens in Geld deckt keineswegs die Umsetzung in andere geldwerte Gegen- 
stände (Johow- Ring a. a. O. S. A 260). An der begriffsmäßigen Aufgabe der 
Liquidatoren, die Gesellschaft zur Erledigung zu bringen, kann auch durch General. 
versammlungsbeschlüsse nichts geändert werden. Die Generalversammlung ist nur 
noch Organ einer für den Liquidationszweck bestehenden Gesellschaft. Tuferfelt 
der durch diesen Zweck gezogenen Grenze kann sie wirksame Beschlüsse nicht fassen. 
(a. A. zumal Wimpfheimer a. a. O. S. 195). Im übrigen steht es der General-= 
versammlung zu, die Art der Liquidation anders, als sich aus § 149 ergibt, zu 
Tegeln (vgl. Johow-Ring a. a. O. S. A 260f., Wiener in 3. XXVII S. Do fa 
Daß hier nicht angebliche Sonderrechte der Aktionäre entgegenstehen, ergibt die im 
# 303 erfolgte Zulassung eines Me rhettöbeschluffes auf Verwertung des Gesell- 
chaftsvermögens durch dessen Veräußerung im Ganzen. Daraus aber, daß das 
Gesetz für diesen einzigen Fall eine erhöhte Mehrheit verlangt, ist zu folgern, daß 
im übrigen eine Abweichung von den Regeln des § 149 mit einfacher Mehrheit 
beschlossen werden kann, unbeschadet anderweiter Vorschriften des Gesellschafts- 
vertrags. Der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren kann dement- 
sprechend durch die Generalversammlung über den § 149 hinaus erweitert werden. 
Eine Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber un- 
wirksam (5 151). Uberschreitungen der Befugnisse der Liquidatoren können von der 
Generalversammlung nachträglich genehmigt werden (B.G.B. § 184), und wwar 
wiederum im Zweifel mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Befugnis der Liqui- 
datoren zu Vergleichen oder Verzichtleistungen hat an den §s 205, 270 ihre unver- 
rückbare Grenze. 
2. Gesamtvertretung. Für den Liquidationsvorstand gilt, sofern dieser, was 
nicht erforderlich ist (Nr. 1 zu § 295), aus mehreren Personen besteht, der Grund- 
satz der Gesamtvertretung durch alle Liquidatoren. Ein Anderes kann durch den 
Gesellschaftsvertrag und bei der Ernennung bestimmt werden. Der Ausdruck „Er- 
nennung“ trifft namentlich auch diejenige “ das Gericht gemäß § 295 Absf. 2. 
Daß er aber nicht minder die Bestellung durch die Generalversammlung umfaßt, 
wird durch § 296 Abs. 1 Satz 2 klargestellt. Eine Einschränkung dahin, daß die 
Bestimmung nur gleichzeitig mit der Ernennung (oder Bestellung), nicht auch nach- 
krählich erfolgen könne, wird dem Sinne des Gesetzes trotz des gebrauchten Wortes 
bei“ nicht entsprechen (Makower Anm. Iby. Die Bestimmung muß sich auf die 
Liquidatoren als solche beziehen. Eine entsprechende für den Vorstand im Gesell- 
schaftsvertrage getroffene Vorschrift gilt nicht für die Liquidatoren, auch wenn sie 
bisher den Vorstand gebildet haben sollten. Wird während der Liquidation die 
Anzahl der Liquidatoren vermehrt, so tritt mangels abweichender Bestimmung im 
  
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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