Nr. 3.
Nr. 6.
Nr. 7.
246 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 298 (Nr. 2—7).
Gesellschaftsvertrag oder bei oder nach der neuen Ernennung Gesamtvertretung
durch alle Liquidatoren ein. Aus der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen
über den Vorstand erzibt sich: Der Aufsichtsrat kann durch den Gesellschaftsvertrag.
ermächtigt werden, bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren Einem oder Einigen
Einzelvertretung oder Einigen Gesamtvertretung zuzugestehen (5 232 Abs. 2 Satz 2).
Die zur Gesam ertretung erufenen Liquidatoren können einzelne Liquidatoren zur
Vornahme bestimmter Geschäfte und Geschäfsarten ermächtigen (S 232 Abs. 1
Satz 2; R.G. in J.W. Schr. 1900 S. 663, O. L. G. Dresden in Busch XLV S. 360.
R.G. im Recht 1900 S. 467; Über die Art der Vollmachtserteilung Setow-Rüng.
XXI S. A 106ff.). Bei einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgesche en genügt
Abgabe der Erklärung gegenüber einem der Liquidatoren (5 232 Abs. 1 Satz 8).
Dagegen findet Gesamtvertretung der Gesellschaft durch Liguidatoren und Prokuristen
(5+ 232 Abs. 2) nicht statt, weil es Prokuristen im Liqutdationszeitraume nicht gibt
(unten Nr. 5).
3. Unterschrift. Die Liquidatoren sollen nach der Ordnungsvorschrift des
5 153 im Rechtsverkehr ihre Unterschrift dahin abgeben, daß sie der bisherigen als.
Liquidationsfirma zu bezeichnenden Fiema ihren Namen beifügen. Die gedachte
Bezeichnung findet üblicher Weise dahin statt, daß die Firma den Zusatz „in Liqui-
dation“ erhält. Vgl. sonst Nr. 1 und 2 zu § 153, Nr. 1 und 2 zu § 2338).
4. Gleichstellung der Liquidatoren und des Vorstandes. Im übrigen haben
die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vor-
standes. Ohne Zweifel bedeutet dies sowohl, daß die Liquidatoren als Organ
(Liquidationsvorstand) dem Vorstande gleichstehen, als auch, daß sie als Glieder
dieses Organs die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern haben. Der
Liquidationsvorstand ist deshalb grundsätzlich den Anweisungen des Gesellschafts-
vertrags und von Generalversammlungsbeschlüssen unterworfen (5 235 Abs. 1, vgl.
R.O. H. G. XXIV S. 222fv.); er unterliegt der Kontrolle des Aufsichtsrats (5 246.
Abs. 1, ausdrücklich § 298 Abs. 2), welcher ihn deshalb zur Aufstellung von Bilanzen
anhalten und ev. die Registerbehörde nach § 319 angehen kann (Kammerger. in
Entsch. F. G. VI S. 129= Johow-Ring XXX A125). Der Liquidationsvorstand.
und unter Umständen jeder Liquidator ist zur Anfechtung von Generalversamm-
lungsbeschlüssen nach § 271 befugt. Er hat die Generalversammlungen zu berufen
(65 253, 260 Abs. 2), für die Buchführung zu sorgen (§ 239), die Eröffnung des.
Konkurses zu beantragen (§ 240 Abs. 2; der § 240 Abs. 1 findet nicht Anwendung,
vgl. Nr. 5 zu § 240, a. M. Makower Anm. Ik, Staub- Pinner Anm. 6) 2c.
Die bürgerlich- und strafrechtliche Verantwortung der Liquidatoren ist derjenigen.
der Vorstandsmitglieder gleich (§§ 241, 312, 314, 315, auch 319 Absf. 1). .
5. Prokuren. Die Bestellung von Prokuristen findet nach zwingender Vor-
schrift nicht statt; die umfassende Ermächtigung des Prokuristen zum Betrieb eines.
Handelsgewerbes ist mit der durch den Ligquidationszweck eingeschränkten Ver-
tretungsmacht der Liquidatoren als nunmehrigen Repräsentanten des Prinzipals.
unvereinbar (R.O. H.G. XIII S. 223ff.). Wegen dieses inneren Widerspruchs fallen
mit der Liquidation auch die bestehenden Prokuren fort, sodaß deren Abmeldung.
verlangt werden kann (Pinner Anm. IV 8, Staub-Pinner Anm. 11, so auch
offenbar das Muster Anl. 6 zur Preuß. J. M. V. vom 7. November 1899, J. M. Bl.
S. 313). Ein Dritter muß im Falle der aus dem Handelsregister ersichtlichen oder-
ihm bekannten Liquidation gegen sich gelten lassen, daß die Liquidation die Pro-
kuristen beseitigt (Staub- Pinner Anm. 11, vgl. Nr. 3 zu § 52). Gewöhnliche
Handlungsvollmachten sowie besondere Vertretungsbefugnisse (z. B. aus § 268.
Abs. 2, R.G.B. LXXIV Nr. 83) bleiben im Liquidationszeitraum erhalten; auch kann
der Liquidationsvorstand Handlungsvollmachten neu erteilen (K. O. P.G. a. a. O.,
ogl. aber Begründung 1884 S. 243). Ob die Prokuren als Handlungsvollmachten
in beschränktem Umfange fortgelten, ist Frage des Einzelfalles (für Fortbestand all-
gemein Staub-Pinner Anm. 11, dagegen Goldmann Nr. 7, Brand Nr. 4).
6. Sondergeschäfte (§ 236 Abs. 1) sind den Liquidatoren nach Aktienrecht-
zufolge & 298 Abs. 4 nicht untersagt (vgl. R.O. H. G. XXI S. 144f.). Die vertrags-
mäßige Ausbedingung von Verboten, gleich den im 8§ 236 enthaltenen, ist ohne.
Bedenken nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.
7. Das ältere Recht enthielt sachlich abweichende Bestimmungen nicht.