Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 299 (Nr. 1 -8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 247 
g 299. 
Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiter- 
hin für den Schluß jedes Jahres eine Bilanz aufzuftellen; das bisherige 
Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden. 
Die Vorschriften der §§ 260, 263 bis 267 mit Ausnahme derjenigen 
über die Gewinnverteilung finden Anwendung; die Vorschriften der 88 
261, 262 bleiben außer Anwendung. 
Entw. 1 § 272, II 5 290; Denkschr. I1 S. 160f ff., II S. 3218f.: A.D. H.G.B. 
Art. 244 a Abs. 3. 
Liquidationsbilanzen 2c. 1. Das ältere Recht enthielt nur die Vorschrift 
daß die Liquidatoren bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen und sie 
in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen, sowie zu dem 
Handelsregister einzureichen hätten. Streitig blieb insbesondere, ob nach dieser 
Eröffnungsbilanz noch weitere Bilanzen zu *# n seien (dafür namentlich Johow 
XIV S. 240ff., dagegen Simon, Bilanzen S. 450 ff.). Nunmehr ist über die 
Bilanzen im Liquidationszeitraum eingehend bestimmt. 
2. Die Liquidationseröffnungsbilanz ist von den Liquidatoren, welche gehalten 
find, sich die nötigen Unterlagen selbst zu beschaffen (Kammerger, in Entsch. FG. VI 
S. 181 = Johow--Ring XXX Au25), für den Beginn der Liquidation aufzustellen. 
Da die Liquidation mit der Gesellschaftsauflösung beginnt, ist der Zeitpunkt dieser Auf- 
lösung derjenige, für welchen die Bücher abzuschließen, das Inventar aufzunehmen und 
die Bilanz zu ziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidatoren ihr Amt erst 
später angetreten haben (dazu Simon, Bilanzen S.446). Erfolgt die Auflösung zum 
Schlusse eines Geschäftsjahres, so erübrigt regelmäßig die Liquidationseröffnungs- 
bilanz eine besondere Bilanz für den Schluß des mit der Auflösung beendeten 
Geschäftsjahres. Denn beide Bilanzen wären auf denselben Tag zu ziehen. Es 
kann freilich wegen der Verschiedenheit der Wertansätze in der gewöhnlichen und in 
der Liquidationsbilanz (unten Nr. 5) eine besondere Schlußbilanz sich dann als 
nötig herausstellen, wenn es trotz des Umstandes, daß im Liquidationszeitraume 
Gewinn unter die Aktionäre nicht verteilt wird, auf den Gewinn des letzten Ge- 
schäftsjahres — etwa für Tantiemen — ankommen sollte (vgl. Denkschr. S. 3219). 
Entsprechendes muß gelten, wenn die Liquidation inmitten eines Geschäftsjahres 
beginnt. buch dann wird nur ausnahmsweise, nämlich wenn ein vernünftiger 
Grund dafür besteht, neben der Liquidationseröffnungsbilanz eine Bilanz für den 
vorzeitigen Schluß des durch die Auflösung abgebrochenen Geschäftsjahres aufzu- 
stellen sein. Das gleiche wird aber selbst dann angenommen werden können, wenn 
ie Auflösung erst nach Ablauf eines vollen Geschäftsjahres eingetreten ist, für dessen 
Ende eine Schlußbilanz noch nicht gezogen war. ( gl. Makower Anm. Ib, Simon, 
Bilanzen S. 450; anders Pinner Anm. III 3 für die Fälle des Ablaufs voller 
Geschäftsjahre). Auch die Liquidationseröffnungsbilanz ist der Generalversamm- 
lung zur Genehmigung vorzulegen, bekannt zu machen und ihre Bekanntmachung 
zum Handelregister einzureichen (Kammerger. in Entsch. JG. IX 156 = Johow- 
ing XXXV A 160)0. 
3. Weitere Bilanzen sind von den Liquidatoren für den Schluß jedes Jahres 
aufzustellen. Hierbei kann das bisherige Geschäftsjahr beibehalten werden. Dar- 
über, ob dies geschehen soll, entscheidei in erster Reihe eine etwaige besondere Be- 
stimmung des Gesellschaftsvertrags oder der Generalversammlung. Mangels einer 
solchen Bestimmung steht die betreffende Entschließung den Liquldatoren zu, denen 
ie Pflicht gehöriger ilanzierung obliegt (Esser Anm. 3, Makower Anm. IIIb 1). 
Wird das bisherige Geschäftsjahr beibehalten, so ist jede der Eröffnungsbilan 
gogeme Jahresbilanz für denjenigen Zeitpunkt aufzustellen, für welchen sie be 
ortbestand der Gesellschaft auf ustellen gewesen wäre. Die Ansicht, daß alsdann, 
wenn die Liquidation inmitten.eines Geschäftsjahres begzinnt, für den Schluß dieses 
laufenden Gelchastolahre keine Bilanz zu ziehen sei, t nicht zu. Die Jahres- 
bilanz ist auch insoweit wie bei stehender Gesellschaft, also auf den Schluß des beie 
dem Liquidationsbeginne laufenden Geschäftsjahres zu ziehen. Nur bei dieser Aus- 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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