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248 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 299 (Nr. 3—6).
legung wird auch dem Grundsatze des § 39 Abs. 2 unq wonach das Geschäfts.
jahr zwar kürzer, aber nicht länger als zwölf Monate sein kann (vgl. Makower
IIIb 3). Daß bei Beginn der Liquidation inmitten eines Geschäftsjahres auch im
Falle der Beibehaltung des bisherigen Geschäftsjahres die der ersten Jahresbilanz
beigegebene Gewinn= und Verlustrechnung an die Liquidationseröffnungsbilanz und
nicht an die letzte frühere Jahresbilanz anzuknüpfen hat, erscheint nicht zweifelhaft
(Makower Anm. IIIb 2). Wird die Beibehaltung des bisherigen Geschäftsjahres
nicht beliebt, so ist das Liquidationsjahr entscheidend, also die Bilanz immer auf
den dem Au Nungstag entsprechenden Tag zu ziehen. Auch Zwischenbilanzen find
statthaft (vgl. § 240 Abs. 2).
4. Auf das Berfahren finden, gleichviel ob es sich um die Erbflmungsbilanz
oder eine spätere Bilanz handelt (Denkschr. S. 3218), diejenigen Grundsätze An-
wendung, welche für die stehende Gesellschaft gelten (K. G. in OLG. Rspr. XIX S. 338).
Danach hat die Generalversammlung üÜber die Bilanz zu beschließen und ist von den
Liquidatoren zu diesem Zwecke in den ersten drei Monaten des neuen Jahres oder
in der anderweiten, im Gesellschaftsvertrage für die stehende Gesellschaft zulässiger
Weise bestimmten Frist die Bilanz dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen
der Generalversammlung vorzulegen (§ 260; Kammerger. in Entsch. FG. IX 157).
Aus der Anführung des § 260 (und der §§ 263, 265) im §5 299 ergibt sich auch,
daß mit der Bilanz eine Gewinn= und Verlustrechnung, sowie ein Geschäftsbericht
vorzulegen sind. Der erste Entwurf nahm von der Vorlegung der Gewinn= und
Verlustrechnung ausdrücklich Abstand (5 272 Abs. 2 und Denkschr. 1 S. 161); der
zweite Entwurf beseitigte indessen diese Abweichung, weil die alljährliche Vorlegung
einer Gewinn= und Verlustrechnung auch nach Auflösung der Gesellschaft zweck-
mäßig sei, um den Aktionären Kenntnis Über die Entstehung der im Laufe der
Liqudation sich ergebenden Mehreinnahmen oder Ausfälle zu verschaffen (Denkschr. II
S. 3219; so auch Rehm, Bilanzen S. 20, dageßen Pinner Anm. II 8, der eine Vor-
schrift über die Aufstellung von Gewinn= und Verlustrechnungen vermißt, und, vom
gesetzgeberischen Standpunkt aus, Riesser, Neuerungen S. 69f.). Ferner verbleibt
es bei der Verpflichtung zur Auslegung und Abschrifterteilung nach § 263, bei dem
Vertagungs- und Reviftolrsrecht aus §§ 264, 266, 267, bei der Verbindlichkeit zur
Bekanntmachung und Einreichung zum Handelsregister nach § 265.
5. Die Bilanggrundsätze des § 261 finden auf die Liquidationsbilanzen ein-
schließlich der Eröffnungsbilanz nicht Anwendung, die Liquidationsbilanzen sind
nicht Gewinnverteilungs- sondern Vermögenverteilungsbilanzen (Rehm S. 23ff.).
Die Bilanzen sind nach den sonst geltenden Regeln aufzustellen. Es entscheidet der
objektive Wert der Vermögensgegenstände. Nicht aber ist mehr einerseits der Er-
werbspreis das Höchstmaß der Bewertung ohne Rücksicht auf größeren objektiven
Wert und andererseits der Ansatz von Betrtebsgegenständen ohne Rücksicht auf einen
kleineren objektiven Wert zulässig. Für die Bestimmung des objektiven Wertes
kommt in Betracht, daß die Liquidation sich durch Versilberung der Aktiva vollzieht.
Deshalb sind auch Betriebsgegenstände zum Verkaufswert anzusetzen. Soll ein an
sich veräußerlicher Gegenstand ausnahmsweise nicht veräußert, beispielsweise die
Fälligkeit einer der Gesellschaft gehörigen Hypothek abgewartet werden, so ist die
sich hieraus ergebende ertänderung. zu berücksichtigen (Simon, Bilanzen S. 448).
Auch die Art der Veräußerung ist für den Wertansatz zu beachten, insbesondere ob
Verkauf im Einzelnen oder im Ganzen erfolgen soll (Rehm S. 106). Bei richtiger
Schätzung der Aktiva sällt der Erneuerungsfonds fort (ugl. Simon S. 449). Der
Reservefonds wird nicht mehr dotiert (51 299 Abs. 2 mit § 262). Die Kapitalkonten
— Grundkapital, Reservefonds, Gewinn= und Verlustkonto — können zu einem
einzigen Bilanzposten zusammengefaßt werden, wenn dies auch nicht empfehlens-
wert sein mag (Simon S. 447, dagegen Rehm S. 105).
6. Die Liquidatoren sind nach § 319 Abs. 1 zur Befolgung der Vorschriften
des § 299 durch Ordunugsstrafen anzuhalten, es kann der Aufsichtsrat kraft seines
Überwachungsrechts dazu den Anstoß geben. Dies soll sicherlich nur bedeuten, daß
die Liquidatoren dem Ordnungsstrafverfahren in den Grenzen wie die Vorstands-
mitglieder unterliegen. Erzwingbar ist also die Deobachtung des § 260 Abft. 2,
5 263 Abs. 1 (nicht Abs. 2, vgl. Nr. 4 zu § 268), des § 267 Abs. 1 und 2, sowie
nach § 14 des § 265. Die Liquidatoren können 46 nicht damit entschuldigen, daß
ihnen von der Aktiengesellschaft die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt