20 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 185 (Nr. 2—6), 5 186.
dieser Ansicht, durch sonstige Unterschiede in der Ubertragbarkeit der Mitgliedschaft.
Nicht endlich durch verschiedenes Stimmrecht, weil solches nach § 252 Abs. 1 für
gleich hohe Teile des Grundkapitals nur Aktien verschiedener Gattungen beigelegt
werden kann, also nur zulässig ist, wenn die Gattungen bereits zufolge anderweiter
Abweichungen bestehen (Makower Anm. Ib#).
3. Mehrheitsverband. Die Aktionäre jeder Gattung sind seit dem G. von
1884 in eigentümlicher Weise zum unselbständigen Mehrheitsverband geeinigt. Der
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Gattung ist das Recht gewahrt, Maßnahmen der Gesellschaft durch Ablehnung der
Zustimmung zu vereiteln; nicht aber dem Einzelaktionär, der sogar jede Beeinträch-
liguug des Vorzugsrechts hinnehmen muß, sofern nur die Gesamtheit der Aktionäre
seiner Gattung dies durch Mehrheitsbeschluß bestimmt. Ein in der Reichstags-
kommission gestellter Antrag, die Schmälerung von Rechten der Vorzugsaktien nur
zuzulassen, wenn dies bei Ausgabe der Aktien im Gesellschaftsvertrag vorbehalten
war, wurde abgelehnt (Komm. Ber. S. 3898 f.).
4. Bevorzugung bei Zahlung auf die Aktie. Häufig sind ohne Erhöhung
des Grundkapitals zufolge Mehrheitsbeschlusses der Generalversammlung die bis-
herigen Aktien gegen Zahlung in Vorzugsaktien umgewandelt worden. Solcher
Mehrheitsbeschluß ist gesetzmäßig, weil für die Aktie mehr als der Nennbetrag be-
zahlt werden kann, Aktiengattungen mit verschiedenen Rechten anerkannt sind, das
Recht aus der Aktie nur nach Maßgabe des wandelbaren Gesellschaftsvertrags be-
steht und jeder bisherige Aktionär an der Umwandlung teilnehmen darf. Der
gegen die Zulässigkeit angeführte Grund, daß der Aktionär zu Aufwendungen über
den Nennbetrag der Aktie genötigt werde, ist unzutreffend. Dem Aktionär steht es
frei, die Zubuße abzulehnen. Seine Leistung wird nur durch wirtschaftliche Cr-
wägungen erzwungen, die vom Rechtsstandpunkt aus unerheblich sind. (So Johow
XVI S. 18f., O. L. G. Hamburg in 3. XILVII S. 107, Sächs. J. M. in Z. XXXV S.239f.,
offenbar auch R.G.Z. XXI S. 24 ff., ferner R.G. Z. LII Nr. 78, LXXVI S. 157, Kammer-
ger. in Entsch. F.G. III. S. 87— Johow---Ring XXIV A68, und meist die Theorie;
dagegen besonders K. Lehmann in Archiv IX S. 365 f.). Durch die Vorschrift über
die Einstellung des Betrags derartiger Zuzahlungen in den Reservefonds (§ 262
Z. 3) sollte nach der Denkschrift S. 3199 die Zulässigkeit der Maßnahme anerkannt sein.
Ein Antrag, die Gewährung von Vorrechten gegen Zuzahlung auf die Aktien für
unzulässig zu erklären, wurde von dem Antragsteller nach Ablehnung des Schutzes
der Vorzugsaktien (oben Nr. 3) für erledigt erklärt. — Dem Falle der Schaffung von
Vorzugsaktien gegen Zuzahlung ist der andere gleichstehend, daß den Aktionären ein
Bezugsrecht gegen Barzahlung und Hingabe von Stammaktien eingeräumt wird
(R.G.Z. LII Nr. 78). — Ein Beschluß auf Herabsetzung des Inhalts, daß denen,
welche nicht eine Zuzahlung machen, eine stärkere Zusammenlegung der Aktien an-
gedroht wird, als den Zuzahlenden, ist nach dem R.G. (R.G.Z. LII Nr. 78) und dem
Kammerg. ungültig, weil er gegen das Prinzip der gleichmäßigen Herabsetzung
verstößt (O. L. G. Rspr. IV 147), nach dem O. L.G. Hamm und Dresden gültig (ebenda
IV 250, 252). Die Schwierigkeit einer solchen Unterscheidung heben mit Recht
Altschul bei Holdheim 1902 S. 109, Vinner ebenda S. 158; Heinemann, Das
Grundprinzip der Aktienform und der Nachschußzwang bei Aktiengesellschaften 1902;
Brantl, Die Sanierung von Aktiengesellschaften 1908, 40ff., Heinemann bei
Holdheim 1909 S. 259ff. hervor, vgl. auch Tecklenburg ebenda 1903 S. 117,
andererseits Abraham bei Holdheim 1907 S. 7. Vgl. bei § 288 Nr. 10.
5. Uber von den Vorzugsaktien zu scheidende Prioritätsobligationen bei
8 363 Nr. 4. Dazu Lehmann, A.G. II §§ 91 f., Brand Nr. 3.
6. Das bisherige Recht stimmte überein.
§ 186.
Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vorteil
muß im Gesellschaftsvertrag unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt
werden.
Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht,
die nicht durch Barzahlung zu leisten sind, oder werden vorhandene oder