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Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Bücher
und Papiere von dem Gericht ermächtigt werden.
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Verteilung unterliegendes
Vermögen heraus, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht des
Sitzes der Gesellschaft die bisherigen Liquidatoren erneut zu bestellen oder
andere Liquidatoren zu berufen.
Entw. 1 5 275, II 5 293; Denkschr. I S. 163, II S. 3219; Sten. Ber. S. 5566 f.;
A.D.H.G.B. Art. 245 Abf. 4, 246.
1. Beendigung der Liquidation. Schlußrechnung. Mit der tatsächlichen Be-
endigung der Liqudidation v die juristische Persönlichkeit der Aktiengesellschaft er-
ledigt. Die Liquidation ist beendigt, sobald das Gesellschaftsvermögen vollständig
unter die Berechtigten verteilt ist; es muß also die Befriedigung der Gläubiger
durch Leistung oder ihr gleichgestellte Hinterlegung (B.G.B. & 378) und die Aus-
schütiung des Ueberschusses an die Aktionäre oder sonst Berechtigten, nötigen Falles
wiederum mittelst solcher Hinterlegung, stattgefunden haben. Solange Beträge nur
sichergestellt sind, ist die Liquidation doch in der Schwebe. Ergibt sich nachträglich
Gesellschaftsvermögen, so liegt in Wahrheit keine Beendigung der Liqutidation vor
und tritt auf Antrag eine Wiederaufnahme des Liquidationsverfahrens ein (unten
Nr. 5). Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren Schlußrechnung
zu legen, nicht eine Schlunpilanz aufzustellen, die in diesem Zeitpunkte sinnlos wäre
(Simon, Bilanzen S. 453 f.). Die Schlußrechnung wird als Gewinn- und Ver-
lustrechnung für die Zeit seit der letzten derartigen Rechnung aufzumachen sein
(Makower Anm. IIa. Das Organ für die Entgegennahme der Schlußrechnung
ist naturgemäß die Generalversammlung (Begr. 1884 S. 244, R.G. in J.W. Schr.
1885 S. 128; vgl. 55 260 Abs. 2, 299 Abs. 2). ne Ubertragung an andere Organe
erscheint unzulässig (Staub-Pinner Anm. 1); dies folgt schon daraus, daß die
Rechnungslegung mit der Entlastung der Liquidatoren und des Aufsichtsrats in
unmittelbarem Zusammenhange steht und daß über diese Entlastung nach der all.
gemeinen Vorschrift des § 260 Abs. 1 (5 299 Abs. 2) ausschließlich die General=
versammlung zu befinden hat (a. A. Marcus in Holdheim 1902 S. 124). Eine
Entlastung ohne vorgängige Rechnungslegung entbehrt der gesetzmäßigen Grund-
lage und kann deshalb von jedem Aktionär als gesetzwidrig angefochten werden
(R.G.Z. XXXIV S. 57f.).
2. buchns der Gesellschaftsfirma. Zur Hebung eines nach dem früheren
Rechte bestehenden Zweifels ist die Anmeldung des Erlöschens der Firma durch die
Liquidatoren vorgeschrieben (anders früher Johow III S. 24 ff., V S. 34 ff.). Die
Anmeldung durch soviele Liquidatoren, als zur Abgabe von Willenserklärungen im
allgemeinen erforderlich sind, reicht aus (Makower Anm. IIIb, Staub-Pinner
Anm. 6). Voraussetzung ist die Beendigung der Liquidation und die Legung der
Schlußrechnung. Welche Nachweisungen dem Redgistergerichte zu führen sind, ist
nicht bestimmt. Da die Legung und Abnahme der Schlußrechnung gemeinhin der
letzte Akt der Gesellschaftsbetätigung ist, wird das Registergericht sich mit dem be-
teeffenden ihm gemäß § 259 Abs. 5 zu erbringenden Generalversammlungsprotokoll
und der Erklärung der Anmeldenden über die Beendigung der Liquidation begnügen
müssen (uvgl. Johow-Ring XXII S. A 107 ff., Makower Anm. III b). Daß dem
Registergerichte der Ablauf der Sperrfrist nachzuweisen wäre, ist dem Gesetze nicht
zu entnehmen (Makower a. a. O. gegen Pinner Anm. III, Staub-Pinner
aam. 6, Kammerger. in Entsch. FG. IV S. 212 = Johow-Ring XXVIII Aöly);
doch ist das Gericht befugt, aus dem anscheinenden Nichtablaufe der Frist Bedenken
gegen die Eintragung herzuleiten. Die Anmeldung kann durch Ordnungsstrafen
ztzwungen werden (5 14); im Notfall erfolgt Eintragung von Amts wegen (§ 31
Abs. 2). Eingetragen wird, daß die Firma erloschen ist. Ein Zusatz über die Be-
endigung der Liqutdation ist nicht gesetzmäßig. Auch bei Ubergang des Geschäfts
mit der Firma auf einen anderen (Preuß. J. M. V. vom 7. November 1899,
I. M. Bl. S. 313, 5 35) findet nur die dementsprechende Eintragung, nicht aber eine
solche über die Liquidationsbeendigung statt (vgl. Makower Anm. IIIb). Das
eingetragene Erlöschen der Firma wird von dem Registergerichte bekannt gemacht
Nr. 1.
Nr. 2.