Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 302 (Nr. 1—29. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 255 
Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Bücher 
und Papiere von dem Gericht ermächtigt werden. 
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Verteilung unterliegendes 
Vermögen heraus, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht des 
Sitzes der Gesellschaft die bisherigen Liquidatoren erneut zu bestellen oder 
andere Liquidatoren zu berufen. 
Entw. 1 5 275, II 5 293; Denkschr. I S. 163, II S. 3219; Sten. Ber. S. 5566 f.; 
A.D.H.G.B. Art. 245 Abf. 4, 246. 
1. Beendigung der Liquidation. Schlußrechnung. Mit der tatsächlichen Be- 
endigung der Liqudidation v die juristische Persönlichkeit der Aktiengesellschaft er- 
ledigt. Die Liquidation ist beendigt, sobald das Gesellschaftsvermögen vollständig 
unter die Berechtigten verteilt ist; es muß also die Befriedigung der Gläubiger 
durch Leistung oder ihr gleichgestellte Hinterlegung (B.G.B. & 378) und die Aus- 
schütiung des Ueberschusses an die Aktionäre oder sonst Berechtigten, nötigen Falles 
wiederum mittelst solcher Hinterlegung, stattgefunden haben. Solange Beträge nur 
sichergestellt sind, ist die Liquidation doch in der Schwebe. Ergibt sich nachträglich 
Gesellschaftsvermögen, so liegt in Wahrheit keine Beendigung der Liqutidation vor 
und tritt auf Antrag eine Wiederaufnahme des Liquidationsverfahrens ein (unten 
Nr. 5). Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren Schlußrechnung 
zu legen, nicht eine Schlunpilanz aufzustellen, die in diesem Zeitpunkte sinnlos wäre 
(Simon, Bilanzen S. 453 f.). Die Schlußrechnung wird als Gewinn- und Ver- 
lustrechnung für die Zeit seit der letzten derartigen Rechnung aufzumachen sein 
(Makower Anm. IIa. Das Organ für die Entgegennahme der Schlußrechnung 
ist naturgemäß die Generalversammlung (Begr. 1884 S. 244, R.G. in J.W. Schr. 
1885 S. 128; vgl. 55 260 Abs. 2, 299 Abs. 2). ne Ubertragung an andere Organe 
erscheint unzulässig (Staub-Pinner Anm. 1); dies folgt schon daraus, daß die 
Rechnungslegung mit der Entlastung der Liquidatoren und des Aufsichtsrats in 
unmittelbarem Zusammenhange steht und daß über diese Entlastung nach der all. 
gemeinen Vorschrift des § 260 Abs. 1 (5 299 Abs. 2) ausschließlich die General= 
versammlung zu befinden hat (a. A. Marcus in Holdheim 1902 S. 124). Eine 
Entlastung ohne vorgängige Rechnungslegung entbehrt der gesetzmäßigen Grund- 
lage und kann deshalb von jedem Aktionär als gesetzwidrig angefochten werden 
(R.G.Z. XXXIV S. 57f.). 
2. buchns der Gesellschaftsfirma. Zur Hebung eines nach dem früheren 
Rechte bestehenden Zweifels ist die Anmeldung des Erlöschens der Firma durch die 
Liquidatoren vorgeschrieben (anders früher Johow III S. 24 ff., V S. 34 ff.). Die 
Anmeldung durch soviele Liquidatoren, als zur Abgabe von Willenserklärungen im 
allgemeinen erforderlich sind, reicht aus (Makower Anm. IIIb, Staub-Pinner 
Anm. 6). Voraussetzung ist die Beendigung der Liquidation und die Legung der 
Schlußrechnung. Welche Nachweisungen dem Redgistergerichte zu führen sind, ist 
nicht bestimmt. Da die Legung und Abnahme der Schlußrechnung gemeinhin der 
letzte Akt der Gesellschaftsbetätigung ist, wird das Registergericht sich mit dem be- 
teeffenden ihm gemäß § 259 Abs. 5 zu erbringenden Generalversammlungsprotokoll 
und der Erklärung der Anmeldenden über die Beendigung der Liquidation begnügen 
müssen (uvgl. Johow-Ring XXII S. A 107 ff., Makower Anm. III b). Daß dem 
Registergerichte der Ablauf der Sperrfrist nachzuweisen wäre, ist dem Gesetze nicht 
zu entnehmen (Makower a. a. O. gegen Pinner Anm. III, Staub-Pinner 
aam. 6, Kammerger. in Entsch. FG. IV S. 212 = Johow-Ring XXVIII Aöly); 
doch ist das Gericht befugt, aus dem anscheinenden Nichtablaufe der Frist Bedenken 
gegen die Eintragung herzuleiten. Die Anmeldung kann durch Ordnungsstrafen 
ztzwungen werden (5 14); im Notfall erfolgt Eintragung von Amts wegen (§ 31 
Abs. 2). Eingetragen wird, daß die Firma erloschen ist. Ein Zusatz über die Be- 
endigung der Liqutdation ist nicht gesetzmäßig. Auch bei Ubergang des Geschäfts 
mit der Firma auf einen anderen (Preuß. J. M. V. vom 7. November 1899, 
I. M. Bl. S. 313, 5 35) findet nur die dementsprechende Eintragung, nicht aber eine 
solche über die Liquidationsbeendigung statt (vgl. Makower Anm. IIIb). Das 
eingetragene Erlöschen der Firma wird von dem Registergerichte bekannt gemacht 
  
  
  
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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