Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5§ 302 (Nr. 5—8), 5 303. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 257 
der letzten Aktionäre, ein nicht bekriedigter Gläubiger, ein bisheriger Liquidator (ogl. 
Jodow Ring XXXI A267). Das Gericht unterliegt binsichtlich der Auswahl der 
Liquidatoren keiner Beschränkung. Gegen die Ablehnung der Bestellung steht dem 
Antragsteller sofortige Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde zu (D..G.G. 
§5§ 20 Abs. 2, 145, 146 Abs. 2, 29 Abs. 2). Eine Beschwerde der durch die Liqui- 
datoren vertretenen Gesellschaft gegen die Bestellung wird nicht zuzulassen sein, da 
die Bestellung kein Recht der Gesellschaft beeinträchtigt (D.F. G.G. § 20 Abs. 1). 
In das Handelsregister, das die Firma als erloschen bezeichnet, muß die Liquidations- 
gesellschaft unter Angabe der Liquidatoren neu eingetragen werden (Makower 
Dauheim. VIb 3; anders Staub-Pinner Anm. 20, die eine Eintragung des Wieder- 
eintritts in die Liquidation für richtig halten, auch Sten. Ber. S. 5567, anders 
auch Wimpfheimer Anm. 119, der jede Neueintragung ablehnt). Die Eintragung 
erfolgt in entsprechender Anwenbung von §5 296 Abs. 3 von Amts wegen. Sie stellt 
klar, daß die Liquidationsgesellschaft nicht aufgehört hat, zu bestehen, daß also die 
Liquidationsbeendigung nur eine scheinbare war (R.G.Z. XII S. 93ff.). Nicht eine 
neue Liquidation tritt ein, sondern die alte wird fortgesetzt (anders Sten.-Ber. 
S. 5567). Die Organe der Liquidationsgesellschaft leben wieder auf, freilich der 
Liquidationsvorstand zufolge neuer Bestellung landers Wimpfheimer a. a. O.). 
Der alte Aufsichtsrat wird bleiben (a. M. Staub-Pinner Anm. 21) und nur, so- 
weit erforderlich, durch Wahl zu ergänzen sein. Dem Liquidationsvorstande sind 
die hinterlegten Bücher und Schriften der Gesellschaft herauszugeben. Liquidations- 
akte, die nur einmal vorgenommen zu werden brauchen, sind nicht zu erneuern; 
so nicht der Aufruf der Gläubiger nach § 297, nicht die Aufstellung der Liqui- 
dationseröffnungsbilanz nach § 299 Abs. 1 (Makower Anm. VlIc, Staub- 
Pinner Anm. 21). agegen findet sonstige Rechnungslegung statt, als sei die 
Liquidation nicht unterbrochen, wobei die Zwischenzeit außer Betracht bleibt. So- 
bald die Nachliquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren von neuem Schluß- 
rechnung zu legen, das Erlöschen der Firma anzumelden und die Bucher 2c. 
zu hinterlegen. 
6. Melden sich nach beendeter Liquidation noch Gläubiger der früheren 
Aktiengesellschaft, so bleibt ihnen nur ein Anspruch gegen die einzelnen, früheren 
Aktionäre aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe des zuviel Erhaltenen, da 
die Aktionäre nur Anspruch auf Auskehrung des Reinvermögens hatten (dazu 
Oberwinter bei Gruchot IIII, 769 ff.). 
7. Die nach älterem Rechte zweifelhafte Verpflichtung der Liquidatoren zur 
Anmeldung des Erlöschens der Firma (oben Nr. 2) tritt für jede nach dem 1. a. 
nuar 1900 beendigte Liquidation ein, da es sich hierbei um eine Bestimmung aus 
dem Gebiete der Negisterfüührung andelt. Sonst stimmen die Abs. 1—3 sachlich 
mit den früheren Vorschriften üÜberein. Auch Aog- 4 gilt als Vorschrift des 
Verfahrens vom 1. Januar 1900 ab. schlechthin (K.G. in Entsch. F. G. IV S. 210 
— Johow--Ring XXVIII A 53). Ubrigens entspricht er nur einer schon früher 
vertretenen Rechtsauffassung (Ring, A.G. S. 678). 
Abs. 4 ist im Sinne des Art. 30 E.G. zum B. G. B. exklusives Recht. Wider- 
streitendes ausländisches Recht darf nicht angewendet werden (O.L.G. Frankfurt 
in O. L. G. Rspr. XVI S. 101 ff.). 
# 303. 
Eine Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des 
Vermögens im Ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der General- 
versammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens 
drei Vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; 
der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
Der Beschluß hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern 
diese nicht bereits aufgelöst war. 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 17 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8.
	        
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