Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
258 II. Buch. Handelsgesellschaften stille Gesellschaft. z 303 (Nr. 1—3).
Die Vorschriften der 88 194 bis 302 kommen mit der Maßgabe
zur Anwendung, daßtdie Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechts-
handlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel
mit sich bringt. Die Ausantwortung des Vermögens an den Übernehmer
darf nur unter Beobachtung der für die Verteilung unter die Aktionäre
nach den 88 297, 301 geltenden Vorschriften stattfinden.
Aoa 1 § 276, II § 294; Denkschr I S. 163, 164f., II S. 3219, 3220;
1. Das frühere Recht behandelte von den Fällen der Veräußerung des
Gesellschaftsvermögens im Ganzen nur denjenigen der Ubertragung an eine andere
Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren. Doch stand das Gesetz
einer sonstigen Veräußerung des Vermögens im Ganzen nicht entgegen. Nunmehr
sind in dieser Hinsicht weitergehende Vorschriften getroffen. Der §8 303 gibt die
allgemeine Regel, die §§ 304 bis 306 enthalten Sonderbestimmungen für die so-
genannte Verstaatlichung und JFusion.
2. Die Vorschriften über die Beräußerung des Gesellschaftsvermögens im
Ganzen, oder wie das Gesetz pleonastisch sagt, die Verwertung des Gesellschafts-
vermögens durch solche Veräußerung, treffen jeden Vertrag, durch den die Gesellschaft
sich verpflichtet, ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen, d. h. die Summe der aktiven
und passiven Vermögensbestandteile an einen anderen zu übertragen. Eine Ver-
äußerung, bei der einzelne Aktiva oder Passiva ausgeschlossen sind, ist nicht eine
solche des Gesellschaftsvermögens im Ganzen. Doch wird auch auf sie, wenn es sich
n der Tat nicht um die Veräußerung einzelner Vermögensbestandteile, sondern um
diejenige des Vermögenskomplexes unter Ausscheidung einzelner Bestandteile handelt,
der § 303 entsprechend anzuwenden sein (Makower Anm. lc). Ohne Belang für
die Anwendung des Gesetzes ist es, ob die Veräußerung erst die Auflösung der
Gesellschaft bewirkt (unten Nr. 4), oder ob sie nach der anderweit erfolgten Auflösung
vorgenommen wird. Nicht dagegen fällt ohne weiteres unter § 303 (auch nicht unter
5 305) der Fall, daß eine Aktiengesellschaft die sämtlichen Aktien einer anderen
erwirbt (R.G.3. LXII S. 70), ebensowenig, daß zwei Aktiengesellschaften sich zu
gemeinsamem Betrieb auf Teilung des Gewinnes unter Aufrechterhaltung der
beberseitigen Selbständigkeit zusammenschließen (O. L.G. Hamburg in O.-.G.
Rspr. X S. 240).
3. Bertragsabschluß. Generalversammlungsbeschluß. Die Errichtung des
Vertrags über die gedachte Veräußerung wird für die Gesellschaft deren ordentlichen
Vertretungsorganen, also dem Vorstand oder Liquidationsvorstand obliegen. Der
Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (B.G.B. §5 311). Die
Veräußerung ist indessen nur „auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung"
ulässig. Dies bedeutet, wie der § 304 Abs. 2 ergibt, daß der Vertrag ohne Zu-
stimm#ng der Generalversammlung nicht wirksam ist. Die Zustimmung kann vor oder
nach der Vertragserrichtung (in letzterer Hinsicht anders Rehm, Bilanzen S. 395) er-
folgen (vgl. B.G.B. 55 183, 184), einer Mitteilung der Zustimmung an die andere Aktien-
gesellschaft bedarf es nicht (a. I. Plotke bei Holdheim X S. 249). Ist der Vertrag
vor der Zustimmung errichtet, so entbehrt er bis zur Wirksamkeit der Zustimmun
der rechtlichen Bedeutung. Die allgemeine Vertretungsmacht des Vorstandes if
durch § 303 eingeschränkt (Nr. 4 zu § 235). Für den Generalversammlungsbeschlu
ist kraft zwingenden Rechtssatzes eine Mehrheit von mindestens ¾ des bei der Be-
huffallima vertretenen Grundkapitals notwendig (Nr. 1 zu § 275). Der Gesell-
schaftsvertrag kann nur noch schwerere Erfordernisse aufstellen, deren Erfüllung
dann ebenfalls die Wirksamkeit des Beschlusses bedingt. Dem Inhalte nach muß
der Beschluß entweder sich auf einen schon errichteten Vertrag beziehen oder über
einen noch zu errichtenden dergestalt bestimmen, daß das mit der Vertragserrichtung
befaßte Organ lediglich als nach fester Anweisung handelndes Ausflhrungsorgan
in Betracht kommt. Die allgemeine Ermächtigung eines anderen Organs zum Ab-
schluß eines Vertrags über die Veräußerung des Vermögens im Ganzen würde eine
unzulässige Delegation darstellen. Jedenfalls muß der Beschluß den Erwerber bezeichnen
(Kammerg. in Entsch. F. G. VII 192= Johow-- Ring XXXIIA159). Daß das Geset
——