Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§ 303 (Nr. 3—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 259 
so zu verstehen ist, ergibt die Vorschrift, wonach der Beschluß jedenfalls die Auflösung 
der Gesellschaft zur Folge hat. Denn es kann nicht dem Sinne des Gesetzes entsprechen, 
daß durch eine von der stehenden Gesellschaft dem Vorstand ohne gehörige tatsächliche 
Grundlage erteilte Ermächtigung, das Vermögen im Ganzen zu veräußern, die Gesell- 
schaft aufgelöst sein soll Makower Anm. IIa 1). Was der Beschluß über die außer 
der Ubernahme der Schulden zu gewährende Gegenleistung bestimmt, ist vom Stand- 
punkte des Aktienrechts im allgemeinen unerheblich. Soll die Gegenleistung in 
Aktien einer aufnehmenden Gesellschaft bestehen, so treten die 55 305, 306 ein. Die 
Gegenleistung kann im übrigen an die Gesellschaft, an die Aktionäre oder, unter 
Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrags, an andere bedungen werden (vogl. B.G. B. 
§5 328 ff.). Die Ausantwortung des Vermögens an den Erwerber ist zwar durch 
den Generalversammlungsbeschluß bedingt, bedarf aber als solche nicht der Zu- 
stimmung der Generalversammlung Ovoel- § 304 Abs. 2 „Zustimmung der General- 
versammlung auch für eine solche Vereinbarung“ § 305 Abf. 2 „der von der General- 
versammlung genehmigte Vertrag über die Vermögensübertragung"). Der General- 
versammlungsbeschluß braucht an sich nicht in das Handelsregister eingetragen zu 
werden. Doch kann unter besonderen Umständen solche Eintragung zur Wirksaimkeit 
nötig sein (unten Nr. 4). Ist die Gesellschaft nach dem Vertragsabschluß in Konkurs 
geraten, so wird an Stelle der Generalversammlung der Konkursverwalter die Zu- 
stimmung zu erteilen haben. 
4. Auflösung der Gesellschaft. War die Gesellschaft zur Zeit der Beschluß- 
fassung der Generalversammlung bereits aufgelöst, so verbleibt es hierbei, gleichviel 
ob die beschlossene Veräußerung des Vermögens im Ganzen sich demnächst verwirklicht 
oder nicht. War die Gesellschaft zu dieser Zeit noch nicht aufgelöst, so hat der 
Veräußerungsbeschluß — nicht der vielleicht erst später bewirkte Vertragsabschluß — 
kraft zwingenden Rechtssatzes die Auflösung zur Folge (a. A. Heine in L. Z. IV 133). 
In diesem Falle sind die Auflösung und die Liquidatoren nach §§ 293, 296, 13 zum 
Handelsregister an zumelden, einzutragen und bekannt zu machen (Denkschr. S. 3220). 
Eine Eintragung des Grundes der Auflösung ist nicht vorgeschrieben. Kommt 
ausnahmsweise die zufolge des Beschlusses eintretende Auflösung als Abänderung 
des Gesellschaftsvertrags in Betracht (Nr. 3 zu § 292), so wird der Beschluß vor der 
Eintragung in das Register des Gesellschaftssitzes nicht wirksam (5 277 Abs. 3). Ist 
die Gesellschaft erst durch den Beschluß aufgelöst und läßt sich demnächst der Beschluß 
nicht durchführen, so kann die Generalversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft 
beschließen (§ 307 Abs. 1). Wird trotz Scheiterns der beabsichtigten Veräußerung 
solche Fortsetzung nicht beschlossen, so folgt die gewöhnliche Liquidation. Eine Fort- 
setzung der Gesellschaft zum Zwecke der Ausnutzung der Gegenleistung des Ueber- 
nehmers ist unstatthaft (Denkschr. S. 3220). 
5. Liquidation. a) Auch bei Veräußerung des Vermögens im Ganzen ist der 
Regel nach die Liquidation durchzuführen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen 
kann die Liquidation unterbleiben (5§5 304, 306; Ges. betr. die G. m. b. H. 55 80, 81). 
Das Liquidationsverfahren weicht indessen in zwei Punkten von dem gewöhnlichen 
ab: einerseits ist der Geschäftsbereich der Liquidatoren der Sachlage entsprechend 
zerweitert (unten Nr. 6), andererseits ist die Ausantwortung des Vermögens an den 
Ubernehmer von der vorgängigen Befolgung der zugunsten der Gläubiger ge- 
troffenen Schutzvorschriften abhängig gemacht (unten Nr. 7). Im übrigen finden 
die allgemeinen Vorschriften über die Liquidation Anwendung. Daraus folgt ins- 
besondere, daß der Erwerberin des Vermögens nicht das Recht eingeräumt werden 
kann, die Liquidatoren zu bestellen oder abzurufen oder ihnen schlechtweg bindende 
Instruktionen zu erteilen, ebensowenig, daß sie zum unwiderruflichen Liquidator 
bestellt werden kann, wohl aber kann sie auf Widerruf zum Liquidator gemacht oder 
die Liquidatoren können ihr den Betrieb pachtweise für die Zeit des Sperrjahres 
überlassen. Den Liquidatoren liegt auch hier ob, die Gläubiger nach § 297 zur 
Meldung aufzufordern, ihre Befriedigung oder Sicherstellung nach § 149, 301 zu 
veranlassen und das den Aktionären zukommende Vermögen — die Gegenleistung 
des Ubernehmers —, erforderlichen Falles nach Versilberung, gemäß 85 300, 301 
unter dieselben zu verteilen. Über die Aufbringung der Mittel zur Befriedigung 
der Gläubiger wird regelmäßig der Veräußerungsvertrag Bestimmung treffen. 
Mangels solcher Festsetzung erscheinen die Liquidatoren verpflichtet, hierüber mit dem 
dabei in erster Reihe interessterten Ubernehmer in Verbindung zu treten (ogl. 
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Nr. 4. 
Nr. 5.
	        
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