Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§5 303 (Nr. 8—10), 5 304 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 261 
wirksam geworden ist; oder, wenn mangels Fortführung der Firma für ihn ein 
besonderer Verpflichtungsgrund, namentlich zufolge handelsüblicher Bekanntmachung 
der Schuldenübernahme, vorltegt (H. G. B. 5 25). Trotz dieser Vorschriften ist die 
Haftung des Uebernehmers für die Gesellschaftsschulden ohne erhebliche Bedeutung, 
weil vor Ausantwortung des Vermögens und namentlich auch vor Uebertragung 
des Handelsgeschäfts mit der Firma die Gesellschaftsgläubiger befriedigt oder sicher- 
gestellt sein müssen. 
7. Uber den Fall der Veräußerung des Vermögens einer Versicherungsaktien- 
gesellschaft § 14 des R.G. vom 12. Mai 1901. 
8. Die in Ergänzung des älteren Rechtes (oben Nr. 1) getroffenen Be- 
stimmungen finden auf Veräußerungen durch ältere Gesellschaften vom 1. Januar 
1900 ab unbedenklich Anwendung. 
§ 304. 
Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes von dem 
Reiche, einem Bundesstaat oder einem inländischen Kommunalverband über- 
nommen, so kann zugleich vereinbart werden, daß die Liquidation unter- 
bleiben soll. 
Die im § 303 Abs. 1 vorgesehene Zustimmung der Generalversammlung 
ist auch für eine solche Vereinbarung erforderlich. 
Der Vorstand hat den Beschluß der Generalversammlung zugleich mit 
der Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an- 
zumelden; der Anmeldung ist der mit dem Übernehmer abgeschlossene Vertrag 
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. 
Der Beschluß hat keine Wirkung, bevor die Eintragung bei dem Gericht, 
in dessen Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft befindet, stattgefunden hat. 
Mit der Eintragung des Beschlusses gilt der Ubergang des Vermögens 
der Gesellschaft einschließlich der Schulden als erfolgt; die Firma der Ge- 
sellschaft erlischt. 
Entw. I § 277, I1 § 295; Denkschr. I S. 165 f., II S. 3220; A.D.H.G.B.—. 
1. Urbertahn des Bermögens an eine deutsche staatliche Körperschaft (Ber- 
siacheichng. Bei Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen an eine 
uristische Person des öffentlichen Rechtes findet im allgemeinen der § 303 Anwen- 
dung. Doch kann, wenn der Uebernehmer das Deutsche Reich, ein deutscher Bundes- 
staat oder ein butsger Kommunalverband (Nr. 4 zu § 36) ist, in Abweichung vom 
5 303 Abs. 3 die Liquidation unterbleiben, weil diese juristischen Personen eine 
genügende Gewähr für eine anderweite ordnungsmäßige Abwickelung bieten (Fall 
der sog. Verstaatlichung). 
2. Bereinbarung der Liquidationsausschließung. Die Liquidation kann nur 
zufolge Vereinbarung, nämlich der übertragenden Aktiengesellschaft und der Über- 
nehmenden juristischen Person, unterbleiben. Der Abschluß der Vereinbarung wird 
fl#r die Gesellschaft dem Vorstand Leber dem Liquidationsvorstande, s. unten) ob- 
liegen. Die Vereinbarung, die zur Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf (anders 
der Uebertragungsvertrag, Nr. 8 zu § 303), ist behufs des erforderlichen Nachweises 
gegenäber dem Registergerichte zu beurkunden 6“ 804 Abs. 3). Das Gesetz geht von 
eim Falle aus, in dem bei stehender Gesellschaft gleichzeitig die Veräußerung des 
Vermößens und die Ausschließung der Liquidation vereinbart werden. Doch steht 
nichts im Wege, daß die Beteiligten die Uebertragung mit Liquidationsausschließung 
auch nach Eintritt der übertragenden Gesellschaft in die Liquidation oder daß sie 
die Biuhentonscue ließung nachträglich besonders vereinbaren, also insbesondere 
dann, wenn die Gesellschaft zufolge Veräußerung des Vermögens im Ganzen an 
  
Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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