8 186 (Nr. 1- 2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 21
herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände von der zu er-
richtenden Gesellschaft übernommen, so müssen der Gegenstand der Einlage
oder der Übernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegen-
stand erwirbt, und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden
Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Ver-
gütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesamtaufwand, welcher
zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung
oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt
wird, im Gesellschaftsvertrage festzusetzen.
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht
die vorgeschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrage gefunden hat, ist
der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Entw. 1 5 172, II § 184, Denkschr. 1 S. 123, II S. 3199; Komm. Ber. S. 3899;
A.D. H.G. B. Art. 209b.
1. Das G. v. 1870 verordnete, daß im Gesellschaftsvertrag bei Sacheinlagen
und bernahmen der Wert der Einlage oder des Vermögensstücks festzusetzen und
der den Gegenwert bildende Aktienbetrag oder Preis zu bestimmen sei, auch jeder
u Gunsten eines Aktionärs bedungene Sondervorteil Ausdruck finden müsse. Im
Falle der Stufengründung war hierbei der Vertrag in einer Generalversammlung
der Aktionäre durch qualifizierten Beschluß zu genehmigen. Diesen Bestimmungen
schloß sich das G. v. 1884 unter Abstandnahme von der besonderen Genehmigungs-
versammlung an. Das neue H. G. B. weicht nur in redaktioneller Hinsicht von dem
bisherigen Recht ab.
2. Sondervorteile. Der Festsetzung im Gesellschaftsvertrag bedürfen die ein-
zelnen Aktionären für ihre Personen bedungenen Vorteile, vorausgesetzt, daß sie die
gei ellschaftliche Stellung betreffen und nicht etwa in besonderen Rechten nur gegen-
ber einem einzelnen Aktionär (z. B. einem Anspruch auf Konkurrenzunterlassung)
bestehen (R.G. in L.Z. 1907 S. 345). Dies gilt auch dann, wenn die Ausmachung auch
der Gesellschaft besondere Vorteile verschafft (R.G. bei Holdheim 1904 S. 165).
Maßstab ist die Summe von Rechten und Pflichten, die sich aus der normalen Mit-
gliedschaft ergibt. Wird der Vorteil der Aktie zugestanden, so trifft § 185, nicht § 186
Abs. 1 zu (Makower Anm. la, Staub-Pinner Anm. 1). 5 186 Abfs. 1 ist indessen
nur anwendbar, wenn es sich um einen Vorteil handelt, der mit den aus der Mit-
gliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten zusammenhängt. Der Vorteil, der
hiermit nichts zu schaffen hat, kann nur unter § 186 Abs. 3 gebracht werden. (An-
ders O.L.G. Rostock in Busch XLVII S. 72.) Die vorgängige Ausbedingung des
Vorteils wird regelmäßig zwischen dem betreffenden Aktionär und den Gründern
erfolgen. Für die Gesellschaft verbindlich ist die Ausbedingung aber nur, wenn
und soweit sie in den Gesellschaftsvertrag ausgenommen ist. Das Gesetz spricht
nur von Vorteilen, die ein zelnen Aktionären zugestanden werden. Trotzdem fällt
eine Ausbedingung des gleichen Vorteils zu Gunsten aller ersten Aktionäre unter
die Bestimmung; denn auch hier wird der Vorteil nicht der Summe sämtlicher
gegenwärtigen und künftigen Aktionäre (der Aktie), sondern den ersten Aktionären als
Einzelberechtigten zugestanden (vgl. Makower Anm.le, Staub-Pinner Anm. 3).
Der besondere Vorteil kann durch Genußschein verbrieft sein. Seine Ubertragung
ist im Zweifel zulässig, und zwar ohne Ubertragung der Aktie. Mangels Ein-
schränkung kann er auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags eingeräumt
werden (anders Begründung 1884 S. 129, Makower la, Pinner Anm. IIa;
Ritter Nr. 5), aber nicht durch den Vorstand nach Entstehung der Gesellschaft,
denn sonst wäre die gesetzliche Fürsorge illusorisch. Deshalb kann der Vorstand
auch nicht einen Aktionär von Verpflichtungen befreien, die jedem Mitglied obliegen
(a. M. R.G. in 3. XXXV S. 245). Der Vortei
läßt sich dem Berechtigten gegen
Nr. 1.
Nr. 2.