Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

86 305 (Nr. 5—7). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 265 
anders Wittmaack in L. P. R. LXXI, 107 f.) Vertragsinhalt ist einerseits die 
Verpflichtung zur Ubertragung des brksellichafsves#ngen als eines Ganzen, 
andererseits die Verpflichtung zur Gewährung der Aktien. Der Vertragsgegner 
muß deutlich angegeben werden (K.G in Entsch. F.G. VII, 190 = Johow-Ring 
XXXII A 159). Ist die Gewährung der Aktien an die Aktionäre der über- 
tragenden Gesellschaft ausbedungen, so muß natürlich das Verhältnis der 
Deieiligung ersichtlich sein (vgl. O. L.G. Dresden in D. Jur.-Ztg. 1898 S. 390f.). 
Zur Wirksamkeit des Vertrags ist zunächst ein nach § 303 zu fassender Zu- 
stimmungsbeschluß der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft er- 
forderlich (unrichtig Pinner Anm. II 2c, der für den Beschluß #ntgegen dem 
grundlegenden § 303 nur einfache Stimmenmehrheit verlangt). Der Beschluß, 
an dem mitabzustimmen der übernehmenden Aktiengesellschaft, falls sie Aktien der 
übertragenden besitzt, wegen § 252 Abs. 3 verwehrt ist, ist regelmäßig ohne Ein- 
tragung gültig; nur ausnahmsweise, wenn nämlich die durch ihn bewirkte Gesell- 
schaftsauflösung eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags enthält, bedarf er zur 
Gültigkeit der Eintragung (Nr. 4 zu § 303). Auf Seiten der übernehmenden 
Gzelschast ist für den Vertrag als solchen eine Zustimmung der Generalversammlung 
nicht notwendig. Doch wird, wenn die Gegenleistung in neuen, durch Grund- 
kapitalerhöhung zu schaffenden Aktien dieser Gesellschaft besteht, die Wirksamkeit des 
Vertrags dadurch bedingt, daß die Generalversammlung der übernehmenden Gesell- 
schaft den entsprechenden Erhöhungsbeschluß faßt und daß dessen Eintragung statt- 
findet. Dies folgt daraus, daß der Vertrag die Gewährung von Bezugsrechten 
auf die neuen Aktien und eine Nichtbareinlage auf die letzteren zum Gegenstande 
- Bezugsrechte können aber nicht vor dem, nicht ohne Eintragung gültigen Er- 
öhungsbeschlusse mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft eingeräumt werden 
(5 283 Abs. 2) und über Sacheinlagen auf das Zusatzgrundkapital kann mit solcher 
Wirkung nur die Generalversammlung im Erhöhungsbeschlusse bestimmen (5 279; 
Makower Anm. IIIa. Staub- Pinner Anm. 9; a. M. Pinner Anm. II 2c.). 
Hat hier zwar die Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft dem abge- 
schlossenen Vertrage zugestimmt, ist aber seitens der übernehmenden Gesellschaft die 
Erhöhung noch nicht beschlossen, so ist nur die erstere Gesellschaft als Antragende 
gebunden; bei ungebührlicher Verzögerung des Erhöhungsbeschlusses wird sie frei 
(B.G.B. 85 146, 147 Abs. 2); empfehlen wird sich für die übertragend- Hersschelt 
jedenfalls die Festsetzung einer Frist für die Eintragung des Erhöhungsbes usses. n. 
6. Erhöhungsbeschluß. Der Erhöhungsbeschluß wird nach den §5 251 Abf. 1, 6. 
275 Abs. 1, 278 Hefaßt: hierbei ist gemäß § 279 festzusetzen, daß das Vermögen der über- 
tragenden Gesellschaft gegen den bestimmten Aktienbetrag eingebracht wird. Uberpari- 
bewertung der ausäuge enden Aktien ist auch hier zulässig und dient zur Wertbemessung 
des übernommenen Vermögens, ist dann aber von der Generalversammlung vorzu- 
nehmen und nicht dem Vorstand, wie in § 278 Abs. 3, zu überlassen. In Er- 
mangelung der Festsetzung gelten die Aktien als zum Parikurs ausgegeben. Sollte 
das Übernommene Vermögen einen höheren Kurs rechtfertigen, so wird eine stille 
Reserve geschaffen. Für die Frage der Stempelbemessung würde der wahre Wert 
zu eruieren sein (R.G. bei Holdheim XVII S. 71). Je nach der Sachlage greifen 
auch die 88 207, 208 ein (5 279 Abs. 2). Nach Abs. 1 darf, entgegen dem § 278 
Abs. 1, die Erhöhung vorgenommen werden, auch wenn das bisherige Grundkapital 
noch nicht voll geleistet ist, aber nur, insoweit die neuen Aktien für das Vermögen 
der Übertragenden Gesellschaft gewährt werden sollen. Der Beschluß ist von allen 
Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der übernehmenden Gesellschaft zum Handels- 
register anzumelden (5 280 Abs. 1) und wird erst mit der Eintragung in das Register 
des Sitzes wirksam (§5 277 Abs. 3). Eine Versicherung über die Volleistung des 
bisherigen Grundkapitals ist bei ber Anmeldung folgerichtig nicht abzugeben (Aus- 
nahme vom § 280 Abs. 2). Im Ordnungsstrafverfahren kann die Anmeldung zum 
Register des Sitzes nicht erzwungen werden, wohl aber, nachdem die Eintragung 
hier erfolgt ist, diejenige zum Reg ster einer Zweigniederlassung (§ 319 Abs. 2 mit 
5 280 * 1; §§F 13, 14). Die Verbindung der Anmeldung und Eintragung des 
Erhöhungsbeschlusses und der erfolgten Erhöhung ist auch bier zulässig (§ 285). 
7. Ansführung des Sehhngstescheges. Erfolgte Erhöhung. Nach Abs. 1 Nr. 7. 
elten teilweise besondere Regeln: Eine Zeichnung der neuen, auf das üÜbernommene 
ermögen entfallenden Aktien ist nicht geboten (Ausnahme vom 5 281). Bezugs- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.