Nr. 8.
266 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 305 (Nr. 7—10).
rechte der Aktionäre nach Maßgabe der §5 282, 283 bestehen nicht, was übrigens.
schon daraus folgt, daß der Erhöhungsbeschluß nach § 279 Über die Gewährung
er Aktien verfügen muß und das gesetzliche Bezugsrecht sich damit nach § 282
Abs. 1 erledigt. Eine Anzahlung auf die Aktien (5 195 Abs. 3 mit § 284 Abf. 3)
kommt nicht in Betracht, weil nicht bar zu leisten ist. Erfolgt ist die Erhöhung
mit Eintritt der Wirksamkeit des Ubertragungsvertrags, also sobald der Vertra
von den berechtigten Organen der beiden Gesellschaften abgeschlossen ist, die General-=
versammlung der übertragenden Gesellschaft ihm zugestimmt und der Erhöhungs-
beschluß durch Eintragung Gültigkeit erlangt hat; doch ist in letzter Hinsicht wieder
aub die Zulässigkeit einer Verbindung der Anmeldung und Eintragung des Er-
höhungsbeschlusses und der erfolgten Erhöhung zu verweisen. Von der Ausant-
wortung des Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft ist
das Erfolgtsein der Erhöhung nicht abhängig; das Gesetz enthält eine Vorschrift,
wann dieses Vermögen spätestens auszuantworten ist, überhaupt nicht (vgl. Nr. 9
zu § 195; Denkschr. S. 3221: „zum Nachweise der Deckung des erhöhten Kapitals
ist dem Registergerichte nur der von der Generalversammlung der aufgelösten Ge-
sellschaft genehmigte Vertrag über die Vermögensübertragung einzureichen"). Die
erfolgte Erhöhung muß von allen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der
übernehmenden Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden (5 284 Abf. 1).
Im Ordnungsstrafverfahren läßt sich wiederum nicht die Anmeldung zum Register
des Sitzes, sondemn nur nach Eintragung in dieses Register die Anmeldung zum
Register von Zweigniederlassungen erzwingen (5 319 Abs. 2, §§ 13, 14). Bei der
Anmeldung bedarf es, in Verfolg der sonstigen Bestimmungen, nicht der Beibringung
von Zeichnungsscheinen und eines Aktionärverzeichnisses und nicht einer Versicherung
über die Anzahlung auf die Aktien (Ausnahme vom §5 284 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 8).
Dagegen ist der Ubertragungsvertrag in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
beizufügen (vgl. § 284 Abs. 2 Z. 2), nach dem Sinne des Gesetzes auch das den
Zustimmungsbeschluß des § 303 Abs. 1 enthaltende Generalversammlungsprotokoll
in öffentlich beglaubigter Abschrift. Auch die erfolgte Erhöhung wird erst mit der
Eintragung in das Register des Gesellschaftssitzes wirksam (Nr. 2 zu § 278, Nr. 1
0 rl Aktienurkunden können erst nach dieser Eintragung ausgegeben werden
(6 28 . D.
8. Zwangsamtausch der Aktienurkunden. Ist nach dem Vertrage für eine
gewisse Anzahl von Aktien der übertragenden Gesellschaft eine geringere oder auch
größere (Makower Anm. 1IV) Anzahl von Aktien der übernehmenden Gesellschaft
zu gewähren, so greift das Zwangsverfahren des 5 290 ein, und zwar auf Grund
des Gesetzes, ohne daß der Vertrag es vorzubehalten braucht. Zu dessen Veran-
lassung befugt ist grundsätzlich die übertragende Gesellschaft; im Falle des § 306
freilich die übernehmende, sobald die übertragende untergeht. Auch sonst kann die
übertragende Gesellschaft die Ausübung der Befugnis der übernehmenden zugestehen.
Eine derartige Delegation ist anzunehmen, wenn die Gewährung von Aktien
unmittelbar an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft bedungen ist (ogl. Ma-
kower Anm. IV, Staub- Pinner Anm. 10). Von diesem Falle geht vermutlich
die Denkschrift in der Bemerkung aus, daß die übernehmende Gesellschaft die Be-
fugnis zu den Maßnahmen des § 290 erhalten müsse (S. 3221). Soweit die
übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden selbst besitzt, hat sie diese zu
vernichten und erwirbt dafür in entsprechender Höhe eigene Aktien.
9. Wirkung des Bertrags. Die übertragende Gesellschaft wird, wenn sie nicht
schon anderweit aufgelöst ist, durch den Zustimmungsbeschluß des § 303 Abs. 1 nach
Nr. 10.
Abs. 2 ebenda aufgelöst, es sei denn, daß der Zustimmungsbeschluß als durch die
noch nicht vorher erfolgte Eintragung des Erhöhungsbeschlusses bedingt gefaßt ist.
Die Auflösung soll stets bei Vermeidung des Ordnungsstrafverfahrens zum Handels-
register angemeldet werden; ausnahmsweise kann die Eintragung des Zustimmungs-
beschlusses Erfordernis für dessen Gültigkeit und damit für den Eintritt der Auf.-
lösung sein (oben Nr. 5). Die aufgelöste Gesellschaft wird nach den zu § 308 ent-
wickelten Regeln liquidiert (Nr. 5, 6 zu § 303). Die nämlichen Regeln gelten für
die Ausantwortung des Vermögens (ebd. Nr. 7) und die Haftung der übernehmenden
Gesellschaft für die Schulden der Übertragenden (ebd. Nr. 8).
10. Gaug des Verfahrens. Für den normalen Fall, in dem eine stehende
Gesellschaft ihr Vermögen einer anderen gegen neue, durch Erhöhung des Grund-