Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 8. 
266 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 305 (Nr. 7—10). 
rechte der Aktionäre nach Maßgabe der §5 282, 283 bestehen nicht, was übrigens. 
schon daraus folgt, daß der Erhöhungsbeschluß nach § 279 Über die Gewährung 
er Aktien verfügen muß und das gesetzliche Bezugsrecht sich damit nach § 282 
Abs. 1 erledigt. Eine Anzahlung auf die Aktien (5 195 Abs. 3 mit § 284 Abf. 3) 
kommt nicht in Betracht, weil nicht bar zu leisten ist. Erfolgt ist die Erhöhung 
mit Eintritt der Wirksamkeit des Ubertragungsvertrags, also sobald der Vertra 
von den berechtigten Organen der beiden Gesellschaften abgeschlossen ist, die General-= 
versammlung der übertragenden Gesellschaft ihm zugestimmt und der Erhöhungs- 
beschluß durch Eintragung Gültigkeit erlangt hat; doch ist in letzter Hinsicht wieder 
aub die Zulässigkeit einer Verbindung der Anmeldung und Eintragung des Er- 
höhungsbeschlusses und der erfolgten Erhöhung zu verweisen. Von der Ausant- 
wortung des Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft ist 
das Erfolgtsein der Erhöhung nicht abhängig; das Gesetz enthält eine Vorschrift, 
wann dieses Vermögen spätestens auszuantworten ist, überhaupt nicht (vgl. Nr. 9 
zu § 195; Denkschr. S. 3221: „zum Nachweise der Deckung des erhöhten Kapitals 
ist dem Registergerichte nur der von der Generalversammlung der aufgelösten Ge- 
sellschaft genehmigte Vertrag über die Vermögensübertragung einzureichen"). Die 
erfolgte Erhöhung muß von allen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der 
übernehmenden Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden (5 284 Abf. 1). 
Im Ordnungsstrafverfahren läßt sich wiederum nicht die Anmeldung zum Register 
des Sitzes, sondemn nur nach Eintragung in dieses Register die Anmeldung zum 
Register von Zweigniederlassungen erzwingen (5 319 Abs. 2, §§ 13, 14). Bei der 
Anmeldung bedarf es, in Verfolg der sonstigen Bestimmungen, nicht der Beibringung 
von Zeichnungsscheinen und eines Aktionärverzeichnisses und nicht einer Versicherung 
über die Anzahlung auf die Aktien (Ausnahme vom §5 284 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 8). 
Dagegen ist der Ubertragungsvertrag in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift 
beizufügen (vgl. § 284 Abs. 2 Z. 2), nach dem Sinne des Gesetzes auch das den 
Zustimmungsbeschluß des § 303 Abs. 1 enthaltende Generalversammlungsprotokoll 
in öffentlich beglaubigter Abschrift. Auch die erfolgte Erhöhung wird erst mit der 
Eintragung in das Register des Gesellschaftssitzes wirksam (Nr. 2 zu § 278, Nr. 1 
0 rl Aktienurkunden können erst nach dieser Eintragung ausgegeben werden 
(6 28 . D. 
8. Zwangsamtausch der Aktienurkunden. Ist nach dem Vertrage für eine 
gewisse Anzahl von Aktien der übertragenden Gesellschaft eine geringere oder auch 
größere (Makower Anm. 1IV) Anzahl von Aktien der übernehmenden Gesellschaft 
zu gewähren, so greift das Zwangsverfahren des 5 290 ein, und zwar auf Grund 
des Gesetzes, ohne daß der Vertrag es vorzubehalten braucht. Zu dessen Veran- 
lassung befugt ist grundsätzlich die übertragende Gesellschaft; im Falle des § 306 
freilich die übernehmende, sobald die übertragende untergeht. Auch sonst kann die 
übertragende Gesellschaft die Ausübung der Befugnis der übernehmenden zugestehen. 
Eine derartige Delegation ist anzunehmen, wenn die Gewährung von Aktien 
unmittelbar an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft bedungen ist (ogl. Ma- 
kower Anm. IV, Staub- Pinner Anm. 10). Von diesem Falle geht vermutlich 
die Denkschrift in der Bemerkung aus, daß die übernehmende Gesellschaft die Be- 
fugnis zu den Maßnahmen des § 290 erhalten müsse (S. 3221). Soweit die 
übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden selbst besitzt, hat sie diese zu 
vernichten und erwirbt dafür in entsprechender Höhe eigene Aktien. 
9. Wirkung des Bertrags. Die übertragende Gesellschaft wird, wenn sie nicht 
schon anderweit aufgelöst ist, durch den Zustimmungsbeschluß des § 303 Abs. 1 nach 
Nr. 10. 
Abs. 2 ebenda aufgelöst, es sei denn, daß der Zustimmungsbeschluß als durch die 
noch nicht vorher erfolgte Eintragung des Erhöhungsbeschlusses bedingt gefaßt ist. 
Die Auflösung soll stets bei Vermeidung des Ordnungsstrafverfahrens zum Handels- 
register angemeldet werden; ausnahmsweise kann die Eintragung des Zustimmungs- 
beschlusses Erfordernis für dessen Gültigkeit und damit für den Eintritt der Auf.- 
lösung sein (oben Nr. 5). Die aufgelöste Gesellschaft wird nach den zu § 308 ent- 
wickelten Regeln liquidiert (Nr. 5, 6 zu § 303). Die nämlichen Regeln gelten für 
die Ausantwortung des Vermögens (ebd. Nr. 7) und die Haftung der übernehmenden 
Gesellschaft für die Schulden der Übertragenden (ebd. Nr. 8). 
10. Gaug des Verfahrens. Für den normalen Fall, in dem eine stehende 
Gesellschaft ihr Vermögen einer anderen gegen neue, durch Erhöhung des Grund-
	        
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