* 306 (Nr. 7—10). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 271
als gehörte es noch der übertragenden Gesellschaft. Auch bei der Fusion von Ver-
sicherungsaktiengesellschaften ist dies zu beobachten trotz § 14 des Gesetzes Über die
F#aten Versicherungsunternehmungen (R.G. Z. LXXII Nr. 4, vgl. Gruchot
LlII S. 703).
a) Getreunte Verwaltung. Das Vermögen der übertragenden (aufgelösten
oder richtiger beendeten) Gesellschaft wird zwar mit der Verschmelzung Vermögen
der übernehmenden Gesellschaft. Aber es "b getrennt zu verwalten, bis eine geset-
mäßige Vereinigung stattgefunden hat. Solche Vereinigung ist erst zulässig, nach-
dem gemäß den für die Liquidation geltenden Regeln der Aufruf der Gläubiger
der übertragenden Gesellschaft bewirkt, das Sperrjahr abgelaufen und die Be-
friedigung oder Sicherstellung der Gläubiger efolgt ist. Die getrennte Verwaltung
ist durch die übernehmende Gesellschaft, unter Verantwortung ihrer Organe zu
führen. Das betreffende Vermögen muß nach den Büchern und. nach dem Augen-
schein als solches der übertragenden Gesellschaft zu erkennen sein. Uberschüsse, die sich
bei dem Jahresabschlusse für dieses Sondervermögen ergeben, sind bis zur Erledigung
der Gläubigerschutzvorschriften nicht zur Verteilung unter die Aktionäre geeignet.
b) Gerichtsstand. Der Gerichtsstand der Übertragenden Gesellschaft bleibt
bis zur Vereinigung der Vermögen bestehen. Offenbar soll hierdurch die Rechts-
lage der übernehmennden Gesellschaft erschwert werden; sie hat hinsichtlich des über-
nommenen Vermögens den früheren Gerichtsstand gegen sich gelten zu lassen.
Daraus folgt, daß demjenigen, welcher die Gesellschaft in bezug auf dieses Ver-
mögen belangen will, die Wahl zwischen den Gerichtsständen der übertragenden
und der Übernehmenden Gesellschaft zusteht. Weiter, daß die Gesellschaft sich, wenn
sie Ansprüche geltend macht, nicht auf den früheren Gerichtsstand beziehen kann
(a. M. Makower Anm. IIIc 2, der annimmt, daß in bezug auf das übernommene
Vermögen die Gesellschaft nur in dem früheren Gerichtsstande Recht zu geben habe).
pc) Zugriff der Gläubiger. Die Gläubiger der üÜbertragenden Gesellschaft
können sich von der Verschmelzung ab ohne weiteres an die übernehmende Gesell-
schaft halten, ohne Beschränkung auf den Bestand des übernommenen Vermögens
(oben Nr. 7). Sie haben aber auch das Recht des besonderen Zugriffs auf das
getrennt zu haltende Vermögen der übertragenden Gesellschaft, solange die Trennung
tatsächlich besteht. Zu ihren Gunsten gilt dieses Vermögen überhaupt nicht als
Vermögen der übernehmenden Gesellschaft. Im Verhältnisse zwischen den Gläubigern
der übertragenden Gesellschaft, die zufolge der Verschmelzung Gläubiger der über-
nehmenden geworden sind, und den übrigen Gläubigern der letzteren, mögen deren
Ansprüche vor oder nach der Verschmelzung entstanden sein, ist das übernommene
Vermögen wie ein von der übernehmenden Gesellschaft als fremd verwaltetes zu
betrachten. Hieraus ergibt sich: Wird Konkurs über das Vermögen der üÜber-
nehmenden Gesellschaft im allgemeinen eröffnet, so ergreift er das Vermögen der
Nr. 8.
Nr. 9.
Nr. 10.
Übertragenden Gesellschaft nicht. Das letztere Vermögen unterliegt, als im Ver-
hältnisse der betreffenden Gläubigerschaften nicht dem Gemeinschuldner gehörig, der
Aussonderung gemäß K.O. ös 43, 46 (Makower Anm. III v. Ziegler S. 149ff.).
Das Aussonderungsrecht wird von dem Vorstande der übernehmenden Gesellschaft
für die Gläubigerschaft der übertragenden Gesellschaft auszuüben sein. Hinsichtlich
des ausgesonderten Vermögens findet, da auch die übernehmende Gesellschaft durch
den Konkurs aufgelöst ist, das gewöhnliche Liquidationsverfahren statt. Der
etwaige Uberschuß ist an die Konkursmasse abzuliefern. Ist die übernehmende
Gesellschaft auch oder nur als Trägerin des übernommenen Vermögens zahlungs-
unfähig oder üÜberschuldet, so tritt Sonderkonkurs Über dieses Vermögen ein
(Denkschr. S. 3221, R.G. in L.Z. 1912, 454). Gemeinschuldnerin ist die Über-
nehmende Gesellschaft in der gedachten Rolle. Sind Konkurse üÜber das Vermögen
der übertragenden und über das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft eröffnet,
so ist den Gläubigern der ersteren die Geltendmachung der etwaigen Ausfalls-
sorderung. auch in dem Konkurse der letzteren Gesellschaft zuzubilligen (vgl. Ma-
kower Anm. IIIc 3). Bei Zwangsvollstreckungen in Gegenstände des über-
nommenen Vermögens wird der Gläubigerschaft der übertragenden Gesellschaft ein
dem § 771 3.P.O. entsprechendes Klagerecht zuzugestehen sein, wobei als Vertreter
der Gläubigerschaft wiederum der Vorstand der überehmenden Gesellschaft in Betracht
kommt (vol. Makower Anm. IlIIc 3, der das Klagerecht außerdem jedem einzelnen
Gläubiger einräumt, Pinner Anm. IV 2c; a. A. Ritter Nr. 8, Brand Nr. 16e).