Nr. 11.
Nr. 12.
Nr. 13.
Nr. 14.
272 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. s 306 (Nr. 11—14).
24) Bereinigung der Bermögen. Die Vereinigung darf erst erfolgen, nachdem
die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft entsprechend dem § 297 aufgerufen sind,
das Sperrjahr des § 301 Abs. 1 abgelaufen ist und die Befriedigung oder Sicher-
stellung der Gläubiger gemäß § 301 Abs. 2 und 3 stattgefunden hat. Besteht die
Gefahr der Verletzung der Gesetze, so können die Gläubiger Sicherungsmaßregeln
herbeiführen, etwa Verbot des Gerichts durch einstweilige erfügung (R. G. S. LXXII
S. 21, O. L.G. Düsseldorf in O. L.G. Rspr. XVII, 53). Bei vorzeitiger Vereinigung
wird allerdings außer dem Zugriff auf das die beiden Massen enthaltende Vermögen
der Übernehmenden Gesellschaft lediglich der Anspruch gegen deren Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder bleiben. Bestimmt ist nur, baß die Vereini ung vor dem
gedachten Zeitpunkte nicht erfolgen darf, nicht dagegen, daß sie mit diesem zZeit-
punkt als erfolgt gilt oder erfolgen muß. Der Gesellschaft steht frei, auch die zu-
lässige Vereinigung beliebig auszusetzen. Das frühere Recht (Art. 247 Z. 5) erkannte
dies ausdrücklich an. Offenbar besteht auch ein Interesse der Gläubiger der über-
tragenden Gesellschaft an der Herbeiführung der Vereinigung nicht; insoweit aber
ein solches Interesse der sonstigen Gläubiger der übernehmenden Gese schaft vor-
“* sein mag, kann es dadurch verwirklicht werden, daß diese Gläubiger bei
ahlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch Ausbringung des Konkurses die Er-
ledigung der Vermögensmassen herbeiführen (so zutreffend Makower Anm. IV).
Von der gesetzmäßigen Vereinigung ab steht einem etwa nicht befriedigten Gläubiger
der Übertragenden Gesellschaft, abgesehen von dem zu seiner Sicherung aus-
gesonderten Betrage, nur der Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft aus
der Gesamtnachfolge zu.
e) Verantwortlichkeit der Borstands= und Aussichtsratsmitglieder. Die Mit-
glieder des Vorstandes und Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft stehen den
Gläubigern der übertragenden Gesellschaft als Gesamtschuldner für den Schaden
ein, der diesen aus einer verbotswidrigen Vereinigung der Vermögen erwächst.
Nachweisbar ist ein solcher Schaden nur, wenn der Gläubiger von der Gesellschaft
keine Befriedigung erlangen konnte (vgl. § 241 Abs. 4). Ein Vorstandsmitglied
haftet, wenn es die Vereinigung allein oder mit bewirkt hat oder wenn es die
von anderen bewirkte Vereinigung bei Beobachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns hätte verhüten können. Ein Aufsichtsratsmitglied haftet, wie nach
6 Abs. 3, nur, wenn es um die Vornahme wußte und nicht gegen sie einschritt;
chuldhaftes Nichtwissen steht dem Wissen hier nicht gleich (vgl. im Übrigen Nr. 2
§249). Die Gesamschuld besteht überall nur, insoweit mehrere Mitglieder durch
gemeinsames oder einzelnes, ihnen zuzurechnendes Verhalten denselben Schaden
verursacht haben, nicht aber so, daß jedes Mitglied auch für den durch andere
Mitglieder verursachten Schaden verantwortlich ist (Nr. 2 zu § 204, Nr. 4 zu 5 241).
Selbstverständlich kann den Gläubigern nicht entgegengestellt werden, daß die Vor-
nahme auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruhe (5 241 Abs. 4). Die
Anwendung der Verjährungsvorschriften der ö§s 241 Abs. 5, 249 Abs. 4 ist mangels
einer besonderen Erstreckung auf den gegebenen Fall nicht zu rechtfertigen (a. M.
Makower Anm. IIIRe 5). Die Gesellschaft kann Schadenersatzansprüche gegen die
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen verbotswidriger Vereinigung auf
Grund der §55 241 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 1 und 2 erheben.
6. Das ältere Recht stimmte im großen und ganzen üÜberein. Es ist nur
weiter ausgebaut, namentlich durch die bisher fehlende Vorschrift des Abs. 4. Doch
wurde auch früher eine Bindung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft zu-
gunsten ihrer Gläubiger unter Ausschluß der älteren Gläubiger der übernehmenden
Gesellschaft angenommen (das Nähere bei Ring, A. G. S. 683f.). Bei Ver.
schmelzungen, die nach dem 1. Januar 1900 eingetreten sind, gilt der § 306 auch
für früher entstandene Gesellschaften. Auf die vor diesem Tage wirksam gewordenen
Verschmelzungen kann, insbesondere wegen des Zugriffs der Gläubiger, auch jetzt
nur das ältere Recht zur Anwendung gelangen, insoweit es von dem neuen ab-
weichen sollte.
7. Stempelrechtliches: R.G.Z. LXI Nr. 74, LXVII Nr. 55, LXXIX Nr. 9;
R.G. bei Holdheim XIII 266, XVII S. 71; Abraham in Holdheim XV S. 8,
33, 61, 117, 173, 289. Für den Eriichtungsstempel: Preußisches Gesetz vom
26. Juni 1909, Tarif 25a. Für den Einbringungsstempel bei Sacheinlagen ebenda
25c. Vgl. R.G.3. XIV, 99, LXIV Nr. 3.