Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 307 (Nr. 1—29. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 5. Titel. 273 
*P*“v 
Ist eine Aktiengesellschaft zum Zwecke der Veräußerung ihres Ver- 
mögens im Ganzen oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere 
Gesellschaft aufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht 
erreicht wird, die Generalversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft 
beschließen. 
Das gleiche gilt in dem Falle, daß die Gesellschaft durch die Er- 
öffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines 
Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners ein- 
gestellt worden ist. 
Die Fortsetzung der Gesellschaft ist von dem Vorstande zur Ein- 
tragung in das Handelsregister anzumelden. 
Entw. I —, II §5 298; Denkschr. II S. 3221f.; A.D. H. G. B. —. 
Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft. 
1. Regel. Die Auflösung der Aktiengesellschaft zerreißt das die Aktionäre 
verknüpfende Band für immer. Die Gesellschaft besteht von der Auflösung ab für 
die produktive Fortwirkung nicht mehr. Sie erhält sich regelmäßig in der Liqui- 
dationsgesellschaft, deren Betätigung sich in der Erfüllung des Abwickelungs- 
weckes erschöpft und deren Generalversammlung deshalb nicht in der Lage ist, eine 
iederherstellung der Gesellschaft zu beschließen. Auch sonst bleibt die aufgelöste 
Gesellschaft, wenn überhaupt, nur für den Zersetzungszweck erhalten. Eine Belebung 
der aufgelösten Gesellschaft ist begrifflich nicht möglich. Die Folgerungen waren für d 
frühere Recht allgemein, namentlich auch im Falle der Auflösung durch Konkurs zu 
ziehen (Ring, A.G. S. 122f. 
Gründen der Zweckmäßigkeit (Denkschr. S. 3222) mit zwei Ausnahmen durchbrochen 
und dadurch ihre sonstige Geltung anerkannt. Eine Ausdehnung des § 307 auf andere 
Fälle ist unstatthaft. Wollen die Aktionäre sich im übrigen auf den Trümmern der 
aufgelösten Gesellschaft wieder zusammenschlieden, so bleibt nur der Weg der Neu- 
ndung. Hierbei kann die Liquidationsgesellschaft ihr gesamtes Vermögen in die 
neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien derselben einbringen, die zur Ab- 
F66 der Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft dienen. Alsdann erscheint, unbe- 
chadet der Erfüllung der Gründungsvorschriften, eine entsprechende Anwendung 
es § 306 zulässig. (Vgl. Staub-Pinner Anm. 2, 3.) 
2. Ausnahmen. Eine Fortsetzung der Gesellschaft kann stattfinden: 
a) Bei Auflösung zum Zwecke der Veräußerung des Vermögens 
im ganzen oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Gesell- 
schaft, wenn dieser Zweck nicht erreicht wird. Die Hervorhebung der Um- 
wandlung war eigentlich überflüssig, da auch die Umwandlung eine Art der Ver- 
äußerung des Vermögens im Ganzen ist (Makower Anm. IIb 1). Von der Vor- 
“ werden alle Fälle betroffen, in denen das Vermögen der aufgelösten Gesell- 
chaft im Ganzen auf eine andere, physische oder juristische, Person übertragen werden 
soll, also selbstverständlich diejenigen der Verstaatlichung (5 304) und der Fusion 
mit einem anderen Aktienvereine (58 305, 306); aber auch die Umwandlung in eine 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Ges. vom 20. April 1892/20. Mai 1898 
§§ 80, 81 (Denkschr. S. 3222). Die Bestimmung greift nur Platz, wenn die Auf- 
lösung gerade zu dem gedachten Zwecke erfolgt K. Hat also eine aus anderen 
Gründen aufgelöste Gesellschaft demnächst ihr Vermögen im Ganzen veräußern 
wollen, so ist ihre Wiederherstellung gemäß § 307 Abs. 1 ausgeschlossen. Erreicht 
ist der Zweck der Veräußerung bei einer Liquidation mit der Ausantwortung des 
Vermögens an den Unternehmer, mangels einer Liquidation mit dem Eintritte der 
Gesamtnachfolge des Ubernehmers (Vinner Anm. II 1). Bis zu diesem Zeitpunkt 
ist also die Wiederherstellung möglich. Es muß aber feststehen, daß der Zweck 
unerreichbar ist (Beispiele der Unerreichbarkeit bei Staub-Pinner Anm. 4). 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 18 
Nr. 1. 
124, 645 f.). Das neue Gesetz hat die Regel aus 
Nr. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.