Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5
274 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 307 (Nr. 2—5).
Scheitert die beabsichtigte Veräußerung und wird eine Fortsetzung nicht bestimmt,
so findet ohne weiteres die gewöhnliche Liquldation statt, selbst wenn laut Verein-
barung von der Liquidation abgesehen werden sollte. Das Registergericht kann
alsdann *7 Anmelduns von Liquidatoren im Ordnungsstrafverfahren erzwingen
(5 296 m 14).
b) Bei Auflösung durch Eröffnung des Konkurses, wenn der
Konkurs nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf
Antrag des Gemeinschuldners eingestellt wird (K.O. 85 173ff., 202f.).
Auch hier ist Voraussetzung, daß die Auflösung auf dem Konkurse beruht (§ 292
Z. 3). Ist über das Vermögen einer schon aufgelösten Gesellschaft Konkurs eröffnet
(K.O. § 207 Abs. 2), so tritt die Bestimmung nicht ein. Ebensowenig wenn das
Konkursverfahren anderweit ohne völlige Ausschüttung der Masse beendet ist,
beispielsweise bei Verbleib eines Restbestandes für den Gemeinschuldner nach Er-
ledigung des Verfahrens oder bei Einstellung in Ermangelung einer den Kosten
entsprechenden Masse (K. O. § 204). In solchen Fällen verbleibt es bei der durch
die Konkurseröffnung bewirkten Auflösung. Mit Aufhören der besonderen Folgen
dieser Eröffnung treten die allgemeinen Folgen der Auflösung ein; es findet also
fortan Liquidation statt (§ 294 Abs. 1). Dasselbe gilt bei Aufhebung des Konkurses
zufolge Zwangsvergleichs oder Einstellung auf Antrag des Gemeinschuldners, wenn
ie Fortsetzung nicht bestimmt wird (Denkschr. S. 3222). Das Registergericht, das
die Aufhebung und Einstellung des Konkurses von Amts wegen einzutragen hat
(K. O. ö§s 163 Abs. 3, 190 Abs. 3, 205 Abs. 2 mit § 112; H. G. B. § 32), kann
wiederum auf die Anmeldung von Liquidatoren im Ordnungsstrafverfahren hin-
wirken. Ist der Konkurs durch völlige Ausschüttung der Masse beendet, so bleibt
weder für eine Fortsetzung der erledigten Gesellschaft, noch für eine Liqutdation
Raum. Ergibt sich nachträglich Vermögen, so erfolgt Verteilung gemäß K.O.
§ 166. Ein Ersatz dieses Verfahrens durch Liquidation entsprechend dem § 302
Abs. 4 findet nur statt, wenn das betreffende Vermögen dem Gemeinschuldner zur
freien Verfügung gebührt landers Staub-Pinner Anm. 11).
3. Fort btungsbeschlaß. Die Fortsetzung tritt lediglich zufolge Bestimmun
der Gesellschaft, nicht von Rechts wegen ein. Sie kann nur von der General-
versammlung beschlossen werden. Eine besondere Stimmenmehrheit ist nicht vor-
geschrieben. Danach genügt einfache Stimmenmehrheit, sofern der Gesellschafts-
vertrag nicht entgegensteht (§ 251 Abs. 1). Hiergegen ist kein Bedenken daraus
herzuleiten, daß der Beschluß über die Veräußerung des Vermögens im Ganzen
einer Dreiviertelmehrbeit des vertretenen Grundkapitals bedarf (§5 303 Abs. 1).
Denn der Fortsetzungsbeschluß hat auch im Falle des § 307 Abs. 1 nicht die Auf-
hebung des Veräußerungsbeschlusses zum Gegenstand, ist vielmehr gerade dadurch
edingt, daß der Veräußerungsbeschluß durch Scheitern der beabsichtigten Vornahme
eine Erledigung gefunden hat. Aus welchem Grunde für den Fortsetzungsbeschluß
mm Falle des § 307 Abs. 2 nicht die einfache Stimmenmehrheit genügen soll, ist
vollends unerfindlich (ogl. Makower Anm. III, Pinner Anm. II 3; a. M. Rudorff
S. 235). Für die Anfechtung des Beschlusses gelten die gewöhnlichen Regeln. Ist
die Fortsetzung beschlossen, onschon sie mangels der Voraussetzungen des § 307 nicht
Klassig war, 64K. ist der Beschluß wegen Verstoßes gegen eine öffentlichrechtliche, der
erfügung durch die Beteiligten entzogene Norm auch ohne Anfechtung nichtig
(Staub- Pinner Anm. 8). Die Fortsetzung ist gerade so wie die Auflösung zur
Eintragung zu bringen. Die Wirkung des Fortsetzungsbeschlusses ist aber bei dem
Kölen einer ausdrücklichen Vorschrift von der Eintragung nicht abhängig (a. M.
osack S. 772). Die Anmeldung liegt dem Vorstand in der für Willenserklärungen
überhaupt ausreichenden Besetzung ob. Sie kann durch Ordnungsstrafen erzwungen
werden. Beizufügen ist selbstverständlich das den Fortsetzungsbeschluß enthaltende
Protokoll in öffentlich beglaubigter Abschrift (5 259 Abs. 5). Dem Gerichte muß
aber auch, da es sich um einen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen
Beschluß handelt, das Vorliegen dieser Voraussetzungen, also nachgewiesen werden,
daß im Falle des Abs. 1 der beabsichtigte Zweck nicht erreichbar und im Falle des
Abs. 2 der Konkurs in der bezeichneten Weise aufgehoben oder eingestellt ist (Ma-
kower Anm. IV, Staub-Pinner Anm. 8, 12).
. 4. Wirkung der Fortsetzung. Ist die Fortsetzung beschlossen, so wird die
Aktiengesellschaft in das Leben zurückgerufen, und zwar einerseits, als wäre sie