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280 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 309 (Nr. 9 —-11), 5 310.
vorzunehmen; es soll über die Nichtigkeit der Gesellschaft, soweit tunlich, nur ein
einziges Urteil ergehen (a. M. Makower Anm. IId). Die rechtskräftige Nichtig-
erklärung hat allseitige Wirkung (vgl. § 273 Abs. 1), unbeschadet der Wirksamkeit der
im Namen der Gesellschaft vor der Nichtigerklärung vorgenommenen Rechtsgeschäfte
(5 311 Abs. 2). Wird freilich die Klage abgewiesen, so macht dies nur unter den
Parteien Recht. Eine neue Anfechtung durch einen an dem Prozesse nicht Beteiligten
bleibt alsdann zulässig. Das auf Nichtigerklärung lautende Urteil ist nach Eintritt
der Rechtskraft unverzüglich vom Vorstande zum Handelsregister des Sitzes und
jeder Zweigniederlassung einzureichen, bei Vermeidung des Ordnungsstrafverfahrens
(5 14); da die Gesellschaft eingetragen und veröffentlicht ist, muß auch dieses Urteil
eingetragen und veröffentlicht werden (5F273 Abs. 1). Wegen der Haftung für einen durch
unbegründete Anfechtung der Gesellschaft entstehenden Schaden gilt der § 273 Abf. 2.
5. Stellung des Registergerichts. Das Registergericht muß die Nichtigkeit
eintragen, wenn sie im Anfechtungsprozesse rechtskräftig festgestellt ist. Es kann
auch die Löschung der Gesellschaft als einer nichtigen ohne solchen Prozeß von
Amts wegen vornehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Nichtigkeits-
klage gemäß §§ 309, 310 gegeben sind (D.F.G.G. 8 144 Abs. 1). Die entsprechende
Anregung steht jedem zu; die Ablehnung der Löschung kann nur von demjenigen
angefochten werden, dessen Rechte hierdurch beeinträchtigt sind (D.F. G.G. 5 20 Abs. 1;
wegen der Beschwerdebefugnis der Organe des Handelsstandes ebd. § 126). Wird
über die Gültigkeit der Gesellschaft zwischen Beteiligten gestritten, so kann das Re-
gistergericht bei begründetem Zweifel und wenn nicht ein alsbaldiger Eingriff durch
die Sachlage geboten ist, die nachgesuchte Entschließung über die Löschung bis zur
Entscheidung des betreffenden Rechtsstreits aussetzen (ebd. § 127; Denkschr. zum
D.F. G. G. bei Hahn--Mugdan, Mat. VII S. 71; vgl. auch Johow-Ring XXI
S. A. 240). Im Anfechtungsprozesse kann eine Aussetzung wegen des schwebenden
Registerverfahrens nicht verlangt werden, weil die Voraussetzungen von Z.P.O.
5 148 nicht gegeben sind. Ist eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, so
bindet dieses Urteil das Registergericht nicht (vgl. Denkschr. S. 3214). Das dem
Registergericht übergeordnete Landgericht ist zur Anordnung der Löschung nach
gleichen Grundsätzen befugt (D.F.G.G. § 144 Abs. 1 mit 5 143). Für das Ver-
fahren gilt das in Nr. 11 zu § 273 Bemerkte. Von der beabsichtigten Löschun
ist auch hier als Beteiligter nur die Gesellschaft zu Händen des Vorstandes gemäß
D. F.G.G. § 142 zu benachrichtigen, nicht etwa auch jeder Aktionär und nicht der
Aufsichtsrat (Rausnitz, Weißler, Ebert. Dudek.- Lindemanns: gegen Dorner,
zu §5 144 D.F.G. G.). [Nach der Preuß. J. M. V. vom 7. November 1899, J.M. Bl.
S. 312, §5 34 soll in der Benachrichtigung über die beabsichtigte Löschung auf die
Möglichkeit der Heilung hingewiesen werden). Wird der Mangel vor der Löschung
gemäß § 310 H.G. B. geheilt, so ist das Verfahren erledigt; das Registergericht hat
vor der Löschung hierüber Feststellungen zu treffen. Eine entsprechende Anwendung
von D.F.G.G. 5 144 auf andere Fälle der Nichtigkeit wäre zu vertreten, wenn es
olche Fälle gäbe (Makower Anm. IV., Staub-Pinner Anm. 16, Pinner
nm. V2; a. M. R. Goldschmit in Holdheim IX S. 187).
Auch die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft wird
von Amts wegen gelöscht werden können, wenn die Gesellschaft nach dem Rechte
ihres Heimatsstaates nichtig ist (Staub- Pinner Anm. 17).
6. Das ältere Recht enthielt ausdrückliche Vorschriften über die Nichtigerklärung
einer Aktiengesellschaft nicht. Ob die vor dem 1. Januar 1900 eingetragene Gesell-
schaft gültig ist oder nicht, muß nach dem zur Zeit der Eintragung geltenden Rechte
beurteilt werden. Das Verfahren auf Nichtigerklärung wird dagegen auch für solche
Gesellschaften durch § 309 bestimmt. Auch die Löschung von Amts wegen nach
D. F. G. G. § 144 kann bei älteren Gesellschaften stattfinden (Rausnitz, Schultze=
Görlitz, Weißler gegen Dorner, Ebert--Dudek. Lindemann? zu D.F. G. G.
144).
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8 310.
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz
der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Bestellung oder
Zusammensetzung des Vorstandes, die Form der Bekanntmachungen der Gesell-