Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
282 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 310 (Nr. 2—5), 5 311.
der nicht im Ordnungsstrafverfahren erzwingbaren Eintragung in das Register des
Shzes ist der Beschluß wirkungslos (5 277 Abs. 3). Der Beschluß unterliegt der
Anfechtung nach §§ 271ff.
3. Endpunkt für die Zulässigkeit der Heilung. An sich kann die Heilung
jederzeit beschlossen werden. Doch ergibt sich eine Einschränkung für die Fälle, in
denen die Nichtigkeitsklage erhoben oder das Löschungsverfahren eingeleitet ist. Ist
ein Anfechtungsprozeß angestellt, so muß die Heilung durch Eintragung des Be-
schlusses im Prozesse geltend gemacht werden, widrigenfalls die Gefahr der Löschung
besteht. Denn der Vorstand muß das die Nichtigkeit feststellende Urteil nach Eintritt
der Rechtskraft unverzüglich zum Handelsregister einreichen, und das Registergericht
muß dieses Urteil eintragen, gleichviel ob eine Heilung erfolgt ist oder nicht. Nur
in diesem Sinne trifft zu, bLaß die Heilung bis zur Rechtskraft des auf Nichtigkeit
lautenden Urteils statthaft ist sso Makower Anm. II; unrichtig Pinner Anm. II3
welcher Heilung, bis zur Eintragung des Urteils zuläßt). In dem Verfahren auf
Löschung von Amts wegen ist dagegen die Heilung bis zur tatsächlichen Löschung.
zulässig. Dadurch allein, daß innerhalb der vom Registergerichte nach D.F.G.G.
§§ 142 Abs. 2, 144 Abs. 3 bestimmten Frist ein Widerspruch nicht erhoben und daß
die den erhobenen Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist,
wird die Heilung noch nicht ausgeschlossen (vgl. Pinner Anm. II3, Staub-Pinner
Anm. 3; a. M. Makower Anm. II).
4. Wirkung der Heilung. Die Heilung der Nichtigkeit ist eine durch das
Aktienrecht besonders vorgesehene Maßnahme. Um die Bestätigung eines nichtigen
Rechtsgeschäfts durch denjenigen, welcher es vorgenommen ha im Sinne von
B.G. B. 8 141 handelt es sich hier nicht. Es kann sein, daß nicht einer der Gründer
oder sonstigen ersten Aktionäre zur Zeit des Heilungsbeschlusses noch Aktionär ist.
Eine Auslegung, wonach die Aktiengesellschaft erst durch den Heilungsbeschluß er-
richtet und durch dessen Eintragung registriert wird findet im Gesetze keinen Anhalt.
Es soll nicht die Schöpfung einer neuen Gesellschaft auf der Grundlage einer alten
nichtigen begünstigt, sondern die alte Gesellschaft aufrechterhalten werden. Deshalb
kann sich ein Ubernehmer oder Zeichner oder der Rechtsnachfolger eines solchen nicht
darauf berufen, daß bis zur Fassung des Heilungsbeschlusses die Frist angezausen.
sei, für welche die Ubernahme oder Zeichnung verbindlich sein sollte (5 189 Abs. 3
Z. 4; a. M. Makower Anm. IV). Deshalb sind ferner nicht etwa die in der
Zwischenzeit von einer Generalversammlung gefaßten Beschlüsse nichtig (a. M. Ma-
kower). Dies wird schon durch die Zulassung der Heilung durch Generalver-
sammlungsbeschluß bewiesen, wobei offenbar die Lage der Gesellschaft zur Zeit der
Beschlußfassung entscheiden #oll. Bei der gegenteiligen Auffassung wäre bereits bei
dem Heilungsbeschluß auf inzwischen eingetretene Anderungen des Gesellschafts-
vertrags, die für die Beschlußfassung von Belang sind, beispielsweise auf die Er-
böhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, auf neue Vorschriften über das
timmrecht 2c. keine Rücksicht zu nehmen. Der Grundsatz, daß im Falle der Heilung
der Mängel ohne Wiederholung der in der Zwischenzeit gefaßten Generalversamm-
lungsbeschlüf= die Gesellschaft auf den Stand zurückgeschraubt werden soll, den sie
ur Zeit der Eintragung hatte, kann dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen.
eshalb bedarf es endlich nicht einer Neubestellung der Vorstands- und Aufsichtsrats-
mitglieder (a. M. Makower Anm. IV).
5. Das ältere Recht enthielt, wie keine Bestimmung über die Nichtigkeit der
Gesellschaft, so auch natürlich keine über deren Heilung. Es wird anzunehmen
sein, daß auch eine vor dem 1. Januar 1900 eingetragene Gesellschaft die Vorteile
des § 310 genießen soll. Doch ist auch hier Heilung nur zulässig, wenn einer der
besonderen Fälle des § 310 gegeben ist.
8 311.
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister ein-
getragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für
den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.