Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
282 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 310 (Nr. 2—5), 5 311. 
der nicht im Ordnungsstrafverfahren erzwingbaren Eintragung in das Register des 
Shzes ist der Beschluß wirkungslos (5 277 Abs. 3). Der Beschluß unterliegt der 
Anfechtung nach §§ 271ff. 
3. Endpunkt für die Zulässigkeit der Heilung. An sich kann die Heilung 
jederzeit beschlossen werden. Doch ergibt sich eine Einschränkung für die Fälle, in 
denen die Nichtigkeitsklage erhoben oder das Löschungsverfahren eingeleitet ist. Ist 
ein Anfechtungsprozeß angestellt, so muß die Heilung durch Eintragung des Be- 
schlusses im Prozesse geltend gemacht werden, widrigenfalls die Gefahr der Löschung 
besteht. Denn der Vorstand muß das die Nichtigkeit feststellende Urteil nach Eintritt 
der Rechtskraft unverzüglich zum Handelsregister einreichen, und das Registergericht 
muß dieses Urteil eintragen, gleichviel ob eine Heilung erfolgt ist oder nicht. Nur 
in diesem Sinne trifft zu, bLaß die Heilung bis zur Rechtskraft des auf Nichtigkeit 
lautenden Urteils statthaft ist sso Makower Anm. II; unrichtig Pinner Anm. II3 
welcher Heilung, bis zur Eintragung des Urteils zuläßt). In dem Verfahren auf 
Löschung von Amts wegen ist dagegen die Heilung bis zur tatsächlichen Löschung. 
zulässig. Dadurch allein, daß innerhalb der vom Registergerichte nach D.F.G.G. 
§§ 142 Abs. 2, 144 Abs. 3 bestimmten Frist ein Widerspruch nicht erhoben und daß 
die den erhobenen Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist, 
wird die Heilung noch nicht ausgeschlossen (vgl. Pinner Anm. II3, Staub-Pinner 
Anm. 3; a. M. Makower Anm. II). 
4. Wirkung der Heilung. Die Heilung der Nichtigkeit ist eine durch das 
Aktienrecht besonders vorgesehene Maßnahme. Um die Bestätigung eines nichtigen 
Rechtsgeschäfts durch denjenigen, welcher es vorgenommen ha im Sinne von 
B.G. B. 8 141 handelt es sich hier nicht. Es kann sein, daß nicht einer der Gründer 
oder sonstigen ersten Aktionäre zur Zeit des Heilungsbeschlusses noch Aktionär ist. 
Eine Auslegung, wonach die Aktiengesellschaft erst durch den Heilungsbeschluß er- 
richtet und durch dessen Eintragung registriert wird findet im Gesetze keinen Anhalt. 
Es soll nicht die Schöpfung einer neuen Gesellschaft auf der Grundlage einer alten 
nichtigen begünstigt, sondern die alte Gesellschaft aufrechterhalten werden. Deshalb 
kann sich ein Ubernehmer oder Zeichner oder der Rechtsnachfolger eines solchen nicht 
darauf berufen, daß bis zur Fassung des Heilungsbeschlusses die Frist angezausen. 
sei, für welche die Ubernahme oder Zeichnung verbindlich sein sollte (5 189 Abs. 3 
Z. 4; a. M. Makower Anm. IV). Deshalb sind ferner nicht etwa die in der 
Zwischenzeit von einer Generalversammlung gefaßten Beschlüsse nichtig (a. M. Ma- 
kower). Dies wird schon durch die Zulassung der Heilung durch Generalver- 
sammlungsbeschluß bewiesen, wobei offenbar die Lage der Gesellschaft zur Zeit der 
Beschlußfassung entscheiden #oll. Bei der gegenteiligen Auffassung wäre bereits bei 
dem Heilungsbeschluß auf inzwischen eingetretene Anderungen des Gesellschafts- 
vertrags, die für die Beschlußfassung von Belang sind, beispielsweise auf die Er- 
böhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, auf neue Vorschriften über das 
timmrecht 2c. keine Rücksicht zu nehmen. Der Grundsatz, daß im Falle der Heilung 
der Mängel ohne Wiederholung der in der Zwischenzeit gefaßten Generalversamm- 
lungsbeschlüf= die Gesellschaft auf den Stand zurückgeschraubt werden soll, den sie 
ur Zeit der Eintragung hatte, kann dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen. 
eshalb bedarf es endlich nicht einer Neubestellung der Vorstands- und Aufsichtsrats- 
mitglieder (a. M. Makower Anm. IV). 
5. Das ältere Recht enthielt, wie keine Bestimmung über die Nichtigkeit der 
Gesellschaft, so auch natürlich keine über deren Heilung. Es wird anzunehmen 
sein, daß auch eine vor dem 1. Januar 1900 eingetragene Gesellschaft die Vorteile 
des § 310 genießen soll. Doch ist auch hier Heilung nur zulässig, wenn einer der 
besonderen Fälle des § 310 gegeben ist. 
  
8 311. 
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister ein- 
getragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für 
den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
	        
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