5 312 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 285
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Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder Liquidatoren
werden, wenn sie absichtlich zum Nachteile der Gesellschaft handeln, mit
Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die
Geldstrafe erkannt werden.
Entw. 1 §5 284, II § 303; Komm. Ber. S. 3916f.; A.D.H.G.B. Art. 249.
Untreue. 1. Die Vorschrift stellt eine Erweiterung des § 266 Z. 1 Str.G. B.
dar (R.G. Straff. XXVII S. 40), den sie ausschließt (R.G.St. XXXVII, 25). Vor ihrer
durch das G. von 1884 begründeten Geltung wendete die Rechtsprechung den § 266
Z. 2 Str. G. B. auf Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften
an (R.G. Straff. VII S. 279ff.; weitere Anführungen bei Ring, A.G. S. 696).
2. Täter können nur die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats sowie
die Liquidatoren sein (auch die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommandit-
aktiengesellschaft, 5 325 Z. 9). Den Vorstandsmitgliedern stehen die Stellvertreter
gleich (§ 242). Da Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder schon vor Eintragung
der Gesellschaft vorhanden sind (§ 190), können solche auch vorher Täter sein.
KRK.G.St. XXXIV, 413. Die Eigenschaft als Vorstands-, Aufsichtsratsmitglied,
Liquidator wird nicht dadurch berührt, daß die eingetragene Gesellschaft nichtig ist.
(Vgl. R.G.St. XIIIII, 413 ff.). Ist die Bestellung ungültig, dergestalt, daß der Bestellte
nach Zivilrecht nicht als Vorstandsmitglied 2c. angesehen werden kann, so entfällt die
Anwendbarkeit des § 312 (ogl. R.G.Strafs. XXIX S. 383 ff., aber auch XVI
S. 269 ff., XLIII, 413 und Goldmann Nr. 1). Nicht erforderlich ist, daß die betreffenden
Personen lediglich in ihrer amtlichen Eigenschaft als Mitglieder der Gesellschafts-
organe die Tat begangen haben (R.G. Straff. XXVI S. 137, XXXVI, 71; a. M.
Katz S. 10), Andere Personen kommen nicht als Täter oder Mittäter, sondern
nur als Anstifter oder Gehilfen in Betracht (Lindenberg Nr. 4).
3. Zum Tatbestande gehört a) Absichtliches Handeln. Handeln bedeutet hier
jede Herbeiführung des nachteiligen Erfolgs. Es begreift auch ein Unterlassen,
beispielsweise die Verabsäumung von Anzeigen an das berufene Gesellschaftsorgan
(vgl. R.G. Straff. XI S. 413f., Staub-Pinner Anm. 5). „Absichtlich“ ist wie
im § 266 Str.G.B. als „vorsätzlich“ zu verstehen. Es genügt Wissen und Wollen
aller Merkmale der Straftat mit Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (vgl. R.G. Straff. I
S. 172 ff., 329f., VII. S. 282f., XIV S. 406, XVI S. 82, XXVI S. 137f.;
Frassati in Z. f. Str. R.W. XV S. 418 ff.). Eventueller Dolus reicht auch hier
aus (Lindenberg Nr. 7, a. M. Staub.- Pinner Anm. 8); nicht aber die bloße
Erwägung der Mögglichkeit, daß der nachteilige Erfolg eintreten könnte, mangels
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Einverständnisses mit diesem etwaigen Erfolg; anderenfalls könnte jedes gewagte
Geschäft strafbar machen (vgl. R.G.Straff. XXVII S. 217ff.; aber auch Komm. Ber.
S. 3917). Glaubte der Bedrohte zum Vorteile der Gesellschaft zu handeln, so ist
die Norm unanwendbar. Dies gilt namentlich auch für Schenkungen, die der
Bedrohte zur Wahrung des geschäftlichen Ansehens oder sonstiger Interessen der
Gesellschaft für geboten hielt (Staub-Pinner Anm. 11, 12 und in Holdheim 1
S. 174f., Lindenberg a. a. O.). Handeln auf Anwelsung des dazu befugten
Organs schließt die Strafbarkeit jedenfalls dann nicht aus, wenn die Anweisung
gesetzwidrig war (R.G. Straff. VII S. 282). Handeln in Erfüllung der Pflicht zur
Wahrheit (s 314 y ist unter allen Umständen straflos (bedenklich Rehm in D.S..
1904, 34). .
b) Zum Nachteile der Gesellschaft. Von einem Vermögensnachteile spricht
das Gesetz nicht; doch werden, da die Gesellschaft nur vermögensrechtliche Beziehungen
hat, andere Nachteile kaum in Betracht kommen (vgl. R.G. Straff. XIV S. 404,
XVI. S. 79; zur Abgrenzung der Straftat gegen die im Str. G. B. 5 187 bedrohte
Frassati a. a. O. S. 417f.). Der Nachteil muß wirklich entstanden sein, wie aus
der Fassung des mit der hier gegebenen Vorschrift eng zusammenhängenden § 266
Z. 3 Str.G. B. herzuleiten ist (R.G. Straff. XVI S. 81, XXVII S. 40), wobei
freilich die Gefährdung bereits eine nachteilige Veränderung des Vermögens-
Nr. 4.