Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

314 (Nr. 3—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 289 
würdigkeit der Gefellschaftsorgane von Bedeutung sind (R.G. Str. XXXVIII S. 195 ff.; 
R.G. in L. Z. 1909 S. 66). Es kommen auch Angaben in Betracht, welche den 
egenwärtigen Stand nur mittelbar treffen, z. B. über eine für denselben erhebliche, 
ndessen hurückltegende Ursache der eingetretenen Vermögensverschlechterung (Preuß. 
Ob.Tr. LXXXI S. 381ff.). Erforderlich ist aber, daß die Angaben für den augen- 
blicklichen Stand der Verhältnisse, für die kapitalistische Grundlage oder die Ren- 
tabilität der Gesellschaft von Belang sind (so auch Simon a. a. O. S. 411 pgl. 
R.G. St. XLV. S. 213). So wird das Verschweigen von Verlusten, die mit anderen 
Mitteln als solchen der Gesellschaft völlig ausgeglichen sind und die Lage der 
Gesellschaft nicht weiter berühren (z. B. bei Deckung unterschlagener Gelder oder 
von Ausfällen aus verfehlten Unternehmungen durch die Vorstands- und Aufsichts- 
ratsmitglieder), nicht strafbar machen können. Die Angaben brauchen nicht die 
Gesamtlage der Gesellschaft zu berühren; auch Erklärungen über einzelne Geschäfte 
oder Verhältnisse der Gesellschaft sind einbegriffen (R. R. Straff. XXI S. 173). 
c) Die Mitteilungen müssen den Stand der Gesellschaftsverhältnisse unwahr 
darstellen oder verschleiern. Das unwahr Darstellen kann auch in falscher Schätzung 
bestehen, so in der bewußten Einstellung von Vermögensstücken zu unrichtigen 
Werten in die Bilanz (R.G. Straff. XIV S. 80 ff., XXXVI, 437). Ob dabei zu hoch 
oder zu niedrig geschätzt wird, ist an sich unerheblich (anders V. Ehrenberg in Iher. 
Jahrb. LII, 223, der nur zu hohe Schätzung darunter fallen läßt). Doch entfällt 
die Strafbarkeit, wenn nach der Verkehrsanschauung die Unterschätzung als Legen 
stiller Reserven zu rechtfertigen ist (landers Rehm S. 871, z. T. auch Katz S. 31). 
In anderen Fällen, so bei unberechtigt niedrigem Ansatze zum Zwecke des Kurs- 
drückens, kann eine Unterschätzung sehr wohl strafbar machen. (Dazu ausführlich 
Neukamp in Z. XIVIII S. 456ff., vgl. Staub. Pinner Anm. 7.) Unwahr dar- 
gestellt kann die Sachlage auch durch Verschweigen einer erheblichen wahren Tatsache 
(vgl. aber oben Nr. 3) oder durch stillschweigende Bestätigung einer von anderer 
Seite behaupteten unwahren Tatsache werden (hierzu R.G.St. XILV, 214). Ja es 
kann bei äußerlich richtiger Bilanz eine Unwahrheit darin liegen, daß der Geschäfts- 
bericht eine zwar gesetzlich zulässige, aber nach Lage des Falls auffällige Bewertung 
näher zu erklären unterläßt (vgl. R.G. St. XII, 297). Das Verschleiern bedeutet 
diejenige Darstellung, die, wenngleich ohne Unwahrheiten und ohne Verheimlichung 
wesentlicher Wahrheiten, durch ihre Form — z. B. durch die Gruppierung der Mit- 
teilungen, durch zweideutige Wendungen, durch den Mangel näherer Erläuterungen — 
die wahren Tatsachen undeutlich oder unkenntlich macht (R.G. Straff. XVIII S. 332f., 
XXI S. 435f.; auch Frassati in Z. f. Str. R W. XV S. 439f.) Eine Täuschungs- 
absicht braucht nicht festgestellt zu werden (R.G.Straff. XIV S. 83, anders Neu- 
kamp a. a. O. S. 461 f.) Auf den Eintritt einer Vermögensbeschädigung kommt 
es nicht an. Auch die Absicht, die Konkurrenz von dem Einblick in die Verhältnisse 
der Gesellschaft auszuschließen oder sonst der Gesellschaft zu nützen, kann die Straf- 
barkeit nicht unter allen Umständen beseitigen. An neerseits ist nicht jede Unvoll- 
ständigkeit eine unwahre Darstellung oder Verschleierung, zumal nicht im Geschäfts- 
bericht, der im Gegensatz zur zahlenmäßige Vollständl keit erheischenden Bilanz 
ein Gesamtbild über einen Zeitraum entwerfen soll verbunden mit Schlußfolgerungen 
(Ebrenberg in Iher. Jahrb. LI, 300). Die Aufnahme von unnötigen Tatsachen in den 
Geschäftsbericht kann, falls die Gesellschaft dadurch Schaden erleidet, möglicherweise eine 
Haftpflicht des Vorstandes und Aufsichtsrates aus §§ 241, 249 begründen, ja auch nach 
4312 sie strafpflichtig machen. (Hierzu Rehm S. 852ff., Ehrenberg in Iher. Jahrb. 
II, 291 ff.; O.L. G. Hamburg in O.L. G. Rspr. XIV, 351.) Neben § 314 kann möglicher- 
weise §J 826 B. G. B. in Betracht kommen (R. G. in L. Z. 1908, S. 298). — Zu weit geht 
R.G. Str. XXXVIII, 198f., wenn es für alle „außergewöhnlichen, über den Rahmen der 
regelmäßigen Geschäftsabwicklung hinausgehenden Maßnahmen des Vorstandes und 
Aufsichtsrates, die für die Art der Führung der Geschäfte von einschneidender Be- 
deutung sind und in den Augen der Aktionäre nicht ohne Einfluß auf die Vertrauens- 
würdigkeit der Gesellschaftsorganc sein können“ Aufnahme in den Geschäftsbericht 
verlangt. Vielmehr kommt es, wie Ehrenberg mit Recht betont, darauf an, ob 
ohne solche Aufnahme der Geschäftsbericht ein zuverlässiges Gesamtbild der Geschäfts- 
lage entwirft oder, wie das R.G. St. XII, 298 sich ausdrückt, darauf an, ob die 
Tatsachen nach vernünftigem Ermessen bei Berücksichtigung der Anschauungen des 
Verkehrs zur Beurteilung der gesamten Geschäftslage des Unternehmens von Be- 
Lehmann-Ring, Handelsgesepbuch. II. 2. Aufl. 19 
  
  
  
  
  
Nr. 4.
	        
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