Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 315 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 291 
ültig entstanden darstellt; auch wenn die eingetragene Gesellschaft nichtig ist, tritt die 
Strafe ein (R.G. Strafs. V S. 162). Die Vorschrift gilt auch während des Gesellschafts- 
konkurses (vgl. Nr. 10 zu § 292). Mehr als zusammenhängende volle 3 Monate hindurch 
muß der Aufsichtsrat oder inihm die zur Beschlußfähigkeit erforderliche 
gehl von Mitgliedern gefehlt haben. Hat der Aufsichtsrat zwar die nach dem 
esellschaftsvertrag- zur Beschlußfähigkeit erforderliche, nicht aber die in ihm über- 
haupt vorgesehene Mitgliederzahl, so ist die Norm unanwendbar; sie stammt aus dem 
Aktiengesetze vom 11. Juni 1870, bei dessen Beratung die Worte zur Beschluß- 
fähigkeit“ eingeschaltet wurden, da sonst „die erforderliche Zahl“ auf die volle dem 
Statut entsprechende Zahl gedeutet werden müßte, und es vermieden werden sollte, 
bei dem jedesmaligen Abgang eines Aufsichtsratsmitgliedes zu einer Ersatzbestellung 
zu nötigen (Sten. Ber. d. Reichst. 1870 II S. 1067f., 1070; Endemann, Komm. 
3. Ges. v. 11. Juni 1870 S. 21f.; anders Makower Anm. lb, der die „zur Beschluß- 
susieter erforderliche Zahl“ als die „zum Handeln“ erforderliche erklärt, aber damit 
ber das Gesetz hinausgeht). Bestimmt der Gesellschaftsvertrag eine größere Zahl 
von Aufsichtsratsmitgliedern als die gesetzliche, ohne die Beschlußfähigkeit zu regeln, 
so ist die ganze Zahl zur Beschlußfähigkeit erforderlich (Nr. 7 zu § 243;,). Die 
Mitglieder brauchen nur in der nötigen Zahl vorhanden zu sein; ob sie zeitweilig 
durch Abwesenheit, Krankheit verhindert sind, ihre Stellung wahrzunehmen, ist ohne 
elang. 
2. Verabsäumung des Antrags auf Konkurs. Täter sind nur die Vorstands= Nr. 2. 
mitglieder oder Liquidatoren (wegen der Bedeutung des „oder“ oben Nr. 1). Nur 
Unterbleiben des Antrags entgegen dem § 240 Abs. 2 (5 298 Abs. 2) verhaftet, also 
im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der bilanzmäßig festgestellten Uberschuldung. 
Der Antrag muß unter den angegebenen Voraussetzungen alsbald gestellt werden; 
immerhin mag ein aussichtsvoller Versuch, die Zahlungsunfähigkeit oder Uber- 
schuldung zu beseitigen, einen mäßigen Aufschub rechtfertigen (Staub.- Pinner 
Anm. 3; a. M. Makower Anm. IIb wegen des „sobald“ im Abs. 2 des 5 240, das 
aber nicht dem „unverzüglich“ im Abs. 1 ebd. gleichzustellen ist, a. M. auch R.G.St. 
XXXVII, 26). « 
3.Bechulden.StrafbarsindnurdiePersonen,deneneinVerschuldenzurNr.3. 
Last fällt. Aus der früheren Fassung: „Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen 
ein, welcher nachweist, daß die Bestellung“ (2c. wie jetzt) wurde mit Recht hergeleitet, 
daß zur Verurteilung die Feststellung der objektiven Merkmale des Tatbestandes 
Lgenüge und nicht noch das Verschulden nachzuweisen sei, sondern dem Angeklagten 
nur der Nachweis der Nichtverschuldung zustehe (Bericht 1884 S. 35, Begr. zu § 127 
Entw. des Gen.Ges.; Frassati in Z. f. Str. R. W. XV S. 445 ff.). Nach der neuen 
Fassung ist diese Ansicht nicht mehr haltbar. Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen 
das Verschulden des Angeklagten gegen ihn festzustellen (Katz S. 34; a. M. Makower 
Anm. IV., Pinner Anm. IV: Goldmann Nr. 2, Brand Nr. 2b, und, wie es scheint, 
auch Staub- Pinner Anm. 4; auch die Begr. zu dem für die jetzige Fassung vorbild- 
lichen & 79 des Entw. des Ges., betr. die G. m. b. H., wo es heißt, daß die Strafe jeden 
Geschäftsführer oder Liquidator treffen solle, dessen Schuldlosigkeit nicht feitgestellt 
werde und daß von einer eigentlichen Beweislast des Angeschuldigten mit Rücksicht 
auf die allgemeinen Grundsätze über den Beweis im Strafverfahren abgesehen sei). 
Das Verschulden umfaßt Vorsatz und Fahrlässigkeit. Entschuldigungsgründe sind 
möglicherweise Krankheit, Abwesenheit 2c.; sodann fortgesetzte Ablehnung der Wahl 
als Aufsichtsratsmitglieder seitens der Gewählten; jedenfalls auch Hinwirken auf 
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bezw. die Eröffnung des Konkurses mit allen 
dem Bedrohten zu Gebote stehenden Mitteln. Unkenntnis des hier gegebenen Straf- 
gesetzes entschuldigt nicht. Wohl aber Irrtum über die Tragweite zivilrechtlicher 
Vorschriften, wenn sie auch von einem sorgfältigen Geschäftsmanne mißverstanden 
werden konnten (R.G. Straff. V S. 163f.). 
4. Strafe ist Gefängnis von 1 Tage bis zu 3 Monaten, regelmäßig nur in Nr. 4 
Verbindung mit Geldstrafe von 3 bis 5000 Mk.; bei Umwandlung tritt an Stelle 
der Geldstrafe Gefängnis von 1 Tage bis zu 1 Jahre (Str.G.B. SS8 27, 29). Im 
Falle mildernder Umstände ist nur die Geldstrafe zulässig. Hier kann bei Um- 
wandlung nach dem Grundsatze des §5 29 Abs. 2 Str.G. B. eine dreimonatliche 
Gefängnisstrafe nicht überschritten werden (R.G. Straff. XI S. 132ff.). Wegen des 
Versuchs Nr. 5 zu § 312. 
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