5 315 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 291
ültig entstanden darstellt; auch wenn die eingetragene Gesellschaft nichtig ist, tritt die
Strafe ein (R.G. Strafs. V S. 162). Die Vorschrift gilt auch während des Gesellschafts-
konkurses (vgl. Nr. 10 zu § 292). Mehr als zusammenhängende volle 3 Monate hindurch
muß der Aufsichtsrat oder inihm die zur Beschlußfähigkeit erforderliche
gehl von Mitgliedern gefehlt haben. Hat der Aufsichtsrat zwar die nach dem
esellschaftsvertrag- zur Beschlußfähigkeit erforderliche, nicht aber die in ihm über-
haupt vorgesehene Mitgliederzahl, so ist die Norm unanwendbar; sie stammt aus dem
Aktiengesetze vom 11. Juni 1870, bei dessen Beratung die Worte zur Beschluß-
fähigkeit“ eingeschaltet wurden, da sonst „die erforderliche Zahl“ auf die volle dem
Statut entsprechende Zahl gedeutet werden müßte, und es vermieden werden sollte,
bei dem jedesmaligen Abgang eines Aufsichtsratsmitgliedes zu einer Ersatzbestellung
zu nötigen (Sten. Ber. d. Reichst. 1870 II S. 1067f., 1070; Endemann, Komm.
3. Ges. v. 11. Juni 1870 S. 21f.; anders Makower Anm. lb, der die „zur Beschluß-
susieter erforderliche Zahl“ als die „zum Handeln“ erforderliche erklärt, aber damit
ber das Gesetz hinausgeht). Bestimmt der Gesellschaftsvertrag eine größere Zahl
von Aufsichtsratsmitgliedern als die gesetzliche, ohne die Beschlußfähigkeit zu regeln,
so ist die ganze Zahl zur Beschlußfähigkeit erforderlich (Nr. 7 zu § 243;,). Die
Mitglieder brauchen nur in der nötigen Zahl vorhanden zu sein; ob sie zeitweilig
durch Abwesenheit, Krankheit verhindert sind, ihre Stellung wahrzunehmen, ist ohne
elang.
2. Verabsäumung des Antrags auf Konkurs. Täter sind nur die Vorstands= Nr. 2.
mitglieder oder Liquidatoren (wegen der Bedeutung des „oder“ oben Nr. 1). Nur
Unterbleiben des Antrags entgegen dem § 240 Abs. 2 (5 298 Abs. 2) verhaftet, also
im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der bilanzmäßig festgestellten Uberschuldung.
Der Antrag muß unter den angegebenen Voraussetzungen alsbald gestellt werden;
immerhin mag ein aussichtsvoller Versuch, die Zahlungsunfähigkeit oder Uber-
schuldung zu beseitigen, einen mäßigen Aufschub rechtfertigen (Staub.- Pinner
Anm. 3; a. M. Makower Anm. IIb wegen des „sobald“ im Abs. 2 des 5 240, das
aber nicht dem „unverzüglich“ im Abs. 1 ebd. gleichzustellen ist, a. M. auch R.G.St.
XXXVII, 26). «
3.Bechulden.StrafbarsindnurdiePersonen,deneneinVerschuldenzurNr.3.
Last fällt. Aus der früheren Fassung: „Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen
ein, welcher nachweist, daß die Bestellung“ (2c. wie jetzt) wurde mit Recht hergeleitet,
daß zur Verurteilung die Feststellung der objektiven Merkmale des Tatbestandes
Lgenüge und nicht noch das Verschulden nachzuweisen sei, sondern dem Angeklagten
nur der Nachweis der Nichtverschuldung zustehe (Bericht 1884 S. 35, Begr. zu § 127
Entw. des Gen.Ges.; Frassati in Z. f. Str. R. W. XV S. 445 ff.). Nach der neuen
Fassung ist diese Ansicht nicht mehr haltbar. Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen
das Verschulden des Angeklagten gegen ihn festzustellen (Katz S. 34; a. M. Makower
Anm. IV., Pinner Anm. IV: Goldmann Nr. 2, Brand Nr. 2b, und, wie es scheint,
auch Staub- Pinner Anm. 4; auch die Begr. zu dem für die jetzige Fassung vorbild-
lichen & 79 des Entw. des Ges., betr. die G. m. b. H., wo es heißt, daß die Strafe jeden
Geschäftsführer oder Liquidator treffen solle, dessen Schuldlosigkeit nicht feitgestellt
werde und daß von einer eigentlichen Beweislast des Angeschuldigten mit Rücksicht
auf die allgemeinen Grundsätze über den Beweis im Strafverfahren abgesehen sei).
Das Verschulden umfaßt Vorsatz und Fahrlässigkeit. Entschuldigungsgründe sind
möglicherweise Krankheit, Abwesenheit 2c.; sodann fortgesetzte Ablehnung der Wahl
als Aufsichtsratsmitglieder seitens der Gewählten; jedenfalls auch Hinwirken auf
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bezw. die Eröffnung des Konkurses mit allen
dem Bedrohten zu Gebote stehenden Mitteln. Unkenntnis des hier gegebenen Straf-
gesetzes entschuldigt nicht. Wohl aber Irrtum über die Tragweite zivilrechtlicher
Vorschriften, wenn sie auch von einem sorgfältigen Geschäftsmanne mißverstanden
werden konnten (R.G. Straff. V S. 163f.).
4. Strafe ist Gefängnis von 1 Tage bis zu 3 Monaten, regelmäßig nur in Nr. 4
Verbindung mit Geldstrafe von 3 bis 5000 Mk.; bei Umwandlung tritt an Stelle
der Geldstrafe Gefängnis von 1 Tage bis zu 1 Jahre (Str.G.B. SS8 27, 29). Im
Falle mildernder Umstände ist nur die Geldstrafe zulässig. Hier kann bei Um-
wandlung nach dem Grundsatze des §5 29 Abs. 2 Str.G. B. eine dreimonatliche
Gefängnisstrafe nicht überschritten werden (R.G. Straff. XI S. 132ff.). Wegen des
Versuchs Nr. 5 zu § 312.
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