Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
294 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 317 (Nr. 3—7), 5 318.
b) Das Gewähren 2c. besonderer Vorteile. „Besonders“ ist jeder Vorteil,
der nicht der Gesellschaft oder gleichmäßig allen Aktionären zufließt. Auch ein nur
den Aktionären einer Aktiengattung zustehender Vorteil muß für diese Aktionäre
als besonderer aufgefaßt werden (Makower Anm. Ic). Der besondere Vorteil
braucht nicht ein vermögensrechtlicher zu sein. Auch Vorteile ideeller Art fallen
unter die Norm, z. B. die Wahl zum unbesoldeten Mitgliede des Aufsichtsrats
(vgl. R.G. Straff. IV S. 48 ff., IX S. 166f.; Frassati a. a. O. S. 457 f.). Ein
Vorteil, der dem Aktionär durch die Abstimmung selbst erwächst, ist kein solcher,
den er sich für die Abstimmung gewähren oder versprechen läßt. Deshalb fällt auch
die Bildung von Aktionärgruppen zum Zwecke der Abstimmung in gewissem Sinne
an sich nicht unter die Strafvorschrift. Ebensowenig die Vereinbarung zwischen
einander gegenüberstehenden Aktionärgruppen über die Abstimmung; denn auch
hierbei handelt es sich nur um eine Betätigung des eigenen Stimmrechts (Makower
Anm. Ib und 2c, Staub.- Pinner Anm. 8).
c) Vereinbarung des Stimmens bei der Abstimmung in der Geueral-
versammlung in einem gewissen Sinne oder (nach einem neuerlichen Zusatze) der
Nichtteilnahme an solcher Abstimmung. Ausdrücklichkeit der Abmachung ist nicht
nötig; es genügt, daß der Zweck des Gewährens 2c. sich aus den Umständen ergibt
(R.G. Straff. XI S. 222). Die Vereinbarung, stets zum Vorteil oder zum Nachteil
einer bestimmten Person oder stets mit einem oder gegen einen anderen zu stimmen,
ist Vereinbarung der Abstimmung in gewissem Sinne. Ob die Abstimmung im
Interesse des Vorteilgebers oder in demjenigen eines Dritten ersolen soll, ist
unerheblich. Vereinbarung der Nichtteilnahme an der Generalversammlung steht
der Vereinbarung der Nichtteilnahme an der Abstimmung in ihr gleich; ebenso
Vereinbarung eines die Teilnahme ausschließenden Verstoßes gegen Formvorschriften
(Makower Anm. lle). Auf Vorbesprechungen der Aktionäre, Sitzungen des
Vorstandes und Aufsichtsrats bezieht die Strafnorm sich nicht. Auch nicht auf die
Zusage, der Generalversammlung beizuwohnen, in ihr zu sprechen oder in ihr
überhaupt, nicht in gewissem Sinne, zu stimmen.
3. Vollendet ist die Tat bei Gewährung des Vorteils mit dessen Annahme
unter der gedachten Vereinbarung, bei Versprechen mit der Willenseinigung der
Beteiligten. Ob die Generalversammlung oder Abstimmung demnächst stattgefunden
ob der Gekaufte seine Zusage gehalten hat oder nicht, ist ohne Belang (Frass att
* a. 3 S. 458, Makower Anm. Ib, Pinner Anm. II 3, Staub-Pinner
nm. 5).
4. Strafe. Regelmäßig ist auf Geldstrafe von 3 bis 3000 Mk. zu erkennen.
In schwereren Fällen tritt Gefängnisstrafe von 1 Tage bis zu 1 Jahre ein. Ver-
bindung der Geld- und Gefängnisstrafe findet nicht statt. Die Umwandlung der
nicht beizutreibenden Geldstrafe erfolgt grundsätzlich in Gefängnis (Str.G.B. 5 28
Abs. 1); doch kann, da die Geldstrafe an erster Stelle angedroht ist, unter den
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Str. G. B. auch Umwandlung in Haft eintreten.
Der Versuch ist nicht strafbar (Str.G.B. § 43 Abf. 2).
5. Verträge, die gegen den § 317 verstoßen, sind nichtig (B.G.B. F 134, R.G. Z.
XXV S. 261). Für die Rückforderung des Geleisteten gilt B.G.B. 5 817.
§ä318.
Wer die Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt
ist, ohne dessen Enwilligung zur Ausübung des Stimmrechts in der General-
versammlung oder zur Ausübung eines der in den §§ 254, 264, 266,
268, 271, 295, 309 bezeichneten Rechte benutzt, wird mit einer Geldstrafe
von zehn bis dreißig Mark für jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend
Mark, bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Aktien eines
anderen gegen Entgelt leiht und für diese eines der vorbezeichneten Rechte
ausübt, sowie denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien wissent-
lich mitwirkt.